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eBay: Händler kann abgemahnt werden, wenn die AGB aufgrund eines technischen Fehlers bei eBay nicht dargestellt werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei eBay haben durchaus ihren Sinn. So kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen, wie bspw. die Vertragstextspeicherung oder das Mängelhaftungsrecht informiert werden.

Fehlen Allgemeine Geschäftsbedingungen, fehlen in der Regel auch diese fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen. Aus diesem Grundmahnt bspw. der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. umfangreich eBay-Händler ab, die keine AGB haben.

LG Leipzig: eBay-Händler haftet auch dann, wenn AGB aufgrund eines technischen Fehlers von eBay nicht dargestellt werden.

In einer Entscheidung des Landgerichtes Leipzig (LG Leipzig, Az: 01 HKO 1295/14 vom 16.12.2014) wurde ein eBay-Händler wettbewerbsrechtlich wegen einer fehlenden Vertragstextspeicherung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der eBay-Händler hatte sich damit verteidigt, dass die AGB in dem entsprechenden Feld am Ende der Artikelbeschreibung nicht sichtbar gewesen sei. Nach seiner Behauptung unterstütze eBay nicht sämtliche Browser im vollen Umfang. Die Seiten von eBay seien für den Microsoft Internet-Explorer optimiert. Andere Browser könnten die Seiten generell anders anzeigen, als vorgesehen.

Das Landgericht Leipzig nahm dennoch eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Händlers an und führte aus:

“Der vom Beklagten vorgebrachte Umstand, dass die technischen Voreinstellungen auf der eBay-Plattform Einfluss darauf hätten, wie die eBay-Seiten über die jeweiligen Browser abrufbar seien, führt nicht zum Wegfall der Verantwortlichkeit des Beklagten. Selbst wenn dem Unternehmen eBay eine Verantwortung und eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit im Hinblick auf das Unterbleiben der Wiedergabe von Pflichtinformationen der Verkäufer aus technischen Gründen zukommt, bleibt es dabei, dass der Beklagte jedenfalls auch Verletzer des Wettbewerbsverstoßes der Nichtwiedergabe der Pflichtinformationen ist, da der Beklagte durch die Angebotsschaltung bei eBay objektiv die Bedingungen für den Verstoß setzte.”

Diese Aussage ist zutreffend. Letztlich können fehlende Informationen Händler, die eine Plattform wie eBay oder Amazon nutzen, auch dann für den Händler zu einer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit führen, wenn die Ursache in einem technischen Fehler der Plattform liegt. Vor einigen Jahren gab es bspw. einmal den Fall, dass die Widerrufsbelehrung bei eBay aufgrund eines technischen Fehlers nicht korrekt angezeigt wurde. Ggf. kann der eBay-Händler, der deswegen abgemahnt wird, hinsichtlich der mit der Abmahnung verbundenen Kosten dann eBay in Anspruch nehmen. An der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit an sich ändert dies jedoch nichts.

Darstellungsprobleme bei Rechtsinformationen von eBay bei verschiedenen Browsern: Ist dies tatsächlich so?

Wir halten den Vortrag des Beklagten eBay-Händlers, die AGB seien aufgrund eines technischen Fehlers nicht dargestellt worden, für wenig überzeugend. Aus langjähriger Beratungspraxis wissen wir, dass es bei einigen sehr speziellen Informationen unter Umständen andere Anzeigen im Browser-Fenster geben kann, je nachdem, welcher Browser genutzt wird. Die klassischen rechtlichen Informationen wie Anbieterkennzeichnung, AGB und Widerrufsbelehrung in den entsprechenden Feldern am Ende der eBay-Artikelbeschreibung waren davon jedoch nie betroffen. Heutzutage ist – anders als noch vor einigen Jahren – eigentlich bei allen aktuellen Browsern einschließlich denen von Smartphones gewährleistet, dass eine klassische Website auch korrekt angezeigt wird.

eBay-Händler, die AGB mit der von eBay dafür vorgesehenen Funktion in dem entsprechenden Feld am Ende der Artikelbeschreibung veröffentlichen, sollten natürlich auch kontrollieren, ob dies geklappt hat. Grundsätzlich ist die wettbewerbsrechtliche Haftung für die Inhalte von Angeboten von Händlern, die Plattformen wie eBay oder Amazon nutzen, nichts Neues, wie bspw. die Darstellung von falschen unverbindlichen Preisempfehlungen bei Amazon zeigt.

Stand: 23.01.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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