aenderung-fertigverpackungsverordnung

95 g Schokolade: ab 11.04.2009 mehr vom weniger durch Änderung der Fertigverpackungsverordnung

Ist Ihnen eigentlich einmal aufgefallen, dass es bisher keine 90 g Tafeln Schokolade gab, das Zucker nicht in 900-g-Packungen angeboten wird oder Fruchtsaft nicht in einer Gebindegröße von 777 ml über den Tisch geht? Dies liegt an der Fertigverpackungsverordnung, die für bestimmte Produkte bestimmte Gebindegrößen vorschreibt. Schokolade darf beispielsweise in Größen von 85-500 g angeboten werden und das bisher in bestimmten vorgeschriebenen Mengenschritten.

Dies wird sich zum 11.04.2009 durch die neue Fertigverpackungsverordnung ändern. Ab Ostersamstag können Verbraucher in den Läden somit die Schokolade mit den 10% extra erwarten; somit 110 g oder eine Saftflasche mit 571 ml Inhalt. Hintergrund ist eine EU-weite Liberalisierung.

In der Praxis wird dies so aussehen, dass veränderte Verpackungsgrößen ganz unauffällig zu einer Preiserhöhung führen werden. Während es in der Vergangenheit bereits Versuche gab, 400 g Kaffee zum Preis eines Pfundes zu verkaufen, werden Verbraucher zukünftig aufpassen müssen, ob sie zum gleichen Preis nicht einfach weniger Ware bekommen. Die Preisangabenverordnung  schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass der Grundpreis mit anzugeben ist. Hierdurch lässt sich relativ leicht der tatsächliche Preis erkennen. Unabhängig davon gehen Verbraucherschützer von einer schleichenden Mengenreduzierung aus, um Preiserhöhungen zu verstecken. Mogelpackungen, die bei einer riesengroßen Verpackung trotzdem nur einen geringen Inhalt enthalten, sind auch weiterhin unzulässig.

Verbraucher sollten somit noch mehr als bisher auf die vorgeschriebene Grundpreisangabe achten, um zu verhindern, dass 90 g Schokolade genauso viel kosten wie früher 100 g Schokolade.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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