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Werbung mit Testergebnissen – so machen Sie es richtig

Ein guter Test oder gar ein Testsieger eines seriösen Testunternehmens ist ein erheblicher Umsatzbringer. Gerade vor diesem Hintergrund gibt es jedoch viele rechtliche Fallstricke, die gerade im Internethandel beachtet werden müssen, um eine Abmahnung zu vermeiden. Die Rechsprechung entwickelt sich in diesem Bereich immer weiter.

Nachfolgend haben wir wichtige rechtliche Aspekte der Testwerbung für Sie zusammengestellt

Auf was Sie achten sollten, wenn Sie mit Testergebnissen werben

Nur mit seriösen Testergebnissen werben

Ein Produkttest sollte sich an objektiven Kriterien orientieren. So ist es bspw. unzulässig, wenn die Testkriterien vollkommen subjektiv und unklar sind. Ebenfalls unzulässig ist es, wenn ein Hersteller einen eigenen Test seiner Produkte im Vergleich zu anderen Produkten veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Herstellereigenen-Test handelt (LG Hamburg, Az.: 315 O 477/12).

Seriös sind in der Regel die Tests von darauf spezialisierten Unternehmen, die sich ausschließlich mit Tests befassen und die wirtschaftlich unabhängig sind. Hierzu gehört die Stiftung Warentest, wie auch Öko-Test.

Testunternehmen mussten sich immer wieder der gerichtlichen Überprüfung Ihrer Tests stellen. So hat bspw. das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 01.08.2005, Az.: 16 O 24/05) dazu geäußert, dass Warentests nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn die Untersuchung

  • neutral
  • objektiv
  • und sachkundig

erfolgt und die Ergebnisse vertretbar erscheinen. Falls es an der Neutralität des Testveranstalters fehlt, so ist der Test wegen Irreführung des Publikums unzulässig und zwar selbst dann, wenn das Ergebnis richtig sein sollte.

Von objektiven Tests wird man in der Regel auch bei einem Test ausgehen können, der durch eine große Publikumszeitschrift durchgeführt wird, wie bspw. Computer- oder Autozeitschriften.

Die rechtlichen Grundsätze für die Zulässigkeit von Warentests sind nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Az.: 3 O 24/06) jedenfalls auch auf Zeitschriften zu übertragen.

Testdatum / Fundstelle deutlich angeben:

Ein häufiger (eigentlich DER häufigste) Abmahngrund ist, dass mit Testergebnissen geworben wird, jedoch nicht deutlich gemacht wird, wer konkret wann den Test durchgeführt hat. Notwendig ist somit die Angabe einer Fundstelle. Diese muss auch gut lesbar sein (LG Tübingen, Az.: 20 O 86/10). Eine quergestellte Datumsangabe des durchgeführten Tests (Fundstelle) wird durch das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 40/06) als problematisch angesehen. Im Internet muss die Fundstelle auf der ersten Bildschirmseite angegeben werden oder durch einen Sternchen-Hinweis (der auch verlinkt sein sollte) eindeutig und leicht aufzufinden sein (BGH Kamerakauf im Internet). Senkrechte Schrift ist bereits problematisch. Der Fundstellenhinweis kann gar nicht deutlich genug erfolgen.

Nach unserer Erfahrung ist es der häufigste Abmahngrund im Bereich der Testwerbung, dass die Fundstelle nicht angegeben wird.

Vorgaben des Testunternehmens beachten:

Im Zusammenhang mit der Bewerbung mit einem Testergebnis macht es sich natürlich gut, wenn man das Logo des Testunternehmens, wie bspw. der Stiftung Warentest mit darstellt.

Die Stiftung Warentest hat daher genau Vorgaben veröffentlicht, unter der sie die Werbung mit ihren Testergebnissen erlaubt und zwar “Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen”.

Die Vorgaben der Stiftung Warentest sind hierbei sehr konkret (Auszug):

  • Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn ihre Verwendung bei den Verbrauchern keine falschen Vorstellungen über die vorgenommene Beurteilung der Produkte oder Leistungen entstehen lässt. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse ist daher insbesondere nur gestattet,

    • a) wenn die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen, von anderen Aussagen des Werbenden abgesetzt sind,
    • b) wenn die Aussagen der Stiftung Warentest vom Werbenden nicht mit eigenen Worten umschrieben werden,
    • c) wenn die Terminologie der Bewertungsskala nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die sich nicht auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen,
    • d) wenn günstige Einzelaussagen oder Kommentierungen nicht isoliert angegeben werden, sofern andere Aussagen oder Kommentierungen weniger günstig sind,
    • e) wenn ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall mitgeteilt wird,
    • f) wenn die Werbung in den Fällen, in denen kein Qualitätsurteil vergeben worden ist, alle Gruppenurteile bzw. die zusammenfassende semantische Bewertung der Stiftung Warentest (z. B. “überdurchschnittlich”) enthält.
    • g) wenn die Werbung ausreichend deutlich lesbar ist.

Auch Ökotest hat konkrete Vorgaben zur Nutzung der Testergebnisse.

Beworbener Test muss aktuell sein

Gerade bei Konsumgüterprodukten, wie Unterhaltungselektronik, Computern, etc. wie aber auch bei vielen anderen Produkten ist es so, dass die Testunternehmen regelmäßig neue Test durchführen. Diese beinhalten zum Teil andere Produkte, wie aber auch ggf. im Vergleich zu früheren Tests, andere Testkriterien.

Die Werbung mit veralteten Testergebnissen ist unzulässig (so KG Berlin, Az.: 5 W 40/06, OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012). Wenn mit einem veralteten Testergebnis der Stiftung Warentest geworben wird, ist dies irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn mittlerweile ein neuerer Test existiert.

Händler sollten von einer Werbung mit veralteten Testergebnissen grundsätzlich die Finger lassen. Es mag theoretisch möglich sein, im Rahmen der Testwerbung genau zu erläutern, wo die Unterschiede der Tests bestanden. Das Landgericht Hagen (Az.: 22 O 122/08) sieht es jedenfalls als irreführend an, wenn es einen neuen Test gibt zu dessen Bedingungen das damalig gute Testergebnis nicht mehr hätte erzielt werden können. Es versteht sich bspw. von selbst, dass ein Handy, welches 2005 Testsieger war, heute diese Anforderungen nicht mehr erfüllen würde. Stiftung Warentest verbietet bspw. die Bewerbung mit veralteten Testergebnissen.

Nach einer Entscheidung des BGH (Beschluss vom 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12) ist es unbedenklich, mit älteren Testergebnissen zu werben, wenn

– der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Tests erkennbar gemacht wird

und

– für das Produkt kein neueres Prüfungsergebnis vorliegt

und

– die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch eine neuere Entwicklung technisch überholt sind.

Testergebnisse müsse überprüfbar sein

Grundsätzlich nimmt die Rechtsprechung an, dass der interessierte Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, Testergebnisse leicht und einfach zu überprüfen.

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.07.2013, Az.: 37 O 33/13) hatte es als wettbewerbswidrig angesehen, dass mit einem Testergebnis aus dem Jahr 1989 geworben wurde. Eine Online-Überprüfung, bspw. durch einen Link war in diesem Fall aufgrund des Alters des Testergebnisses nicht mehr möglich.

Im konkreten Fall handelte es sich im Übrigen nicht um einen konkreten Test, sondern um einen Erfahrungsbericht der Stiftung Warentest. Nach Ansicht des Gerichtes sind hier jedoch die gleichen Maßstäbe, wie bei einer Testwerbung anzusetzen.

Bei sehr alten Testergebnissen, mit denen noch geworben wird (abgesehen davon, dass die grundsätzlich sehr problematisch ist) reicht eine bloße Angabe der Fundstelle nicht aus, da die Veröffentlichung nicht leicht und einfach zugänglich ist.

Nach Ansicht des Gerichtes ist der Aufwand der Beschaffung des konkreten Testes so groß, dass der Verbraucher davon abgehalten wird, das in der Werbung genutzte Zitat nachzuprüfen. Unabhängig davon wurde die Bewerbung mit einem 15 Jahre altem Testbericht aufgrund des Alters als irreführend angesehen.

Mit Testergebnis beworbene Produkte müssen identisch sein

Vor dem Hintergrund der erheblich umsatzsteigernden Wirkung von Testergebnissen ist es nicht weiter verwunderlich, dass Hersteller, wie auch Händler versuchen, den guten Ruf eines Testergebnisses auch auf andere Produkte zu übertragen. Eine Testwerbung ist jedoch nur dann zulässig, wenn das beworbene Produkte absolut identisch ist. So war es als irreführend angesehen worden, eine bestimmte Matratze mit einem Testergebnis zu bewerben, die einen anderen Härtegrad hatte, als die getestete Matratze. Im Bereich Lebensmittel war es als irrefühend angesehen worden (LG Rostock, Az:. 3 O 221/10) eine Milch mit einem Testergebnis zu bewerben, die ursprünglich lebensmittelrechtlich mit “erhitzt” gekennzeichnet war und nach neuer Kennzeichnungslage nunmehr mit “pasteurisiert” bezeichnet wird. Das Landgericht Rostock nimmt in diesem Zusammenhang sogar an, dass bei Lebensmitteln ein Testurteil nur dann verwendet werden darf, wenn die beworbenen Lebensmittel zur gleichen Charge gehören. Eine Charge umfasst Lebensmittel, die praktisch unter gleichen Bedingungen erzeugt und verpackt wurden.

Absolut exakte Produktangabe erforderlich

Es verwundert somit nicht, dass eine exakte Produktbezeichnung des getesteten Produktes notwendig ist. So wird man aus Klarstellungsgründen beim Angebot von Lebensmitteln die Charge deutlich machen müssen, nämlich, welches Lebensmittel mit welchem Mindesthaltsbarkeitsdatum damals getestet wurde.

Es versteht sich von selbst, dass auf den Umstand, dass ein baugleiches Produkt getestet worden ist, hingewiesen werden muss. Extrem wichtig ist, dass es sich tatsächlich um ein absolut identisches Produkt handelt. Dies ist oftmals bei technischen Gerätschaften der Fall, die von Markenherstellern zum Teil noch einmal unter anderer Bezeichnung oder als No-Name-Produkt angeboten werden, es darf jedoch schlichtweg überhaupt keinerlei Abweichungen geben (siehe weitreichende Rechtsprechung des LG Rostock zu Lebensmitteln). Soweit mit baugleichen Produkten geworben wird, muss die Bezeichnung des tatsächlich getesteten Produktes mit angegeben werden. Es muss somit deutlich gemacht werden, dass nicht das beworbene, sondern das baugleiche andere Produkt getestet wurde (OLG Zweibrücken).

Bewerbung mit einzelnen Merkmalen

Zum Teil gibt es bei Warentest kein Gesamtergebnis oder einen Testsieger, sondern es werden einzelne Merkmale getestet. Wenn sich der Hersteller, die für ihn positiven Merkmale herauspickt, kann es ebenfalls problematisch werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang deutlich zu machen, auf was sich das Testergebnis bezieht. So hatte ein Hersteller von Kaffeemaschinen damit geworben, dass das Kaffeearoma mit “sehr gut” getestet worden sei und darauf auch deutlich hingewiesen. Dadurch, so das OLG Celle (Urteil vom 19.05.2005, Az.: 13 O 22/05), sei nicht der falsche Eindruck erweckt worden, dass die getestete Maschine im Gesamt-Vergleich eher durchschnittlich oder sogar schlecht abgeschnitten habe. Es handelte sich bei dem Kaffeearoma um einen wesentlichen Testanteil, der mit 35% am Gesamturteil beteiligt war.

Testwerbung mit Lebensmitteln

Bei einer Werbung mit Lebensmitteln mit Testergebnis der “Stiftung Warentest” müssen die beworbenen Produkte nicht grundsätzlich derselben Charge angehören, wie die getesteten Produkte. Es muss das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge angegeben werden. Dies gilt dann, wenn hinsichtlich des konkreten Lebensmittels nicht von relevanten Qualitätsschwankungen, bspw. auf Grund von Klimaschwankungen, auszugehen ist. Dies gilt für Kaffee-Pads. Etwas anderes kann gelten bei verschiedenen Jahrgängen von Olivenöl (BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12).

Testranking angeben

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.10.2012, Az.: 6 U 186/11) ist es irreführend, wenn ein Produkt mit dem Testergebnis “gut” beworben worden ist, jedoch andere Produkte bessere Ergebnisse erzielten, nämlich “sehr gut”. Der Testwerber hatte nicht deutlich gemacht, dass sein Produkt nur auf Position 6 von 15 getesteten Produkten stand. Nach Ansicht des OLG Frankfurt fehlte eine wesentliche Information, nämlich dass 5 andere Produkte besser im Test abgeschnitten hatten.

Insbesondere, wenn das Testergebnis in Form einer Schulnote erfolgt, muss der Rang angegeben werden.

In diesen Fällen empfiehlt es sich somit, die erzielte Note, die Anzahl der getesteten Produkte, ggf. eine Durchschnittsnote mit anzugeben.

Diese Erkenntnis ist letztlich nicht neu. Der Bundesgerichtshof (BGH “Test gut”, Az.: I ZR 71/80) hat schon vor vielen Jahren entschieden, dass es irreführend ist, ein Produkt mit “Test gut” zu bewerben, wenn das Erzeugnis mit dieser Note unter dem Notendurchschnitt der getesteten Waren geblieben ist. Notwendig, so der BGH, ist Zahl und Noten der besser beurteilten Erzeugnisse.

Hier gilt somit grundsätzlich “Lieber zu viel” als “zu wenig” anzugeben. Wichtig ist natürlich auch der Umstand, dass die entsprechenden Angaben inhaltlich stimmen müssen.

Praxistipps für Internethändler

Aus unserer Beratungspraxis sind uns einige zusätzliche Fallstricke bekannt, die Händler grundsätzlich beachten sollten:

Soweit Sie Produktfotos verwenden, bei denen des Testergebnis auf dem Produkt selbst angebracht ist (Hersteller lassen sich diese Verkaufsmöglichkeit natürlich nicht entgehen), kann es bereits an dieser Stelle problematisch werden. Eigentlich müsste auf dem Produktfoto mit der abgebildeten Testwerbung alles und klar erkennbar sein, was die Rechtsprechung zum Thema Testwerbung an Informationspflichten vorschreibt. Dies ist oftmals nicht einzuhalten. Achten Sie insbesondere bei Plattformen, bei denen ihnen die Produktfotos vorgegeben werden, wie bspw. Amazon darauf, dass die entsprechenden Informationen erkennbar sind, jedoch zumindestens in der Artikelbeschreibung eine entsprechende Erläuterung erfolgt.

Dies ist nach den Vorgaben der Rechtsprechung durchaus durch einen Sternchen-Hinweis möglich. Grundsätzlich empfinden wir Produkte, bei denen die Testwerbung auf dem Produkt selbst zu erkennen ist (bspw. durch das sehr bekannte Logo der Stiftung Warentest), als problematisch.

Überprüfen Sie regelmäßig die Aktualität von Testergebnissen

Es ist durchaus üblich, dass ein Internethändler eine Produktbeschreibung mit Bild erstellt und dort Bezug nimmt auf eine Testwerbung. Dann verkauft sich das Produkt gut und die Produktbeschreibung, wie auch das Bild werden jahrelang nicht angerührt. Schnell kann es dann einen neueren Test geben, so dass eine Bewerbung mit dem dann veralteten Test dann unzulässig wäre. Auch wenn es Mühe macht, hier unser Tipp:

Soweit Sie mit Testergebnissen werben, abonnieren Sie die entsprechenden Testzeitschriften (Stiftung Warentest, Ökotest, Computerzeitschriften, etc). Machen Sie sich eine Liste mit den Produkten, die Sie mit Testergebnissen bewerben und überprüfen Sie regelmäßig, ob es ggf. neuere Test gibt.

Eine nach unserer Auffassung durch die Rechtsprechung nicht eindeutig abgeklärte Grenze, die problematisch werden kann, ist bspw. die Frage, inwieweit man mit uralten Testergebnissen werben kann, selbst wenn es keinen neueren Test mehr gibt. Dies wird jedoch in der Regel nicht der Fall sein, da regelmäßig Konsumgüter getestet werden, die im öffentlichen Fokus stehen und somit regelmäßige neuere Test wahrscheinlich sind. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, die jeweiligen Testergebnisse regelmäßig zu überprüfen.

Veröffentlichen Sie zur Erläuterung der Testergebnisse nicht den gesamten Original-Test des Testunternehmens. Hiermit könnten Sie gegen das Urheberrecht verstoßen.

Vorsicht bei einer Abmahnung wegen Testwerbung

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines Testergebnisses ist oft weitreichend und bezieht sich oft auf die grundsätzliche Darstellung und nicht nur ein Produkt. Eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben kann daher zu einem erheblichen finanziellen Risiko werden. Können Sie bspw. gewährleisten, dass alles Amazon-Angebote, deren Artikelbeschreibungen Sie nutzen korrekt sind?

Wir beraten Sie.

Stand: 05.08.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/c4c27c39c2a84f29b133b021c608c30a