|
Brauchen Händler bei Amazon eigene AGB?
Wer
gewerblich bei Amazon verkaufen will, sei es bei Amazon Marketplace oder als
Seller-Central-Händler, sollte sich Gedanken über Allgemeine
Geschäftsbedingungen machen.
Amazon
selbst hält mehrere AGB-Versionen vorrätig. Zum einen gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Geschäftsbeziehung zwischen Amazon und dem Besteller, wenn ein Kunde
direkt bei Amazon etwas kauft. Amazon selbst macht in diesen AGB, speziell in §
2, darauf aufmerksam, dass diese Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht gilt, wenn bei einem anderen Anbieter gekauft wird. Es heißt insofern in
den AGB:
"Dies
gilt nicht für Produkte, die Sie direkt bei einem Anbieter aus Marketplace oder
zShops kaufen. Der Kaufvertrag kommt dann direkt mit dem Anbieter zustande und
es gelten die mit diesem vereinbarten Bedingungen."
Diese
Formulierung verdeutlicht, dass Amazon erwartet, dass gewerbliche Händler und
Anbieter bei Amazon eigene AGB und Bedingungen verwenden. Weitere Informationen
für gewerbliche Anbieter ergeben sich aus den "Teilnahmebedingungen
Amazon Services Europe S.a.r.l., in der Fassung vom 15.04.2008." Auch diese
AGB gelten in erster Linie zwischen Amazon und dem gewerblichen Verkäufer.
Wer keine eigene Widerrufsbelehrung hat,
belehrt falsch
Interessanter
Weise wird in diesen AGB für den gewerblichen Verkäufer unter B. I. 5. eine Widerrufsbelehrung
vereinbart. Es heißt dort:
"Sofern
der Verkäufer gewerblich tätig ist, steht dem Käufer das folgende Widerrufsrecht
zu, sofern nicht Käufer und Verkäufer eine andere Vereinbarung hierüber
treffen."
Es
folgt dann eine Widerrufsbelehrung in der Fassung des alten amtlichen Musters,
das bis zum 31.03.2008 galt. Seit dem 01.04.2008 gibt es ein neues
Widerrufs-Muster. Die Verwendung des alten Widerrufs-Musters gilt als
wettbewerbswidrig, so dass Amazon-Händler gut daran tun, eine eigene
Widerrufsbelehrung zu verwenden, da die von Amazon vorgegebene
Widerrufsbelehrung veraltet, falsch und abmahnwürdig ist. Es heißt dort bspw.
entsprechend des alten Musters noch:
"Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.", was aus mehreren
Gründen als nicht zutreffend, abmahnwürdig und wettbewerbswidrig gilt.
Wer
somit keine eigene Widerrufsbelehrung bei Amazon verwendet, hat auf jeden Fall
ein wettbewerbsrechtliches Problem.
Unter
der Überschrift "3. Amazon´s Rolle" verdeutlicht Amazon zudem, dass Amazon, wie
bei eBay bspw., dem Teilnehmer nur eine Plattform für Verkäufer und Auktionen
zur Verfügung stellt, mehr jedoch nicht.
Brauchen Amazon-Händler
AGB?
Die
Frage, ob man im Internethandel überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen
benötigt, ist unter Juristen durchaus umstritten. Tatsache ist, dass es
umfangreiche Informationspflichten gibt, die sich bspw. aus § 1 und 3 der
BGB-Informationspflichtenverordnung ergeben (BGB-InfoV), über die man
hervorragend in Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren kann. Dazu gehört
nicht nur die Frage, wie der Vertrag eigentlich geschlossen wird sondern auch
weitere Informationen, wie bspw. zur Vertragstextspeicherung. Nach unserer
Auffassung handelt es sich dann bei diesen Informationen, die durchaus
rechtsgestaltenden Charakter haben, der Definition nach um Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Auch weitere Punkte wie einen Eigentumsvorbehalt sowie
Gewährleistungsregelungen, bspw.
beim Verkauf von Gebrauchtware oder Gerichtsstandsvereinbarungen
gegenüber Unternehmern, können sehr gut in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geregelt werden.
Fehlen
im Übrigen verpflichtende Informationen nach § 1 oder 3
BGB-Informationspflichtenverordnung, kann dies durchaus wettbewerbswidrig sein
und abgemahnt werden.
Hinzukommt,
dass ohne eigene Informationen, bspw. zum Widerrufsrecht, der gewerbliche
Verkäufer die nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrung von Amazon verwendet,
wodurch er sich einer erheblichen Abmahngefahr ausgesetzt sehen kann. Nicht nur
das, bei einer falschen Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist erst gar
nicht zu laufen. Der Verbraucher hat somit die Möglichkeit, auch nach Ablauf von
zwei Wochen oder einem Monat nach Erhalt der Ware den Kaufvertrag noch zu
widerrufen.
Lassen
Sie sich beraten!
internetrecht-rostock.de
hat eine rechtliche Beratung für den rechtssicheren Verkauf für Amazon
Seller-Central-Händler entwickelt. Fordern Sie einfach ein kostenloses Angebot
an:
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
Stand:04/2009
|