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Massenhafte Tauschbörsenabmahner haben keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten (AG Manheim)

 

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Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen bei einer Tauschbörsen gehen in die Tausende. In der Regel wird neben einer Unterlassungserklärung auch ein pauschaler Schadensersatz und Anwaltskosten gefordert. Gerade die Musikindustrie packt diese Forderung in eine Summe, so dass zum Teil gar nicht feststellbar ist, wie hoch die Anwaltskosten und der Schadensersatz eigentlich konkret sein soll.

Nach unserer Auffassung gibt es keine rechtsmissbräuchlichen massenhaften Urheberrechtsabmahnungen, da die Eigentumsrehte betroffen sind, bei denen Urheber berechtigt sein muss, seine Ansprüche auch geltend zu machen.

Das Amtsgericht Mannheim hat jedoch in einer Entscheidung vom 15.12.2006, Aktenzeichen: 1 C 463/06 Ansprüche einer einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzlei, die zu Tausenden Abmahnungen von Urhebern bei Tauschbörsennutzung ausgesprochen hat, abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass ein Kostenerstattungsanspruch dann nicht besteht, wenn eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet wird, bei denen alle der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt. Insofern wäre es zumutbar, dass gegebenenfalls ein Muster-Brief gefertigt wird. Wir können insofern bestätigen, dass sämtliche Abmahnungen einen Muster-Brief entsprechen, in dem einfach nur Teile des Textes über Textbausteine individualisiert werden. Interessant ist der Hinweis in dem Urteil, dass die Abmahntätigkeit offensichtlich durch die Anwälte eigenständig durchgeführt wird. Eine Kostenerstattung aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag wird in diesem Fall durch das Gericht nicht angenommen, da der sogenannte Fremdgeschäftsführerwille fehlt. Der Entscheidungsfindung des Gerichtes zu Grunde lag, dass lange vor dem Verfahren über 3.700 (!) gleichgelagerte Abmahnungen erfolgt waren. Die Anwälte haben den Urheber letztlich nur über die aktuellen Abmahnfälle informiert. Somit besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch.

Bei einer Anzahl von 3.700 Abmahnungen von versteht es sich von selbst , dass in den Fällen, in denen keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist wohl die finanziellen Möglichkeiten des Urhebers übersteigen würden, sämtliche Fälle auch  gerichtlich geltend zu machen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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