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Abmahnung bei eBay wegen Angabe "versicherter Versand"?

 

Gegenüber dem Verbraucher trägt der Internethändler gem. § 474 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko.

 

Es gibt somit für den Verbraucher eigentlich keinen Grund, zusätzliche Versicherungsleistungen für einen ausdrücklich versicherten Versand zu tragen. Als wettbewerbsrechtlich und abmahnwürdig anerkannt ist dies für den Fall, dass ein preiswerterer unversicherter Versand und ein teurerer versicherter Versand angeboten wird. Die reine Angabe eines unversicherten Versandes, bei eBay können diese Versandarten ausdrücklich gewählt werden, ist nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 18.01.2007, Aktenzeichen 315 O 457/06 nicht wettbewerbswidrig.

 

Zur Zeit sorgt jedoch eine Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 06.11.2007, (LG Hamburg AZ: 315 O 888/07) für Unruhe. Angeblich ist die Angabe eines "versicherten Versandes" wettbewerbswidrig. Die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg, wie auch die Entscheidungsgründe liegen uns nicht vor, so dass wir die Relevanz dieser Entscheidung nicht einschätzen können.

 

Zur Zeit gibt es nach unserer Auffassung keinen Grund, die versicherte Versandform nicht mehr zu verwenden. Dies gilt umso mehr, wenn in der Artikelbeschreibung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der gewerbliche Verkäufer immer das Versandrisiko trägt.

 

Aktuell geistern durch einschlägige Foren Vermutungen, dass bei der Angabe "versicherter Versand" die Kosten für die Versandversicherung separat anzugeben sind. Genau dies dürfte jedoch wettbewerbswidrig sein, da eine extra Versandversicherung durch den Käufer gar nicht zu zahlen ist. Der Käufer trägt in keinem Fall, wenn er Verbraucher ist, das Versandrisiko. Überlegungen, die Versandkosten in reine Versandkosten und Versicherungskosten aufzusplitten, sind somit auf jeden Fall die falsche Reaktion.

 

Wer trotz der ungeklärten Rechtslage in diesem Fall Abmahnproblemen aus dem Weg gehen will, sollte bei eBay die Versandform "Sonstige" wählen, im Internetshop sollte auf den "versicherten Versand" nicht hingewiesen werden.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Hinweis nur gegenüber Verbrauchern gilt, da der Unternehmer als Käufer sehr wohl das Versandrisiko trägt und somit ein Interesse an einer entsprechenden Versandversicherung hat.

 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

Stand: 06.12.2007

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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