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Erste Abmahnung wegen Fehlens der Warnhinweise bei Spielzeug liegen vor!
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Seit dem 20.07.2011 besteht die Verpflichtung aus der EU-Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG) Spielzeug auch beim Angebot im Internet mit Warnhinweisen zu versehen. Die EU-Verordnung wurde durch die 2. GPSGV umgesetzt.
Es hat nicht lange gedauert, so dass nunmehr die ersten Abmahnungen bei einer fehlenden oder falschen oder unvollständigen Kennzeichnung von Spielzeugangeboten im Internet vorliegen. Die uns vorliegende Abmahnung wurde ohne Einschaltung eines Anwaltes ausgesprochen, was man der Abmahnung auch deutlich ansieht. Unabhängig davon dürfte eine fehlende oder unvollständige oder falsche Kennzeichnung von Spielzeugangeboten im Internet wettbewerbswidrig sein. Gerichtliche Urteile oder einstweilige Verfügungen sind uns zum jetzigen Zeitpunkt (Stand September 2011) noch nicht bekannt, werden jedoch nicht lange auf sich warten lassen.
Abgemahnte Internethändler sollten sehr vorsichtig sein und auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung unterschreiben!
Daher nochmals der Hinweis an alle Internethändler, die Spielzeug verkaufen:
Bei dem Angebot von Spielzeug müssen entsprechende Warnhinweise in die Artikelbeschreibung selbst mit aufgenommen werden. Näheres finden Sie in unserem Beitrag zu den Informationspflichten im Internet beim Verkauf von Spielzeug.
Stand: 01.09.2011
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock
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