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OLG Stuttgart vom 01.09.2003: Admin-C haftet für
Markenrechtsverletzungen
Mit
Beschluss vom 01.09.2003 des OLG Stuttgart (Az. 2 W 27/03) (www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm)
hat sich das OLG Stuttgart zur Haftung des Admin-C geäußert.
Zumindestens
bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen haftet auch der Admin-C. Nach
allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungrechtlichen Ansprüchen
diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne
Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder
Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen
beigetragen haben.
Vorliegend
war eine Domain auf eine nicht existente GmbH angemeldet worden, einiger
Ansprechpartner war der Admin-C.
Dem
Admin-C wurde insbesondere angekreidet, dass es ihm möglich gewesen wäre, die
Denic nicht zur korrekten Eintragung des Domaininhabers aufzufordern. Letztlich
sei der Anspruch gegenüber dem Admin-C jedoch verschuldensunabhängig.
Wesentlich
ist auch, dass nach den Registrierungsrichtlinien der Denic in administrativer
Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und
verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich
zu entscheiden.
Zur
Haftung des Admin-C kam es letztlich, da der Admin-C mit seinem Willen als
Kontaktperson bei der Denic eingetragen wurde. Dies wurde als Tatbeitrag im
Sinne der Haftung gewertet.
Eine
andere Handhabung sieht das OLG allenfalls dann als gegeben an, wenn es sich bei
dem Admin-C um eine abhängige Hilfsperson (Angestellten) handeln würde, der
lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne
hat.
Interessant
ist auch die Annahme des Oberlandesgerichtes, dass bei Löschung eines
Domainnamens in der Regel von einem Gegenstandswert von 50.000,00 € auszugehen
ist.
Fazit:
Die
Stellung als Admin-C ist entsprechend der Registrierungsrichtlinie der Denic mit
großer Verantwortung verbunden. Zumindestens im kennzeichnungsrechtlichen
Bereich ist hier schnell auch eine persönliche Haftung des Admin-C gegeben. Dies
kann insbesondere bei problematischen Domainnamen, die gegen Kennzeichenrechte
verstoßen, schnell zur Haftungsfalle werden. Über die Verantwortung in der
Stellung als Admin-C muss sich daher jeder besonders bewusst sein.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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