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95 g Schokolade: ab 11.04.2009 mehr vom weniger durch Änderung
der Fertigverpackungsverordnung
Ist
Ihnen eigentlich einmal aufgefallen, dass es bisher keine 90 g Tafeln Schokolade
gab, das Zucker nicht in 900-g-Packungen angeboten wird oder Fruchtsaft nicht in
einer Gebindegröße von 777 ml über den Tisch geht? Dies liegt an der
Fertigverpackungsverordnung, die für bestimmte Produkte bestimmte Gebindegrößen
vorschreibt. Schokolade darf beispielsweise in Größen von 85-500 g angeboten
werden und das bisher in bestimmten vorgeschriebenen Mengenschritten.
Dies
wird sich zum 11.04.2009 durch die neue Fertigverpackungsverordnung ändern. Ab
Ostersamstag können Verbraucher in den Läden somit die Schokolade mit den 10%
extra erwarten; somit 110 g oder eine Saftflasche mit 571 ml Inhalt. Hintergrund
ist eine EU-weite Liberalisierung.
In
der Praxis wird dies so aussehen, dass veränderte Verpackungsgrößen ganz
unauffällig zu einer Preiserhöhung führen werden. Während es in der
Vergangenheit bereits Versuche gab, 400 g Kaffee zum Preis eines Pfundes zu
verkaufen, werden Verbraucher zukünftig aufpassen müssen, ob sie zum gleichen
Preis nicht einfach weniger Ware bekommen. Die Preisangabenverordnung schreibt in diesem Zusammenhang vor,
dass der Grundpreis
mit anzugeben ist. Hierdurch lässt sich relativ leicht der tatsächliche
Preis erkennen. Unabhängig davon gehen Verbraucherschützer von einer
schleichenden Mengenreduzierung aus, um Preiserhöhungen zu verstecken.
Mogelpackungen, die bei einer riesengroßen Verpackung trotzdem nur einen
geringen Inhalt enthalten, sind auch weiterhin unzulässig.
Verbraucher
sollten somit noch mehr als bisher auf die vorgeschriebene Grundpreisangabe
achten, um zu verhindern, dass 90 g Schokolade genauso viel kosten wie früher
100 g Schokolade.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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