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Neue Abmahnwelle: Verkürzung der Widerrufsfrist in Österreich auf 7 Tage wird abgemahnt

Aktuell liegen uns mehrere Abmahnungen des “WIWE-Schutzverband zur Förderung lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland” aus Österreich vor. Diese mahnen über einen Rechtsanwalt die Verkürzung der Widerrufsfrist für Österreich ab. Konkret geht es um die Formulierung

  •  “Österreich: Die Widerrufsfrist beträgt 7 Werktage”.

Vor einer EU-einheitlichen Regelung des Widerrufsrechtes, die am 13.06.2014 in Deutschland in Kraft trat, war es tatsächlich so, dass die Widerrufsfrist in unterschiedlichen EU-Ländern durchaus unterschiedlich war.

Österreich hat ebenfalls zum 13.06.2014 das einheitliche Widerrufsrecht der EU in Kraft gesetzt und zwar über das “Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge” (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz-FAGG).

Vor dem 13.06.2014 war es in Österreich so, dass Verbraucher ein Widerrufsrecht von 7 Werktagen hatten. Nunmehr beträgt die Widerrufsfrist nach § 11 FAGG (Österreich) ebenfalls 14 Tage. Das Widerrufsrecht heißt in Österreich “Rücktrittsrecht”, ist inhaltlich jedoch über eine Muster-Widerrufsbelehrung genauso gestaltet wie in Deutschland.

Früher möglich, heute nicht mehr: Verkürzung der Widerrufsfrist für Österreich

Wie eine einfache Google-Recherche ergibt, informieren offensichtlich immer noch viele Internetshops über eine verkürzte Widerrufsfrist von 7 Werktagen für Österreich. Dies war bis zum 12.06.2014 möglich, aktuell jedoch nicht mehr. Diese Benachteiligung von Österreichern ist somit wettbewerbswidrig.

Ein entsprechender Verstoß kann somit auch abgemahnt werden und wäre – auch nach deutschem Recht – wettbewerbswidrig.

Wäre nach deutschem Recht nicht möglich: Abmahnung eines Verbandes mit hohen Rechtsanwaltskosten

Der WIWE-Schutzverband mahnt über eine Rechtsanwaltskanzlei ab. Im Zusammenhang mit der Abmahnung werden Anwaltskosten in Höhe von 1.235,60 Euro geltend gemacht.

Dies wäre zumindest nach deutschem Recht nicht zulässig. Wenn ein deutscher Abmahnverein abmahnt, darf er lediglich eine Kostenpauschale der für die Abmahnung tatsächlich anfallenden Kosten als Abmahnkosten geltend machen.

Die Verpflichtungserklärung, die der Abmahnung des WIWE-Schutzverbandes beigefügt ist, sollte in dieser Form keinesfalls unverändert abgegeben werden.

Überprüfen Sie Ihre AGB.

Da offensichtlich immer noch eine Vielzahl von Händlern im Internet veraltete AGB mit einer Verkürzung der Widerrufsfrist für Österreich auf 7 Werktage verwenden, empfehlen wir dringend, diese Klauseln zu entfernen und den Internetshop auf den neusten rechtlichen Stand zu bringen.

Wir beraten Sie.

Stand: 29.07.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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