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Abmahnung bei eBay wegen Angabe "versicherter
Versand"?
Gegenüber
dem Verbraucher trägt der Internethändler gem. § 474 Abs. 2 BGB immer das
Versandrisiko.
Es
gibt somit für den Verbraucher eigentlich keinen Grund, zusätzliche
Versicherungsleistungen für einen ausdrücklich versicherten Versand zu tragen.
Als wettbewerbsrechtlich und abmahnwürdig anerkannt ist dies für den Fall, dass
ein preiswerterer unversicherter Versand und ein teurerer versicherter Versand
angeboten wird. Die reine
Angabe eines unversicherten Versandes, bei eBay können diese Versandarten
ausdrücklich gewählt werden, ist nach einer Entscheidung des Landgerichtes
Hamburg vom 18.01.2007, Aktenzeichen 315 O 457/06 nicht
wettbewerbswidrig.
Zur Zeit sorgt jedoch eine Entscheidung des Landgerichtes
Hamburg vom 06.11.2007, (LG Hamburg AZ: 315 O 888/07) für Unruhe. Angeblich ist
die Angabe eines "versicherten Versandes" wettbewerbswidrig. Die Entscheidung
des Landgerichtes Hamburg, wie auch die Entscheidungsgründe liegen uns nicht
vor, so dass wir die Relevanz dieser Entscheidung nicht einschätzen können.
Zur
Zeit gibt es nach unserer Auffassung keinen Grund, die versicherte Versandform
nicht mehr zu verwenden. Dies gilt umso mehr, wenn in der Artikelbeschreibung
oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird,
dass der gewerbliche Verkäufer immer das Versandrisiko trägt.
Aktuell
geistern durch einschlägige Foren Vermutungen, dass bei der Angabe "versicherter
Versand" die Kosten für die Versandversicherung separat anzugeben sind. Genau
dies dürfte jedoch wettbewerbswidrig sein, da eine extra Versandversicherung
durch den Käufer gar nicht zu zahlen ist. Der Käufer trägt in keinem Fall, wenn
er Verbraucher ist, das Versandrisiko. Überlegungen, die Versandkosten in reine
Versandkosten und Versicherungskosten aufzusplitten, sind somit auf jeden Fall
die falsche Reaktion.
Wer
trotz der ungeklärten Rechtslage in diesem Fall Abmahnproblemen aus dem Weg
gehen will, sollte bei eBay die Versandform "Sonstige" wählen, im Internetshop
sollte auf den "versicherten Versand" nicht hingewiesen werden.
Wichtig
ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Hinweis nur gegenüber Verbrauchern gilt,
da der Unternehmer als Käufer sehr wohl das Versandrisiko trägt und somit ein
Interesse an einer entsprechenden Versandversicherung hat.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:
06.12.2007
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