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BGH: Privater Verkauf von Kopier-Software
verboten
Kein Recht auf Privatkopie bei Kopierschutz!
Vorab ein Hinweis: Abmahnung
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Der
Verkauf von Software, mit der sich kopiergeschützte Musik-CD's kopieren lassen,
ist unzulässig. Wer dennoch solche crack- oder ripp-Software anbietet, verletzt
das Urheberrecht des CD-Herstellers (sogenannter Tonträger-Hersteller) und kann
wegen Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in
Anspruch genommen werden. Das gilt auch für private und einmalige Verkäufer.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.07.2008 (Az. I ZR 219/05) entschieden.
Kopier-Software privat bei eBay
angeboten
Der
Kläger -das ist die Besonderheit dieses Falles- war nicht die Musikindustrie,
sondern eine Privatperson. Der Kläger hatte bei eBay als privater Verkäufer ein
Programm angeboten, mit dem kopiergeschützte CD's unter Umgehung des
Kopierschutzes kopiert werden konnten. Beklagte war diesmal die Musikindustrie
und zwar Sony BMG. Eine Zeit lang waren die Tonträger von Sony BMG mit einem
Kopierschutz versehen, der eine Vervielfältigung der CD's verhindern sollte. Mit
der vom Kläger angebotenen Software sah Sony BMG sowohl ihre Rechte als
Tonträger-Hersteller, als auch ihre Rechte aus § 95 a UrhG verletzt. Daher
mahnten sie den Kläger durch ihre Rechtsanwälte ab. Mit dieser Abmahnung wurde,
wie üblich, die Abgabe einer
Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Anwaltskosten in
Höhe von 1.113,50 Euro verlangt. Der Kläger gab zwar die geforderte
Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten zu zahlen.
Vielmehr holte er zum Gegenschlag aus und beantragte mit einer negativen
Feststellungsklage, dass das Gericht urteilen möge, dass der von Sony BMG
geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.
Negative
Feststellungsklage
Nachdem
das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, das Berufungsgericht diese dann
jedoch abgewiesen hat, wurde die Revision des Klägers vom Bundesgerichtshof
(BGH) nun zurückgewiesen, d.h. der Kläger hat letztlich verloren. Der BGH hielt
die Abmahnung und damit auch den Kostenerstattungsanspruch für berechtigt.
Die
obersten Richter entschieden, dass der Kläger mit dem Angebot der
Kopier-Software gegen § 95 a UrhG verstoßen hat. Dieser besagt Folgendes:
§
95 a UrhG Schutz technischer Maßnahmen
(1)
Wirksame
technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder
eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne
Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Umgehung
erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren
Nutzung zu ermöglichen.
...
(3)
Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung,
der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder
Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1.
Gegenstand
einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen
von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten
wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich
entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
Zusammengefasst
regelt diese Vorschrift, dass die Bewerbung und der Verkauf von
Computerprogrammen zur Umgehung des Kopierschutzes verboten ist. Dabei ist ganz
gleich, mit welchen technischen oder softwaretechnischen Maßnahmen die
Hersteller von Musik-CD's, Film-CD's/DVD's, die Hersteller von Computerspielen
bzw. Spiele-Konsolen sowie Software-Hersteller den Kopierschutz erreichen
wollen. Unter technische Schutzmaßnahmen, die von jedem Nutzer zu respektieren
sind und nicht umgangen werden dürfen, zählen Kopierschutzsoftware, worunter
auch sämtliche DRM (digital rights management)-Maßnahmen zählen, die
Verschlüsselung von Daten sowie der Schutz eines Produktes durch Einsatz von
Hardware, wie bspw. mit einem Dongle.
Die
Vorschrift zum Kopierschutz würde auch dem Schutz der Tonträger-Hersteller
dienen, womit die beklagte Musikindustrie berechtigt gewesen sei, dem Kläger auf
Unterlassung und Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls könne die
Beklagte die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten
vom Kläger ersetzt verlangen. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht noch
einmal klar, dass Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen,
gleichwohl berechtigt sind, externe Anwälte für die Abmahnung zu beauftragen und
die dabei entstehenden Anwaltskosten von dem Rechtsverletzer einfordern können.
Dies gehe bereits aus einem anderen Urteil des BGH vom 08.05.2008 (Az. I ZR 83/06 -
Abmahnkostenersatz) hervor.
Achtung:
Kein Recht auf Privatkopie!
Es hält sich
hartnäckig der Irrtum, dass Kopierschutz-Maßnahmen auf Musik-CD's wegen des
gesetzlich geregelten Rechtes auf eine zulässige Privatkopie umgangen werden
dürfen. Das ist falsch! Mit dem neuen Urheberrechtsgesetz von 2003 und 2008 hat
der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass der Kopierschutz des Herstellers
dem Recht auf Privatkopie vorgeht (Hierzu auch unser Beitrag: Neues Urheberrecht).
Mit anderen Worten: Eine digitale
Privatkopie ist verboten, sofern bspw. die Musik-CD mit einem Kopierschutz (DRM)
versehen ist. Es gibt also kein Recht auf Privatkopie zu Lasten des
Rechteinhabers.
Grundsätzlich
müssen die Anbieter von Musik-CD´s, Film-DVD´s, Software und Computerspielen auf
der Verpackung kenntlich machen, wenn das Werk kopiergeschützt ist.
Recht auf
Sicherungskopie bei Software?
Was ist mit
dem Recht auf Erstellung einer Sicherungskopie bei Computersoftware? Bei
Software gibt es zwar kein Recht auf Privatkopie. Gleichwohl gewährt das Gesetz
in § 69 d UrhG den berechtigten Programmbesitzer das Recht, eine Sicherungskopie
zu erstellen ohne vorher den Softwarehersteller um Erlaubnis fragen zu müssen.
Ist eine Software oder ein Computerspiel mit einem Kopierschutz versehen, stellt
sich die Frage, ob der Käufer den Kopierschutz umgehen kann, um sein
gesetzliches Recht auf Sicherungskopie zu verwirklichen. Auch dies ist klar mit
Nein zu beantworten. Der Kopierschutz darf vom Berechtigten auch dann nicht
umgangen werden, wenn eine Sicherungskopie angefertigt werden soll. Auch hier
ist der Kopierschutz, als Form des Eigentumsschutzes des Softwareherstellers
gegenüber dem Recht auf Sicherungskopie das stärkere Recht. Als Ausgleich kann
der berechtigte Besitzer eines Computerprogramms mit Kopierschutz vom Hersteller
Informationen verlangen, wie sich eine Sicherungskopie erstellen lässt.
Da das
Urheberrecht grundsätzlich keinen Unterschied macht zwischen privaten und
gewerblichen Rechtsverletzern, sollten auch private Anbieter von Software und
CD´s vorsichtig sein und prüfen, was sie zum Verkauf anbieten.
Ihre
Ansprechpartnerin in unserem Hause für Fragen zum Urheber-, Medien- und
Verlagsrecht ist Frau Rechtsanwältin Elisabeth
Vogt
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