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Wesentliche Merkmale der Ware: Bei der Bewerbung von elektrischen Haushaltsgeräten muss im Prospekt und im Internet die Typenbezeichnung mit angegeben werden

Schaut man sich die Rechtsprechung an, ist die fehlende Angabe einer Typenbezeichnung bei der Bewerbung von Elektrohaushaltsgeräten durchaus ein häufiges Abmahnthema.

Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 19.02.2014, Az.: I ZR 17/13) hatte entschieden, dass bei der Bewerbung in einer Printwerbung für Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger, Einbauherde, Geschirrspüler sowie Kühl- und Gefrierschränke die Typenbezeichnung angegeben werden muss.

Die Begründung ergibt sich aus § 5 a Abs. 2 UWG. Demzufolge handelt wettbewerbswidrig, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die wesentlich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Waren unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. In der BGH-Entscheidung ging es um einen Werbeprospekt, was zur Folge hat, dass in Werbeprospekten und natürlich erst recht bei Internetangeboten die Typenbezeichnung mit anzugeben ist.

Der Abgemahnte hatte im Übrigen weitere Informationen angegeben, wie die Energieeffizienzklasse, den Preis und weitere technische Details. Es fehlte jedoch die Typenbezeichnung. Wichtig in diesem Zusammenhang: Beim Angebot von weißer Ware ist mindestens die Angabe der Energieeffizienzklasse notwendig sowie ggf. weitere Informationen. Darum ging es in dem Verfahren vor dem BGH jedoch nicht.

Zudem waren diese Informationen nicht ausreichend.

Problem Küchenwerbung

Viele Einbauküchen werden einschließlich der Elektrogeräte beworben. Auch in diesem Fall muss Hersteller und Typenbezeichnung des verwendeten Elektrogerätes angegeben werden (LG Potsdam, Az.: 52 O 115/16). Das Landgericht Würzburg (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 1 HK O 178/15) sieht dies genauso, ebenso das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 U 97/12).

Praktische Auswirkungen hat die Rechtsprechung somit nicht nur auf die Anbieter von Elektroküchengeräten, die diese Geräte einzeln anbieten. Auch die Anbieter von Einbauküchen sind betroffen. Dies macht die Werbung aufwendig. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht geht daran jedoch kein Weg vorbei. Nach unserem Eindruck steht diese Form der Werbung durchaus im Fokus von Abmahnvereinen.

Stand: 30.05.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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