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Muss einer Abmahnung eine
Vollmacht beigefügt sein?
Möglichkeit Kosten zu
sparen, wenn dies nicht der Fall ist (OLG Düsseldorf)
Die
Frage, ob einer Abmahnung, sei es Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder
Urheberrecht, eine Originalvollmacht des Abmahners beigefügt werden muss, wenn
die Abmahnung durch einen Anwalt ausgesprochen wird, ist in der Rechtssprechung
nicht abschließend geklärt. Ein Teil der Rechtssprechung nimmt an, dass dies
nicht notwendig ist. In einer aktuellen Entscheidung des OLG
Düsseldorf vom 21.11.2006 Aktenzeichen I-20 U 22/06 ist die Vorlage einer
Originalvollmacht jedoch als notwendig erachtet worden. Die Relevanz dieser
Frage ergibt sich aus § 174 BGB, dort heißt es:
§
174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber
vornimmt ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
Hintergrund
ist, dass eine Abmahnung eine "einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung"
ist auf die § 174 BGB Anwendung
findet. Dies hat zur Folge, dass die Abmahnung unwirksam ist, wenn
ausschließlich die fehlende Vorlage der Vollmacht gerügt wird. Bevor dann der
Abmahner die Gelegenheit ergreift, noch einmal formvollendet unter Vorlage einer
Vollmacht abzumahnen, kann der Abgemahnte die Gelegenheit und Zeit nutzen, um
eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. In diesem Fall hat
zumindestens nach der Ansicht des
Oberlandesgerichtes Düsseldorf der Abmahner keinen
Kostenerstattungsanspruch.
Was
einfach klingt ist es in der Praxis leider nicht. Auch das Oberlandesgericht
Düsseldorf weist darauf hin, dass die Frage, ob einer Abmahnung eine Vollmacht
beizufügen ist, in der Rechtssprechung nicht abschließend geklärt ist.
Insbesondere das OLG Köln und das OLG Karlsruhe nehmen eine wirksame Abmahnung
auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht an. Der Bundesgerichtshof hat sich zu
dieser Frage noch nicht geäußert, daher wurde die Revision gegen das Urteil
ausdrücklich zugelassen, damit es in dieser Sache endlich einmal eine
obergerichtliche Klärung gibt.
Gerade
die im Internet berüchtigten Vielfachabmahner legen oftmals keine Vollmachten
bei, so dass es durchaus angemessen wäre, die Vorlage einer Vollmacht zu
fordern.
Ein
beliebter Fehler in diesem Zusammenhang ist es im Übrigen, dass der Abgemahnte
nicht nur die fehlende Vollmacht rügt, sondern sich auch in irgendeiner anderen
Form inhaltlich mit der Abmahnung auseinander setzt. Dies sollte man keinesfalls
tun, so dass auch bei Abmahnungen ohne Vollmacht Beratungsbedarf besteht.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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