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Die Nutzung eines offenen Wlans
zum „Schwarzsurfen“ ist strafbar.
AG Wuppertal, Urteil vom
03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06
AMTSGERICHT WUPPERTAL
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 29 Ds 70 Js 6906/06
(16/07)
Entscheidung vom: 3. April
2007
In dem Strafverfahren
………………….
Der Angeklagte ist eines
Verstoßes gegen §§ 89 Satz 1, 148 Telekommunikationsgesetz in Tateinheit mit
einem Verstoß gegen §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz, 52, 59 StGB
schuldig
Er wird verwarnt.
Die Vollstreckung einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,-- Euro bleibt vorbehalten.
Der sichergestellte Laptop
nebst Ladegerät werden eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens
trägt der Angeklagte.
Gründe:
Der Angeklagte ist ledig und hat
keine Kinder. Von Beruf war er Altenpfleger, den er jedoch wegen
psychosomatischer Beschwerden aufgeben musste. Eine Umschulungsmaßnahme zum
Informatiker bzw. Anwendungsentwickler brach er ebenfalls erfolglos ab.
Gegenwärtig lebt er von elterlicher Unterstützung. Nach seinen Angaben ist der
Angeklagte nicht vorbestraft.
Im Frühjahr 2006 kaufte sich der
Angeklagte einen sogenannten Laptop zum Preise von 999,-- Euro, auf den er zwei
Betriebssysteme Windows XP und Solaris installierte. Einen Internetzugang
leistete sich der Angeklagte aus finanziellen Gründen nicht. Bei Verwandten und
Bekannten nutze er gelegentlich deren sogenannten WLAN-Anschluss, um mit deren
Erlaubnis im Internet zu surfen und das Programm ICQ zu nutzen.
Am Abend des 12. Oktober 2006
besuchte der Angeklagte in der Nachbarschaft der Straße X seine Eltern. Gegen
20.00 Uhr suchte der Angeklagte die Nähe des Hauses X, wo er bereits Tage zuvor
herausgefunden hatte, dass er sich dort von seinem Notebook aus in das offene
Funknetzwerk des Zeugen A einwählen konnte,. weil dieser Zeuge A seinen
Internetzugang mittels WLAN-router nicht verschlüsselt hatte. Vom Bürgersteig
aus nutzte so der Angeklagte den Internetzugang des Zeugen A, in dem er sich mit
Hilfe des Programms ICQ mit Bekannten austauschte. Er beabsichtigte dabei, die
Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes zu erlangen, eine Erlaubnis hatte
der Zeuge A dem Angeklagten dafür nicht erteilt. Er rief vielmehr die Polizei,
als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer
eingewählt hatte. Obwohl dem Zeugen A durch die Tat des Angeklagten kein
finanzieller Schaden entstand, da er über eine sogenannte Flatrate verfügte.
Trotzdem erstattete der Zeuge A Strafanzeige bei der Polizei, die den Laptop des
Angeklagten nebst Netzadapter beschlagnahmte.
Diese Feststellungen beruhen auf
der Einlassung des Angeklagten, der informatorischen Anhörung des Polizeibeamten
B sowie auf dem übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten
Akteninhalt.
Der Angeklagte hat sich dahin
eingelassen, dass er sich des sogenannten Schwarzsurfend bedient habe, weil er
aus finanziellen Gründen gegenwärtig sich einen Internetanschluss nicht leisten
könne. Mit Hilfe des Chat-Programmes ICQ habe er unbedingt Kontakt mit Bekannten
halten wollen. Über etwaige finanzielle Nachteile des Inhabers des
Internetanschlusses habe er sich keine Gedanken gemacht.
Durch seine Einlassung wird der
Angeklagte nach Auffassung des Gerichts nicht entlastet. Er hat gegen das
sogenannte Abhörverbot nach §§ 89 Satz 1 verstoßen und sich somit gemäß § 148
Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes strafbar gemacht. Das Abhören von
Nachrichten umfasst den vorliegenden Sachverhalt. Der WLAN-Router ist eine
elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage im Sinne
von § 89 TKG. Der Begriff "Nachrichten ", der entsprechend der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes zu Radarwarngeräten sehr extensiv auszulegen ist, umfasst
auch die Zuweisung einer IP-Adresse zu und wertet sie aus. Die Nachrichten
wurden damit abgehört. Fraglich ist, ob die Nachrichten zudem nicht für den
Angeklagten bestimmt war, auch wenn dieser der eigentliche Kommunikationspartner
mit dem WLAN-Router ist. Denn die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse
berechtigt ist, wird vom Eigentümer des WLAN-Router – hier dem Zeugen A – und
nicht vom Gerät selbst getroffen. Außerdem hat sich der Angeklagte gemäß §§ 44
in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar
gemacht. Voraussetzung ist das Vorliegen von personenbezogenen Daten.
Nach der Legaldefinition des § 3
Abs. 1 BDSG sind Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Solche Daten
fallen grundsätzlich auch bei IP-Adressen und Zugangsdaten an. Denn insbesondere
die IP-Adresse kann jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person
zugeordnet werden. Indem auf den Router zugegriffen wird, werden
personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes abgerufen. Voraussetzung ist
weiterhin, dass der jeweilige Täter in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht
handelte. Unzweifelhaft war es Ziel des Angeklagten, die Internetnutzung, die
üblicherweise nur gegen Entgelt gewährt wird, zu erhalten. Um diesen Wert der
Nutzung wollte sich der Angeklagte bereichern. Außerdem hat er billigend in Kauf
genommen, dass der Zeuge A möglicherweise über keine Flatrate verfügte und
seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste.
Nach Auffassung des Gerichts ist
daher die unbefugte Nutzung eines unverschlüsselten drahtlosen
Computernetzwerkes strafwürdig. Der Angeklagte konnte nicht damit rechnen, dass
im reinen Wohngebiet der Straße X ein sogenannter kostenloser "Hot-Spot"
eingerichtet war.
Der Angeklagte war mithin eines
tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen §§ 89 Satz 1, 148 Abs.1 TKG, §§ 43
Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG, 52 StGB schuldig. Er war gemäß §§ 59 StGB zu verwarnen,
weil die Rechtslage bisher ungeklärt war. Das Gericht hat eine Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je 5,-- Euro vorbehalten, um den Angeklagten in Zukunft von
sogenanntem Schwarzsurfen abzuhalten. Eine Einstellung des Verfahrens gegen
Verzicht auf den Laptop hat der Angeklagte nicht zugestimmt. Gemäß § 74 StGB war
der Laptop nebst Adapter als Tatwerkzeug einzuziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 465 StPO.
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