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Stadtplan- und Tauschbörsenabmahnungen: Nur 0,3 Anwaltsgebühr?
Abmahnungen
auf Grund von Urheberrechtsverletzungen
bei der Verwendung von Ausschnitten aus einem Stadtplan oder auch bei Urheberrechtsverletzungen
bei Tauschbörsen sehen von den jeweiligen Anwaltskollegen, so unsere
Beratungserfahrung, eigentlich immer gleich aus. Im Grunde handelt es sich um
Textbausteine, in denen die individuellen Daten lediglich nachgetragen werden,
d.h. Name, URL, Dateiname, Verbindungsdaten etc.
Streitig
ist bisher die Frage, in welcher Höhe die anwaltlichen Abmahnkosten geltend
gemacht werden können. Durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes sieht § 97 a
Abs. 2 UrhG vor, dass für eine erstmalige Abmahnung einer Privatperson im
Urheberrecht in einem einfach gelagerten Fall max. 100,00 Euro
einschließlich Mehrwertsteuer gefordert werden können. Was ein "einfach
gelagerter Fall" und was eine "nur unerhebliche Rechtsverletzung" die
Voraussetzung für die 100,00-Euro-Abmahnung eigentlich darstellt, ist in der
Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt.
Das
Amtsgericht Charlottenburg beschreitet nur bei Stadtplan-Abmahnungen einen
anderen Weg. In einer Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg vom
25.02.2009, Az. 212 C 209/08 wurde dem Stadtplan-Abmahnung Euro-Cities AG nur
Abmahnkosten in Höhe einer 0,3 Geschäftsgebühr zuerkannt.
Nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzen sich Anwaltskosten zum einen aus dem
Streitwert und auf anderen Seite aus dem Gebührenrahmen zusammen. Der
Gebührenrahmen kann bis zu 2,5 betragen. Üblich, sozusagen der mittlere
Gebührenrahmen, ist eine 1,3 Gebühr. Es gibt durchaus Rechtsprechungen, die
bspw. bei schwierigen Rechtsgebieten, wie dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht
oder insbesondere dem Markenrecht, auch einen höheren Gebührenrahmen bspw. in
Höhe einer 1,5- bis 1,8-Gebühr als angemessen ansieht.
Die
Unterschiede sind erheblich. Bei Stadtplan-Abmahnungen bspw. betragen die
Streitwerte in der Regel 7.000,00 Euro. Bei einer 1,3 Gebühr wäre dies ein
Betrag von ca. 500,00 Euro. Nimmt man wie das Amtsgericht Charlottenburg nur
eine 0,3 Gebühr an, ergibt sich ein Betrag von nur ca. 120,00 Euro. Diese sehr
niedrige Gebühr begründet das Amtsgericht Charlottenburg damit, dass die
Euro-Cities AG eine größere Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen habe. Es sei
jedoch letztlich inhaltlich immer um den gleichen, rechtlich einfach gelagerten
Sachverhalt gegangen. Bei den Abmahnschreiben habe es sich um routinemäßig
erstellte Schriftstücke einfacher Art gehandelt mit der Folge, dass nur eine 0,3
Gebühr geltend gemacht werden könne.
Es
handelt sich zurzeit nur um eine Einzelrechtsprechung eines Amtsgerichtes, die
jedoch vor dem Hintergrund der im Urheberrecht neuerdings geregelten 100,00 Euro
Abmahnung durchaus Beachtung verdient. Es spricht einiges dafür, die
Argumentation auch auf Tauschbörsenabmahnungen zu übertragen.
Gerade
bei Tauschbörsenabmahnungen beobachten wir, dass Rechtsprechung zur Frage der
angemessenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung selbst jedoch eher selten
ist. Insofern spricht einiges dafür, dass die von der Rechtsprechung im Jahr
2006 und 2007 entwickelten Streitwertkataloge für Tauschbörsenabmahnungen ggf.
einer Korrektur bedürfen. Dies gilt umso mehr, als dass zum damaligen Zeitpunkt
die 100,00 Euro Regelung im Urheberrecht für einfach gelagerte Abmahnungen von
Privatpersonen noch nicht existent war.
Ihre
Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock
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