|
Falsche AGB nicht mehr wettbewerbswidrig? (OLG
Köln)
Vorab ein Hinweis: Post vom
Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie
sofort!
Die
Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen sind hoch. In den §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ist genau geregelt, welche Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wirksam sind und welche nicht. Zu einzelnen Klauseln hat
sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Insofern haben wir eine Übersicht
über die beliebtesten unwirksamen Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Sie erstellt.
Unwirksame
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden regelmäßig abgemahnt. Ob derartige
Abmahnungen berechtigt sind, dürfte auf Grund aktueller Tendenzen in der
Rechtsprechung zweifelhaft sein. Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen
können wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG sein wegen eines sogenannten
Vorsprungs durch Rechtsbruch.
In
der Rechtsprechung ist jedoch aktuell der Trend zu beobachten, dass Gerichte
Mitwettbewerbern nicht das Recht zuerkennen, unwirksame AGB-Klauseln abzumahnen.
Neben dem OLG Hamburg
(Beschluss vom 13.11.2006, Az.: 5 W 162/06) hat nunmehr auch das OLG Köln
die Ansicht vertreten, dass Mitwettbewerber AGB-Klauseln nicht abmahnen können.
Abmahnfähig sind nur Punkte, die im Interesse der Marktteilnehmer (bspw.
Internet-Händler) dazu bestimmt sind, dass Marktverhalten zu regeln.
AGB-Klauseln gehören nach einer Entscheidung des OLG Köln (vom 30.03.2007, Az.:
6 U 249/06) jedoch nicht dazu. Nach Ansicht des OLG Köln fehlt den
Vorschriften des BGB zur Unwirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln in der Regel ein
solcher Marktbezug. So hat bereits das OLG Hamburg (Siehe oben) die Ansicht
vertreten, dass nur solche AGB-Klauseln wettbewerbswidrig sind, die das
Kaufverhalten des Verbrauchers beeinflussen. Dies dürfte vor dem Hintergrund,
dass wir in der Praxis davon ausgehen, dass ohnehin die wenigsten Verbraucher
sich AGB überhaupt durchlesen, in der Regel somit nicht der Fall sein. Dies hat,
so dass das OLG Köln, jedoch nicht grundsätzlich zur Folge, dass der
Internet-Händler in seinen AGB regeln kann, was er möchte. Einzelfälle, das
Gericht spricht hier von besonders gelagerten Einzelfällen, können immer noch
wettbewerbswidrig sein. Dies gilt insbesondere in den Fällen fehlerhafter
Widerrufsbelehrungen, die auch Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.
Leider
kann die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als geklärt betrachtet
werden, da das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.02.2005, Az.: 5 W 13/05)
sehr wohl die Ansicht vertritt, dass unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden
können. Vor dem Hintergrund, dass der Abmahner sich aussuchen kann, an welchem
Gericht er klagt, dürfte es somit in der Entscheidungsfreiheit des Abmahners
liegen, sich für die gerichtliche Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche ein
Gericht auszusuchen, vor dem AGB-Klauseln immer noch abgemahnt werden können.
Die
Ansicht des OLG Köln und des OLG Hamburg zu der Frage, dass Mitwettbewerber
unwirksame AGB nicht abmahnen können, hat im Übrigen nicht zur Folge, dass diese
AGB ohne Risiko verwandt werden können. Unterlassungsklagefähige Verbände, wie
bspw. die Wettbewerbszentrale, dürfen sehr wohl unwirksame AGB-Klauseln
abmahnen.
Die
Rechtslage muss daher zur Zeit als nicht einheitlich betrachtet werden, so dass
hier dringend eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes notwendig ist.
Es ist jedoch eindeutig der Trend zu erkennen, zukünftig AGB-Klauseln nicht mehr
als abmahnfähig anzusehen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|