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Vorsicht Falle: Amazon-Händler haften für falsche
Standardformulierungen von Amazon (LG Frankfurt)
Viele
Verkaufsportale wie Amazon oder eBay haben vorgegebene Gestaltungen, was zum
Teil zur Folge hat, dass auch durch den Portalbetreiber Informationen
eingeblendet werden, die rechtlich problematisch sind und zudem auch abgemahnt
werden können. In der Vergangenheit hatte eBay
bspw. die Option einer Versandversicherung angeboten. Dieses Problem ist
mittlerweile beseitigt worden.
Auch
die Plattform Amazon.de hat in ihren Standardvorgaben durchaus einige Fallen
versteckt. Wir hatten insofern bereits darüber berichtet,
dass bspw. die Standard-AGB von Amazon für gewerbliche Verkäufer eine
Widerrufsbelehrung vorsehen, die falsch, veraltet und abmahnwürdig ist.
Dieses Problem umschifft man nur dadurch, indem der Händler eine eigene
Widerrufsbelehrung vorrätig hält.
Nach
einer Entscheidung
des Kammergerichtes Berlin vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/03, sind unklare
Informationen zur Versandzeit ebenfalls wettbewerbswidrig. Dies gilt bspw. dann,
wenn im Rahmen der Lieferzeit die Formulierung "in der Regel" verwendet wird.
Auch weitere mögliche unklare Lieferzeitinformationen, wie "ca." o. ä., können
wettbewerbswidrig sein.
Amazon
sah offensichtlich im Rahmen der Verfügbarkeit eine Standardformulierung mit dem
Inhalt bspw. "Verfügbarkeit: Versand normalerweise in
zwei Werktagen" vor. Diese Formulierung wurde durch Amazon verwendet und den
Händlern vorgegeben. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 07.10.2008, Az.: 2-18
O 242/08) hat diese Formulierung als wettbewerbswidrig angesehen, da es sich
hierbei um einen unbestimmten Begriff handelt. Das Landgericht nimmt hierbei
ausdrücklich Bezug auf die durch das Kammergericht entschiedene Formulierung "in
der Regel". Begründet wird die Ansicht, dass diese Formulierung
wettbewerbswidrig ist damit, dass diese Leistungszeitangabe somit mehr oder
weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird und der Kunde nicht in der
Lage ist, die Lieferfrist konkret zu erkennen.
Wichtig
ist in diesem Zusammenhang, dass des dem abgemahnten Amazon-Händler nichts
genützt hat, dass diese Formulierung durch Amazon selbst vorgegeben worden ist.
Es heißt insofern in der Entscheidung:
"Die
Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um
die Standardformulierung von Amazon handelt. Wenn sie - wie geschehen - ihre
Ware mit dieser Formulierung anbietet, ist sie auch Verwenderin."
Mit
anderen Worten:
Wenn
ein Portal wie eBay, Amazon o. a. rechtlich problematische Formulierungen
vorgeben, wird der entsprechende Händler so behandelt, als würde er selbst diese
Formulierungen verwenden (was er ja rein faktisch auch tut). Der Händler haftet
dann für diese Formulierungen und kann auch entsprechend wettbewerbsrechtlich in
die Verantwortung genommen werden.
Somit
können sich Händler auch nicht, wenn sie keine eigene Widerrufsbelehrung haben,
damit herausreden, dass die von Amazon vorgegebene falsche Widerrufsbelehrung ja
gar nicht von ihnen stammen würde, wenn sie keine eigene Widerrufsbelehrung
verwenden.
Offensichtlich
hat Amazon dieses Problem im Übrigen mittlerweile abgestellt.
Unabhängig
davon ist Händlern jedoch sorgfältig anzuraten, darauf zu achten, welche
Vorgaben Amazon im Rahmen der Gestaltung anbietet und welche Formulierungen
dabei verwendet werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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