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Stadtplan- und Tauschbörsenabmahnungen: Nur 0,3 Anwaltsgebühr?

 

Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen bei der Verwendung von Ausschnitten aus einem Stadtplan oder auch bei Urheberrechtsverletzungen bei Tauschbörsen sehen von den jeweiligen Anwaltskollegen, so unsere Beratungserfahrung, eigentlich immer gleich aus. Im Grunde handelt es sich um Textbausteine, in denen die individuellen Daten lediglich nachgetragen werden, d.h. Name, URL, Dateiname, Verbindungsdaten etc.

 

Streitig ist bisher die Frage, in welcher Höhe die anwaltlichen Abmahnkosten geltend gemacht werden können. Durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes sieht § 97 a Abs. 2 UrhG vor, dass für eine erstmalige Abmahnung einer Privatperson im Urheberrecht in einem einfach gelagerten Fall max. 100,00 Euro einschließlich Mehrwertsteuer gefordert werden können. Was ein "einfach gelagerter Fall" und was eine "nur unerhebliche Rechtsverletzung" die Voraussetzung für die 100,00-Euro-Abmahnung eigentlich darstellt, ist in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt.

 

Das Amtsgericht Charlottenburg beschreitet nur bei Stadtplan-Abmahnungen einen anderen Weg. In einer Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08 wurde dem Stadtplan-Abmahnung Euro-Cities AG nur Abmahnkosten in Höhe einer 0,3 Geschäftsgebühr zuerkannt.

 

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzen sich Anwaltskosten zum einen aus dem Streitwert und auf anderen Seite aus dem Gebührenrahmen zusammen. Der Gebührenrahmen kann bis zu 2,5 betragen. Üblich, sozusagen der mittlere Gebührenrahmen, ist eine 1,3 Gebühr. Es gibt durchaus Rechtsprechungen, die bspw. bei schwierigen Rechtsgebieten, wie dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht oder insbesondere dem Markenrecht, auch einen höheren Gebührenrahmen bspw. in Höhe einer 1,5- bis 1,8-Gebühr als angemessen ansieht.

 

Die Unterschiede sind erheblich. Bei Stadtplan-Abmahnungen bspw. betragen die Streitwerte in der Regel 7.000,00 Euro. Bei einer 1,3 Gebühr wäre dies ein Betrag von ca. 500,00 Euro. Nimmt man wie das Amtsgericht Charlottenburg nur eine 0,3 Gebühr an, ergibt sich ein Betrag von nur ca. 120,00 Euro. Diese sehr niedrige Gebühr begründet das Amtsgericht Charlottenburg damit, dass die Euro-Cities AG eine größere Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen habe. Es sei jedoch letztlich inhaltlich immer um den gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt gegangen. Bei den Abmahnschreiben habe es sich um routinemäßig erstellte Schriftstücke einfacher Art gehandelt mit der Folge, dass nur eine 0,3 Gebühr geltend gemacht werden könne.

 

Es handelt sich zurzeit nur um eine Einzelrechtsprechung eines Amtsgerichtes, die jedoch vor dem Hintergrund der im Urheberrecht neuerdings geregelten 100,00 Euro Abmahnung durchaus Beachtung verdient. Es spricht einiges dafür, die Argumentation auch auf Tauschbörsenabmahnungen zu übertragen.

 

Gerade bei Tauschbörsenabmahnungen beobachten wir, dass Rechtsprechung zur Frage der angemessenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung selbst jedoch eher selten ist. Insofern spricht einiges dafür, dass die von der Rechtsprechung im Jahr 2006 und 2007 entwickelten Streitwertkataloge für Tauschbörsenabmahnungen ggf. einer Korrektur bedürfen. Dies gilt umso mehr, als dass zum damaligen Zeitpunkt die 100,00 Euro Regelung im Urheberrecht für einfach gelagerte Abmahnungen von Privatpersonen noch nicht existent war.

 

Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

 

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E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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