|
Sammlung von
Abmahnungen auf Internetseiten unterfällt dem Datenschutzgesetz (LG Ulm vom
01.12.2004)
Einige betrachten Abmahnungen wegen fehlerhafter Internetauftritte als
"Abmahnunwesen" und versuchen diesem zu begegnen, indem neben Informationen
über Wettbewerbsverstöße Abmahnungen von Rechtsanwälten entsprechend
gesammelt werden. Einige Seiten, die Abmahnungen besprechen, haben sich hier hervor
getan und sind mittlerweile relativ bekannt. Aus unserer Sicht als
Wettbewerbsrechtler ist moralisch gegen eine derartige Sammlung nichts
einzuwenden, da es tatsächlich immer wieder Fälle gibt, in denen in größerer
Anzahl unberechtigt oder missbräuchlich abgemahnt wird.
Was
weder wir noch Kollegen besonders schätzen, ist, wenn Originalabmahnschreiben
auf derartigen Seiten veröffentlicht werden. Neben urheberrechtlichen Problemen
dürfte dies unzulässig sein (vergleiche auch Oberlandesgericht
Rostock, Beschluss vom 17.04.2002, Az: 2 U 69/01).
Gerne übersehen wird von den Betreibern derartiger Seiten,
dass die Sammlung von Abmahnungen eine Datenerhebung zum Zweck der Verarbeitung
darstellt, die dem Bundesdatenschutzgesetz unterfällt. Die gilt insbesondere
dann, wenn der Betreiber einer Webseite dazu auffordert, Abmahnungen zu melden.
Dies nahm ein "Geschädigter", der offensichtlich gelistet war, zum Anlass,
einen eingetragenen Verein, der sich selbst als Forschungsstelle.... e.V.
bezeichnet, dazu aufzufordern, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten zu erteilen und die Richtigkeit der Auskunft durch Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung zu belegen. Er bekam hierbei in zwei Instanzen
Recht. Das Landgericht
Ulm (Urteil vom 01.12.2004, Az: 1 S 89/04)
hat angenommen, dass ein
Auskunftsanspruch besteht. Der Betroffene hat ein Recht auf Offenlegung seiner
Daten, da er erst dadurch in die Lage versetzt wird, Korrektur-, Löschungs- oder
Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hier kam insbesondere der
Satzungszweck der Forschungsstelle zum tragen, da Informationen gesammelt,
ausgewertet und unter anderem im Internet zur Verfügung gestellt werden sollte.
Angeblich wissenschaftliche Zwecke aus der Vereinssatzung sind hierbei
unbeachtlich. Interessant ist auch die Formulierung aus dem Urteil: "Ein
Auskunftsanspruch der Klägers ist auch nicht bei Würdigung aller Umstände unter
dem Gesichtspunkt des Unzumutbarkeit zu verneinen, auch wenn der Kläger als Abmahner
gewisser Maßen auf der anderen Seite steht. Auch für einen Missbrauch liegen
ausreichende Anhaltspunkte nicht vor, zumal der Kläger mit einer Prüfung durch
einen neutralen Sachverständigen einverstanden war."
Bei
einem Auskunftsanspruch ist eine eidesstattliche Versicherung nur dann
abzugeben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt gemacht wird und deshalb unrichtig oder unvollständig ist. Im Urteil heißt
es dazu: "Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft muss aber nicht
feststehen, es genügt vielmehr ein dahingehender Verdacht. Auf Grund des
Vereinszwecks, aber auch nach dem vom Kläger belegten Inhalt der Internetpräsenz
des Beklagten ist, wie die Ausführungen ergeben, vorliegend zumindestens ein
entsprechender Verdacht Unzweifelhaft gegeben."
Dies
möchten wir an dieser Stelle nicht näher kommentieren.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|