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Auch das noch: Händler müssen unfreie Rücksendungen annehmen, sonst Abmahnung (LG Bochum)

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Rücksendungen im Falle des Widerrufes stellen einen erheblichen Kostenfaktor für den Internethandel dar. Wer einfach eine unfreie Rücksendung erhält als Händler, d. h. eine Sendung, die nicht frankiert wurde, weiß oftmals weder Auge um Auge mit dem Briefträger, wer ihm warum etwas gesandt hat, noch ob die Rücksendung berechtigt war.

 

Nach der beliebten aber unwirksamen und wettbewerbswidrigen Klausel "Unfreie Sendungen werden nicht angenommen." im Rahmen der Widerrufsbelehrung, gibt es nunmehr einen neuen Aspekt zum Thema "Unfreie Rücksendungen".

 

Es kann nach Ansicht des Landgerichtes Bochum (LG  Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: I-12 O 80/10) wettbewerbswidrig sein, wenn der Internethändler unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt. Dieser Fall gilt, wenn die Rücksendung in Ausübung des Widerrufsrechtes erfolgt. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Offensichtlich, uns ist nur der Tenor dieses Urteils bekannt, kann der Händler die Annahme der Ware verweigern, wenn der Verbraucher im Rahmen der sogenannten 40-Euro-Klausel zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist.

 

Zweifelhafte Entscheidung

Der Beschluss wirft eine Menge Fragen auf:

 

Wie bereits oben erläutert, weiß der Internethändler, bei dem der Briefträger klingelt, um ein saftiges Strafporto zu kassieren, nicht, wer ihm warum und weswegen etwas zugesandt hat. Des Weiteren dürfte es unabhängig davon, ob der Verbraucher auf Grund der 40-Euro-Regelung tatsächlich verpflichtet ist, die Kosten der Rücksendung zu tragen, eine nebenvertragliche Pflicht des Verbrauchers geben, die Rücksendung so preiswert wie möglich zu gestalten. Mit anderen Worten:

 

Es wäre durchaus daran zu denken, dass der Verbraucher gegen seine nach unserer Auffassung auch ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er eine Ware einfach unfrei zurücksendet, was für erhebliche Kosten beim Händler sorgt. Dies gilt umso mehr, wenn der Händler aus rechtlichen Gründen verpflichtet ist, die (angemessenen) Rücksendekosten zu erstatten. Strafporto-Kosten dürften hier nicht dazu gehören.

 

Zudem: Wie sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Bochum ergibt, wurde die unfreie Rücksendung ganz offensichtlich provoziert und zwar im Rahmen eines Testkaufes. Dies dürfte eine andere Form des Rechtsmissbrauchs sein. Wer in Schädigungsabsicht etwas bestellt, um es dann unfrei zurückzusenden, muss wettbewerbsrechtlich schon einen erheblichen Druck gehabt haben, einen Internethändler auf´s Glatteis zu führen und dann eine Abmahnung auszusprechen.

 

Nach unserer Auffassung ist zwischen dem wohl unstreitig wettbewerbswidrigen Hinweis "Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen." im Rahmen einer Widerrufsbelehrung und in AGB bspw. und dem tatsächlichen Umstand, dass der Händler nicht alles entgegennimmt, was der Briefträger eben unfrei vorlegt, ganz erheblich zu unterscheiden. 

 

Abschließend geklärt ist die Rechtslage jedoch nicht. Berücksichtigt man dann, dass der Internethändler nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH auch noch die Hinsendekosten zu erstatten hat, läuft die Kalkulation von Internetangeboten für die Händler aus dem Umstand heraus, auf jeden Fall angeblich auch unfreie Rücksendungen immer entgegennehmen zu müssen, vollkommen aus dem Ruder.

 

Wir halten dies für eine Einzelfallentscheidung. Abschließend geklärt ist die Rechtslage nicht.

 

Stand: 11.05.2010

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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