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Fehlende Informationen nach LMIV: Bei Wein wird der fehlende Hinweis auf Sulfite abgemahnt

Nach Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) muss nicht nur über Inhaltsstoffe von Lebensmitteln informiert werden, sondern auch über Allergene. Alle Weine (so unser Eindruck) enthalten Sulfite. Eine entsprechende Angabe auf dem Etikett ist gem. § 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung bei einer Konzentration von mehr als 10 mg/l verbindlich vorgeschrieben. Die Informationspflicht im Internet ist eigentlich nichts Neues. Seit dem 13.12.2014 gelten umfangreiche Informationspflichten bei Lebensmitteln im Internet. Die Verpflichtung, über Sulfite bei Wein zu informieren, gab es jedoch bereits schon vorher durch die Zusatzstoffzulassungsverordnung. Da es Sulfite ermöglichen, Weine über längere Zeit zu lagern ohne dass diese umkippen und damit auch eine Nachgärung verhindert wird, dürfte so gut wie jeder Wein Sulfite enthalten. Eine Information darüber in entsprechenden Internetangeboten bei Wein ist somit verpflichtend vorgeschrieben, und zwar auf der Flasche und im Internetangebot. Fehlende Informationen im Internet sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

 

 

 

Sulfitinformation auf einer Weinflasche

Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. mahnt fehlende Information über Sulfite bei Wein ab

Weinhändler sollten dafür Sorge tragen, möglichst umgehend ihre Internetangebote zu aktualisieren. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. mahnt nicht nur vereinzelt die fehlende Information über Sulfite bei Wein ab. Begründet wird die Informationspflicht durch den Verein in der Abmahnung wie folgt:

“Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 vol. %. Trotzdem ist die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 4 LIMV, wonach ein Zutatenverzeichnis (Art. 9 Abs. 1 lit. b. LMIV), das sämtliche Inhaltsstoffe aufführt und damit auch der Hinweis auf in der Flüssigkeit vorhandene Sulfite im Fernabsatz nicht erforderlich sein könnte, nicht einschlägig. Auch aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002) ergibt sich eine entsprechende Pflicht nicht, da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung “enthält Sulfite” auf Weinetiketten meint. Trotzdem ist die entsprechende Angabe im Fernabsatz zwingend erforderlich. Denn nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für alkoholische Getränke eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss innerhalb des Zutatenverzeichnisses auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen regelmäßig auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.”

Weitreichende Abmahnung

Gerade Anbieter, die in erster Linie Wein und alkoholische Getränke anbieten, sollten vorsichtig sein und genau prüfen, ob sie eine entsprechende Unterlassungserklärung überhaupt einhalten können. Die Rechtsfolgen aus einer abgegebenen einstweiligen Verfügung werden bei Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine gern übersehen, da die mit der Abmahnung geltend gemachten Abmahnkosten oftmals gering sind. Einfach unterschreiben und zahlen ist hier oftmals keine gute Alternative.

Wir beraten Sie.

Stand: 01.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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