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Kein Testkauf – kein Erfolg: Kläger muss wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Werbung beweisen

Gute Vorbereitung ist ein Garant für Erfolg in wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Unsere Mandanten wissen dies. Ohne Testkauf oder Testanfrage geht es oftmals nicht.

Das einem schlechte Vorbereitung auf die Füße fallen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 03.07.2014 Az.: I ZR 84/13 “Wir zahlen Höchstpreise”).

Es stritten sich zwei Wettbewerber beim Ankauf von Altgold. Der Beklagte warb mit “Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Schmuck”. Gegenstand des Verfahrens war die Spitzenstellungs-Behauptung “Höchstpreise”.

Wie einfach hätte ein möglicher Wettbewerbsverstoß bewiesen werden können: Einfach einen Testkauf beim Wettbewerber und bei anderen Wettbewerbern zum gleichen Zeitpunkt machen und man hätte Zahlen und Fakten auf dem Tisch gehabt.Die Klägerseite ging jedoch offensichtlich davon aus, dass es allein Sache des Abgemahnten gewesen wäre, zu beweisen, dass er tatsächlich “Höchstpreise” zahlt.

Dem folgte der BGH nicht:

“Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung liegen bei der Klägerin. Auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss der Beklagte, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers besteht dagegen kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.”

Nach Ansicht des BGH hätte die Klägerseite den Tagespreis durch einige wenige Testkäufe oder Anfragen erfahren können.

Dumm gelaufen, wenn ein Abmahner schlecht vorbereitet in das gerichtliche Verfahren zieht. Und es wäre so einfach gewesen. Testkäufe und Testanfragen sind im Allgemeinen zulässig und rechtlich unproblematisch. Es besteht sogar ein Anspruch auf Erstattung der Testkaufkosten.

Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass es durchaus Fälle gibt, in denen der Abgemahnte sich ziemlich sicher ist, dass eine Testanfrage oder ein Testkauf gar nicht durchgeführt wurde. In diesen Fällen weiß man, mit welchen ggf. notwendigen Beweismittel der Abmahner dasteht: nämlich gar keinem.

Stand: 30.12.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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