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Aktuelle Strafverfahren gegen Abmahner und ihre Rechtsanwälte

 

Der Grund, warum es so viele wettbewerbsrechtliche Abmahnverfahren im Internethandel gibt, hat nach unserer Auffassung weniger mit der Frage zu tun, ob durch angebliche oder tatsächliche Wettbewerbsverstöße sich Internethändler einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Vielmehr ist es eine weltweit relativ einmalige Regelung des deutschen Wettbewerbsrechtes, für anwaltliche Abmahnschreiben Anwaltsgebühren geltend machen zu können. Eine Abmahnung ist daher für einen Rechtsanwalt leicht verdientes Geld. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Kollegen erst einmal einen Textbaustein zusammengebastelt haben, der immer wieder verwendet werden kann und bei dem lediglich Adresse des Abgemahnten und wenn es hoch kommt, eBay-Namen und Artikelnummer ausgetauscht werden. Wenn für ein derartiges Formschreiben 400,00 – 1.200,00 Euro an Kosten geltend gemacht werden können, führt dies bei manchen Kollegen offensichtlich zu Versuchungen, denen sie nicht widerstehen können.

 

Die in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche können rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie gemäß § 8 Abs. 4 UWG in erster Linie dazu dienen, Kosten zu generieren. Einen Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder die Zahlung der Kosten besteht in diesem Fall nicht.

 

Es gibt jedoch noch einen anderen Aspekt, der nach unserem Eindruck in letzter Zeit mehr hervortritt: Die strafrechtliche Relevanz von Massenabmahnungen. Wenn ein Rechtsanwalt eine Abmahnung mit einer Kostenberechnung verschickt, von der er weiß oder wissen könnte, dass diese Ansprüche unberechtigt sind, kann dies strafrechtlich einen Betrug gemäß § 263 StGB darstellen. Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Denkbar ist auch ein gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. An einen gewerbsmäßigen Betrug ist insbesondere zu denken, da es ja in diesen Fällen nicht bei einer Abmahnung bleibt, sondern eine größere Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen werden. Der gewerbsmäßige Betrug, der einen besonders schweren Fall darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

 

In den vergangenen Jahren haben wir die Erfahrung gemacht, dass in Fällen, in denen der Verdacht von rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen mit strafrechtlicher Relevanz bestand, Staatsanwaltschaften nur schwer begreifbar zu machen war, wo eigentlich die strafrechtlichen Aspekte dieses Handelns liegen. Dies hat sich nach unserer aktuellen Erfahrung geändert. Es macht immer noch viel Arbeit, einer Staatsanwaltschaft, die in erster Linie strafrechtlich ermittelnd tätig ist, die Grundzüge und Feinheiten des Wettbewerbsrechtes und die daraus resultierenden strafrechtlichen Folgen zu erklären. Insbesondere, wenn sich viele Geschädigte an die Staatsanwaltschaft wenden, kommt jedoch aktuell Bewegung in die Sache. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Fall durchaus bereit, Ermittlungen aufzunehmen und diese auch konsequent durchzuziehen, indem bspw. bei Abmahnern oder ihren Rechtsanwälten Hausdurchsuchungen durchgeführt werden. Nach unserem Eindruck war in erster Linie Auslöser, dass nicht nur eine, sondern eine größere Anzahl von Strafanzeigen vorlag.

 

Wir möchten an dieser Stelle einen Überblick über uns bekannte zurzeit laufende Strafverfahren gegen Abmahner und ihre Anwälte geben. Soweit nicht anders erwähnt, wird durch die Staatsanwaltschaft ermittelt. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einer Verurteilung. Diese bleibt einem Gericht vorbehalten. Bis zu einer Verurteilung gelten die Beschuldigten als unschuldig. Allein die Tatsache, dass Ermittlungen aufgenommen werden, spricht jedoch für sich.

 

Wir bitten um Verständnis, dass das Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten es nicht immer zulässt, die Namen der Beschuldigten komplett zu nennen. Wir haben diese z. T. daher anonymisiert. Entsprechende Abgemahnte dürften jedoch wissen, wer gemeint ist.

 

Uns bekannte Strafverfahren

 

1. Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Jan B. aus Münster

 

Rechtsanwalt B. hat im Oktober 2007 umfangreich für eine Frau Annett V. aus Berlin abgemahnt. Gegen Rechtsanwalt B. ist bei der Staatsanwaltschaft Münster unter Aktenzeichen 500 Js 54/08 ein Strafverfahren anhängig. Die Staatsanwaltschaft hat uns am 05.09.2008 mitgeteilt, dass nach bisherigen Erkenntnissen die Person Annett V. nicht existent sei!

 

2.  Strafverfahren gegen Rechtsanwalt S. und Rechtsanwalt und Notar Z. aus Hagen sowie Frau K.-M. und Herrn M. aus Fröndenberg

 

Die Staatsanwaltschaft Hagen ermittelt zu Aktenzeichen 600 Js 2/08 gegen die oben genannten Personen. Für die Staatsanwaltschaft Hagen haben sich die Anhaltspunkte für ein strafbares Zusammenwirken zwischen Abmahner und deren Anwälte offenbar so sehr verdichtet, dass nach unseren Informationen sowohl bei den Abmahnern, wie auch bei den beteiligten Rechtsanwälten Hausdurchsuchungen stattgefunden haben. Die beschlagnahmten Unterlagen werden zurzeit durch die Staatsanwaltschaft ausgewertet. In den uns bekannten Gerichtsverfahren haben die Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt. Nach Ansicht des OLG Hamm haben die Abmahner rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehandelt.

3. Strafverfahren gegen Andreas Schmitz aus Berlin

Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt unter Aktenzeichen 14 Js 4369/08 gegen einen Herrn Andreas Schmitz aus Berlin. Herr Schmitz behauptet, Rechtsanwalt zu sein, eine Zulassung konnte jedoch nicht verifiziert werden. Zudem vertritt Herr Schmitz Mandanten, für die er abmahnt, die ihn gar nicht beauftragt haben.

Stand: 07/2010

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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