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Auch das noch: Händler müssen unfreie Rücksendungen annehmen, sonst Abmahnung (LG Bochum)

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  • Aktuell 03/2014

    Wenn der Verbraucher sich bei der Wettbewerbszentrale beschwert: Nichtannahme von unfreien Rücksendungen wird weiterhin abgemahnt

    Uns liegt aktuell (03/2014) eine Abmahnung vor, in dem ein Shopbetreiber die Annahme einer unfrei versandten Rücksendung verweigert hatte. Der Wert der Rücksendung betrug oberhalb von 40,00 Euro.
    Dies hat die Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig abgemahnt. Auf die unten genannte Rechtsprechung wird zwar nicht Bezug genommen, inhaltlich läuft es jedoch auf das Gleiche hinaus.
    In diesen Fällen sollte der Abgemahnte jedoch aufpassen, wie die Unterlassungserklärung formuliert ist. Selbst bei Einräumung einer 40,00 Euro Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung gibt es Konstellationen, in denen der Verbraucher dennoch die Rücksendekosten zu tragen hat. Hier dürfte die Verweigerung der Annahme einer unfreien Rücksendung durchaus zulässig sein. Hinzukommt, dass ab dem 13.06.2014 es grundsätzlich möglich sein wird, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Auch dies hat dann unter dem Strich zur Folge, dass es eigentlich keinen Grund gibt, warum ein Internetanbieter unfreie Rücksendungen annehmen sollte.

Einleitung

Rücksendungen im Falle des Widerrufes stellen einen erheblichen Kostenfaktor für den Internethandel dar. Wer einfach eine unfreie Rücksendung erhält als Händler, d. h. eine Sendung, die nicht frankiert wurde, weiß oftmals weder Auge um Auge mit dem Briefträger, wer ihm warum etwas gesandt hat, noch ob die Rücksendung berechtigt war.

Nach der beliebten aber unwirksamen und wettbewerbswidrigen Klausel “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.” im Rahmen der Widerrufsbelehrung, gibt es nunmehr einen neuen Aspekt zum Thema “Unfreie Rücksendungen”.

LG Bochum

Es kann nach Ansicht des Landgerichtes Bochum (LG  Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: I-12 O 80/10) wettbewerbswidrig sein, wenn der Internethändler unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt. Dieser Fall gilt, wenn die Rücksendung in Ausübung des Widerrufsrechtes erfolgt. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Offensichtlich, uns ist nur der Tenor dieses Urteils bekannt, kann der Händler die Annahme der Ware verweigern, wenn der Verbraucher im Rahmen der sogenannten 40-Euro-Klausel zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist.

Zweifelhafte Entscheidung

Der Beschluss wirft eine Menge Fragen auf:

Wie bereits oben erläutert, weiß der Internethändler, bei dem der Briefträger klingelt, um ein saftiges Strafporto zu kassieren, nicht, wer ihm warum und weswegen etwas zugesandt hat. Des Weiteren dürfte es unabhängig davon, ob der Verbraucher auf Grund der 40-Euro-Regelung tatsächlich verpflichtet ist, die Kosten der Rücksendung zu tragen, eine nebenvertragliche Pflicht des Verbrauchers geben, die Rücksendung so preiswert wie möglich zu gestalten. Mit anderen Worten:

Es wäre durchaus daran zu denken, dass der Verbraucher gegen seine nach unserer Auffassung auch ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er eine Ware einfach unfrei zurücksendet, was für erhebliche Kosten beim Händler sorgt. Dies gilt umso mehr, wenn der Händler aus rechtlichen Gründen verpflichtet ist, die (angemessenen) Rücksendekosten zu erstatten. Strafporto-Kosten dürften hier nicht dazu gehören.

Zudem: Wie sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Bochum ergibt, wurde die unfreie Rücksendung ganz offensichtlich provoziert und zwar im Rahmen eines Testkaufes. Dies dürfte eine andere Form des Rechtsmissbrauchs sein. Wer in Schädigungsabsicht etwas bestellt, um es dann unfrei zurückzusenden, muss wettbewerbsrechtlich schon einen erheblichen Druck gehabt haben, einen Internethändler auf´s Glatteis zu führen und dann eine Abmahnung auszusprechen.

Eine weitere Entscheidung: LG Düsseldorf

Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema gibt es vom Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az.: 38 O 19/10). Das Landgericht Düsseldorf hatte die Nichtannahme von unfreien Sendungen im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes untersagt, “sofern nicht der Warenwert der vorangegangenen zugehörigen Bestellung lediglich bis zu 40,00 Euro beträgt”.

Diese Einschränkung ist durchaus interessant. Internethändler sollten hieraus jedoch nicht schließen, dass sie bei Rücksendungen mit einem Wert von unter 40,00 Euro, bei denen der Verbraucher in der Regel die Rücksendekosten zu tragen hat, die Annahme verweigern sollten. Ob der Verbraucher insofern verpflichtet ist, in Vorleistung zu gehen oder ob nicht grundsätzlich eine Nichtannahme von unfreien Rücksendungen wettbewerbswidrig sein dürfte, halten wir für nicht abschließend geklärt.

Zweifelhafte Urteile

Nach unserer Auffassung ist zwischen dem wohl unstreitig wettbewerbswidrigen Hinweis “Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.” im Rahmen einer Widerrufsbelehrung und in AGB bspw. und dem tatsächlichen Umstand, dass der Händler nicht alles entgegennimmt, was der Briefträger eben unfrei vorlegt, ganz erheblich zu unterscheiden.

Abschließend geklärt ist die Rechtslage jedoch nicht. Berücksichtigt man dann, dass der Internethändler nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH auch noch die Hinsendekosten zu erstatten hat, läuft die Kalkulation von Internetangeboten für die Händler aus dem Umstand heraus, auf jeden Fall angeblich auch unfreie Rücksendungen immer entgegennehmen zu müssen, vollkommen aus dem Ruder.

Stand: 15.12.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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