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LG Waldshut-Tiengen: Wettbewerbswidrige AGB von Internetshops
Das LG
Waldshut-Tiengen hat sich mit
Beschluss vom 07.07.2003 (Az:3 O 22/03 KfH)
zu
der Wettbewerbswidrigkeit von AGB´s bei Internetshops geäußert.
Der Tenor der
einstweiligen Verfügung, Urteilsgründe liegen nicht vor, spricht für sich:
1. Der
Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) im Zusammenhang mit dem
Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß § 312b Abs. 1 BGB über die Lieferung von
Waren allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, (1) in denen er das
Rückgaberecht des Verbrauchers für benutzte und/oder nicht original verpackter
und/oder preisreduzierte und/oder im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen verkaufte
Ware ausgeschlossen wird; und/oder (2) in denen die Kosten für die
Rücksendung der Ware infolge Ausübung des Rückgaberechts dem Verbraucher
auferlegt werden; und/oder (3) in denen festgelegt ist, dass die Frist zur
Ausübung des Rückgaberechts mit dem Rechnungsdatum der betreffenden Ware
beginnt; und/oder (4) in denen als Erfüllungsort und/oder als Gerichtsstand
der Sitz der Antragsgegnerin bestimmt ist; b) und/oder c) im Zusammenhang mit
dem Abschluss eines Verbrauchsgüterkaufvertrags gemäß § 474 Abs. 1 BGB
allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, in denen festgelegt ist, dass die
Gefahr mit der Absendung der Ware durch die Antragsgegnerin auf den Käufer
übergeht.
Zu den einzelnen
Punkten des Tenors:
1. Ausnahmen des
Rückgaberechts finden sich in § 312d Abs. 4 BGB. Die Benutzung oder die
Preisreduktion von Waren stellt jedenfalls kein Ausnahmerecht dar, wobei bei
Verschlechterung der Ware Wertersatz geleistet werden muss.
2. Die
Kostenfrage ist eindeutig geklärt. Kosten der Rücksendung hat der Verbraucher
bis zu einem Warenwert von 40 € zu tragen, wenn dies vereinbart wird. Letzteres
ist oftmals jedoch nicht der Fall.
3. Die Frist zur
Ausübung des Rückgaberechts beginnt erst mit Eingang der Ware beim Empfänger
gem. § 312 d Abs. 2 BGB, gibt es keine ordnungsgemäße Belehrung über das
Widerrufs- und Rückgaberecht, beginnt die Frist gar nicht.
4a. Ein
Gerichtsstand kann nur unter Kaufleuten vereinbart werden.
4c. Die Klausel
sieht man häufig. Im Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr erst mit Eintreffen der
Ware auf den Empfänger über.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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