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Klage nur noch am Sitz des Abgemahnten?
Bundesrat regt Aufhebung des “fliegenden Gerichtsstandes” an.

Im Zuge eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zu Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Bundesrat beraten und regt in seiner Stellungnahme eine Prüfung an, ob die Möglichkeit des sogenannten “fliegenden Gerichtsstandes” aufgehoben oder eingeschränkt werden kann (Stellungnahme des Bundesrates vom 06.03.2015, BR-Drs. 26/15).

Was ist der sogenannte “fliegende Gerichtsstand”?

Grundsätzlich muss eine Klage nach deutschem Recht am Sitz des Beklagten eingereicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch für den Bereich des Wettbewerbsrechtes in § 14 Abs. 2 UWG eine wichtige Ausnahme:

§ 14 örtliche Zuständigkeit

(2) Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (…)”

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet, also insbesondere bei Verstößen auf Online-Marktplätzen und in Online-Shops, wird üblicherweise angenommen, dass die Handlung bundesweit begangen wird, weil die entsprechenden Inhalte über das Internet an Internetnutzer bundesweit gerichtet sind. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Wettbewerbsverstöße vor jedem in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Gericht bundesweit geltend gemacht werden können (sog. “fliegender Gerichtsstand”).

Was spricht gegen den “fliegenden Gerichtsstand”?

Der “fliegende Gerichtsstand” steht bereits seit geraumer Zeit unter verschiedenen Aspekten in der Kritik. Mit seiner Stellungnahme knüpft der Bundesrat an die entsprechende Diskussion an:

“Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Möglichkeit des “fliegenden Gerichtsstandes” (§ 14 Abs. 2 UWG) aufgehoben oder eingeschränkt werden kann.

Begründung:

Die Regelung des § 14 Abs. 2 UWG ermöglicht es bislang, im Online-Handel Gerichtsstände so auszuwählen, dass die Erfolgsaussichten verbessert und die Kosten für die Beklagten ohne sachlichen Grund erhöht werden. Die Regelung ist damit eine wichtige Ursache für die Durchsetzung ungerechtfertigter Abmahnforderungen (“Abmahnmissbrauch”), unter denen gerade kleine und mittlere Handelsunternehmen im Online-Handel besonders leiden. Damit wird die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen im Online-Handel behindert.

Die Regelung stellt eine Durchbrechung des aufgrund allgemeiner Gerechtigkeitserwägungen geltenden Prinzips, nachdem die Klage am Wohn- und Geschäftssitz des Beklagten zu erheben ist, dar und führt zu Nachteilen für den Beklagten, welche nicht mit Praktikabilitätserwägungen begründet werden können. Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gibt es keinen physischen Ort der schädigenden Handlung. Dies kann aber kein Argument sein, den Gerichtsort ins Belieben des Klägers zu stellen.”

Ist die Kritik am “fliegenden Gerichtsstand” berechtigt?

Die Diskussion, ob der “fliegende Gerichtsstand” im Wettbewerbsrecht Missbräuche gefördert hat, wird bereits seit geraumer Zeit geführt. Dies sollte nach unserer Auffassung jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass einige der Argumente gegen den “fliegenden Gerichtsstand” durchaus kritisch zu hinterfragen sind. So ist es bspw. schlichtweg falsch, dass die Regelung zum “fliegenden Gerichtsstand” im UWG das “aufgrund allgemeiner Gerechtigkeitserwägungen geltende Prinzip” durchbreche, dass Klagen immer am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten erhoben werden müssen. Tatsächlich verhält es sich so, dass in § 32 ZPO ganz grundsätzlich eine entsprechende Regelung für unerlaubte Handlungen vorgesehen ist. Da Wettbewerbsverstöße letztlich unerlaubte Handlungen sind, durchbricht die Regelung in § 14 Abs. 2 UWG kein Prinzip, sondern sie stellt lediglich eine spezialgesetzliche Ausprägung einer bereits bestehenden Ausnahmeregelung dar.

Auch das Argument der Ermöglichung von Missbräuchen unterliegt Zweifeln. Soweit der Bundesrat in der Regelung des “fliegenden Gerichtsstandes” eine “wichtige Ursache für die Durchsetzung ungerechtfertigter Abmahnforderungen” sieht, unterstellt der Bundesrat hiermit, dass bei bestimmten Gerichten ungerechtfertigte Ansprüche durchsetzbar seien. Dies ist nach unserer Auffassung zumindest eine sehr gewagte These. In juristischen Auseinandersetzungen liegt es in der Natur der Sache, dass unterschiedliche Auffassungen zur Rechtslage vertreten werden und durch Gerichte sodann entschieden werden muss, ob Forderungen berechtigt sind oder nicht. Fälle der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen im Wettbewerbsrecht zeichnen sich nach unserer Erfahrung jedoch häufig dadurch aus, dass unstreitig Wettbewerbsverstöße vorliegen und lediglich die Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche die Frage nach einem Rechtsmissbrauch aufwirft. Diese Frage wäre jedoch auch bei Abschaffung des “fliegenden Gerichtsstandes” jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dass die Abschaffung des “fliegenden Gerichtsstandes” zu weniger missbräuchlichen Abmahnungen führen würde, halten wir jedenfalls für unwahrscheinlich.

Ausblick

Aus Sicht der von Abmahnungen besonders betroffenen Online-Händler ist die Anregung des Bundesrates wohl eher als “Symbolpolitik” zu werten. Wenn der Gesetzgeber wirklich effektiv gegen Abmahnmissbräuche hätte vorgehen wollen, so hätte er dies bereits vor Jahren und mit anderen Mitteln wesentlich effektiver erreichen können. Wie das geht, haben verschiedene Gerichte in der Vergangenheit immer wieder gezeigt:

Durch die Festsetzung angemessener Streitwerte, die auf die konkreten Situationen der jeweiligen Streitparteien abgestellt haben oder durch kritische Nachfragen zu den Umständen der Abmahntätigkeit bei Abmahnern. Ob der “fliegende Gerichtsstand” im Wettbewerbsrecht abgeschafft wird oder nicht, bleibt nunmehr abzuwarten. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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