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Perfide und wettbewerbswidrig: Kunden mit falschen Tatsachen zur Buchung von Zusatzleistungen drängen

Die voreingestellten Zusatzversicherungen bei Online-Angeboten, die in erster Linie bei Flugreiseanbietern als Plage aufgefallen waren, sind seit dem 13.06.2014 unzulässig. Nachdem sich bereits der Europäische Gerichtshof dies im Jahr 2010 mit dieser Frage befasst hat, ist die Vereinbarung von voreingestellten Zusatzleistungen seit dem 13.06.2014 gem. § 312 a Abs. 3 BGB unzulässig.

Da entsprechende Zusatzversicherungen für die Anbieter sehr lukrativ sind, war es nur eine Frage der Zeit, bis das mehr oder minder subtile Gedrängel zur Buchung von Zusatzleistungen einmal Gegenstand der Rechtsprechung werden würden.

Unzulässige Animierung zum Abschluss einer Reiseversicherung

Das Online-Buchungssystem opodo.de, das Flugreisen anbietet, hatte im Bestellablauf die Information “Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung zu Ihrem Flug”. Es gab dann die drei Optionen

  • “Reiserücktrittsversicherung”

    oder

  • “Reiseschutz und Rücktrittsversicherung”

    und

  • “Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst.”

Entsprechend den Vorgaben von 312 a Abs. 3 BGB war keine der Optionen voreingestellt.

Um die Buchung weiterführen zu können, war es jedoch notwendig, eine der Optionen anzuwählen.

Willst du das wirklich?

So einfach wollte man den Kunden dann doch nicht ziehen lassen:

Wenn der Kunde sich entschied, auf den Versicherungsschutz zu verzichten, öffnete sich ein Pop-Up-Fenster, darin hieß es:

“Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen. Sollten Sie Ihren Flug unerwartet stornieren müssen, kostet dies durchschnittlich 275,00 Euro, in einigen Fällen aber auch deutlich mehr. Darüber hinaus sind jeden Monat ca. 500.000 Flüge verspätet.”

Es folgte des Weiteren ein Hinweis auf eine Reiserücktrittsversicherung, die bei Verspätung eine Entschädigung und im Versicherungsfall bis zu 5.000,00 Euro zahle. Zusammen mit der Option “Weiter ohne Versicherung” oder alternativ “Weiter. Ich möchte abgesichert sein”, wobei letztere Informationen deutlich hervorgehoben war.

Kein echtes Opt-In-System

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 29.07.2014, Az: 15 O 413/13) hatte sich hinsichtlich dieser Gestaltung mit einer Klage des Dachverbandes der Verbraucherzentralen zu befassen. Die Verbraucherzentrale rügte eine nahezu angsteinflößende Angabe und unzulässige Gestaltung mit der Folge, dass Verbraucher in unredlicher Weise beeinflusst werden. Zudem sei die Gestaltung irreführend, weil der Nutzer nicht damit rechne, dass seine einmal getroffene Auswahlentscheidung gegen den Versicherungsschutz noch einmal in Frage gestellt werde. Letztlich hat das Gericht berücksichtigt, das Ziel des Gesetzgebers war, zu verhindern, dass der Kunde dazu verleitet wird, Zusatzleistungen anzunehmen, die nicht zwangsläufig notwendig sind. Das Buchungssystem war derart gestaltet, so das Landgericht, dass die Entscheidung des Kunden gegen einen Versicherungsschutz in Frage gestellt wird.

Angstmache war auch noch falsch

Die Informationen, mit denen auf den Verbraucher Druck ausgeübt wurde, damit er dennoch eine Reiseversicherung abschließt, waren auch noch falsch. Im Fall einer Stornierung sind nicht mehr anfallende Steuern und Gebühren dem Kunden ohnehin zu erstatten. Im Fall einer Verspätung ist eine Versicherung nicht zwangsläufig notwendig, da bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden Ausgleichsansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen im Rahmen der EU-Verordnung 261/2004 bestehen.

Man sieht: Reiseversicherungen sind für Reiseanbieter, insbesondere Flugreiseanbieter von großer Wichtigkeit und sehr lukrativ, so dass quasi mit allen Mitteln der Kunde zum Abschluss gedrängt werden soll.

Das Problem stellt sich in erster Linie bei Reiseanbietern. Im Internethandel sind Zusatzversicherungen eher ungewöhnlich. Bis auf Absicherungen des Kaufs über Shop-Zertifizierer, die rechtlich unproblematisch sind, da hier für den Kunden in der Regel keine extra Kosten entstehen, ist diese Form der Kundenabzocke im reinen Internethandel unbekannt.

Stand: 13.01.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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