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Nichts ist privat bei Facebook:

Unternehmen haftet für Äußerungen eines Mitarbeiters bei Facebook, auch wenn es davon nichts weiß

Oftmals vermischt sich die berufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters mit seinem Privatleben. Dies ist häufig bei Facebook-Auftritten von Mitarbeitern zu beobachten.

Äußerungen eines Mitarbeiters bei Facebook können – allgemein gesprochen – wettbewerbswidrig sein. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Freiburg (LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13) haftet in diesem Fall jedoch das Unternehmen, bei dem der Mitarbeiter angestellt ist! Auf die Frage, ob das Unternehmen von den Äußerungen des Mitarbeiters bei Facebook etwas wusste, kommt es nicht an.

Der Fall

Der Mitarbeiter eines Autohauses hatte auf seinem privaten Facebook-Account für ein Fahrzeug geworben, ohne über den Kraftstoffverbrauch und ein Impressum zu informieren. Ferner hatte er die Motorleistung des Fahrzeuges nicht auch in KW angegeben, sondern offensichtlich nur in PS.

In Anspruch genommen wurde der Arbeitgeber des Mitarbeiters.

Das Unternehmen verteidigte sich damit, es habe von der bei Facebook geschalteten Werbung des Mitarbeiters keine Kenntnis gehabt und diese auch nicht veranlasst. Es habe sich ferner um das private Facebook-Konto des Mitarbeiters gehandelt.

Haftung für Mitarbeiter

Als Anspruchsgrundlage sah das Gericht § 8 Abs. 2 UWG. In diesem heißt es:

“(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.”

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich der Betriebsinhaber bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit. Dies hat zur Folge, dass er auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von dem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße haftet.

Nach Ansicht des Gerichtes handelte es sich bei der Facebook-Veröffentlichung des Mitarbeiters nicht um eine rein private Tätigkeit, obwohl der Facebook-Auftritt wohl so eingestellt war, dass Informationen nur an Freunde und Bekannte vorgehalten wurden. Sie waren somit nicht für Jedermann einsehbar.

Zum Verhängnis wurde dem Unternehmen, dass das Fahrzeug “herausgeputzt” in einem Verkaufsraum gezeigt wurde und zudem die Telefonnummer des Unternehmens, somit die Dienstnummer des Angestellten, im Facebook-Auftritt mit angegeben war.

“Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist und für welches er mit der streitigen Anzeige wirbt. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.”,

so das Landgericht.

Weiter führt das LG Freiburg aus:

“Die Werbung zielt auf marktgerichtetes Verhalten der hiervon angesprochenen Personen ab. Dass es sich hierbei nur um Freunde und Bekannte des Mitarbeiters handelt, ändert an dem geschäftlichen Charakter der Werbung nichts. Der Begriff der geschäftlichen Handlung setzt nicht voraus, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen angesprochen werden. Erst recht ohne Bedeutung ist, dass es sich hierbei nach dem Vortrag der Beklagten nicht um Geschäftspartner der Beklagten handeln soll. Ein wesentliches Element von Werbung ist, den Kreis der Geschäftspartner zu erweitern.”

Fazit

Facebook wird nicht nur von Unternehmen, sondern auch von Privatpersonen ganz bewusst für Werbung eingesetzt. Wie sinnig diese Werbung bei Facebook ist, sei einmal dahingestellt. Dass sich in diesen Fällen, in denen ganz bewusst geworben wird, die Werbenden an die gesetzliche Vorschriften halten müssen, anderenfalls sie abgemahnt werden können, versteht sich von selbst.

Immer wieder kritisiert wird, dass bei Facebook die Darstellung der privaten wie auch der beruflichen Tätigkeit fließend ist. Dieser Fall ist ein gutes Beispiel dafür. Wer somit, sei es um den eigenen Umsatz und das Einkommen zu steigern, oder sei es, um sein Unternehmen gut darzustellen, konkret für Leistungen seines Unternehmens bei Facebook wirbt, muss sich an die Regeln halten.

Unternehmen sind gut beraten, ihre Mitarbeiter ein wenig zu instruieren, wenn diese für das Unternehmen Werbung machen. Auch hier sieht man wieder das Spannungsverhältnis, das in diesem Fall entstehen kann: Einen Anspruch auf absolute Kontrolle des privaten Facebook-Accounts eines Mitarbeiters hat ein Unternehmen natürlich nicht.

Gerade in informationskritischen Branchen, wie bspw. beim PKW-Verkauf, bietet es sich jedoch an, mit dem Mitarbeiter konkret abzusprechen, was dienstlich bei Facebook veröffentlicht wird.

Stand: 06.11.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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