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Marke “Sam”: Ist die Verwendung als Modellname eine Markenrechtsverletzung?

Bei vielen Modeartikeln wird noch ein Zusatz, oft in Form eines Vornamens hinzugesetzt, damit der Verbraucher die Produkte unterscheiden kann. Internethändlern, die Mode verkaufe ist dies ein Ärgernis, wenn der Hersteller zur zusätzlichen Kennzeichnung einen markenrechtlich geschützten Begriff wählt. Aus unserer Beratungspraxis bekannt sind uns Abmahnungen aufgrund des Zusatzes “Sam” beim Angebot von Textilien, insbesondere Jeans. Der Internethändler, der im guten Glauben daran, dass die Modellbezeichnung des Herstellers in Ordnung ist und diesen Zusatz in seinen Internetangeboten verwendet, kann daraufhin markenrechtliche Probleme bekommen. Zuletzt war es nach unserer Kenntnis die Firma Time Gate GmbH, die Markenrechte der Marke “Sam” abgemahnt hatte.

Nunmehr kommt Bewegung in die Sache:

Es geht um die Frage, ob bei der Verwendung einer Marke als Modellname eine Markenrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 26.09.2017, Az.: 33 O 19313/16 entschieden, dass bei der Modellbezeichnung “Sam” eines anderen Herstellers keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Nach Ansicht des Landgerichtes München I kommt es darauf an, ob der angesprochene Verkehr (d. h. die Kunden) das Zeichen Sam auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Bereich verstehen. Hieran hatten die Münchener Richter Zweifel, da “Sam” einzig der Unterscheidung der verschiedenen Hosenmodelle diente.

Strenger war im gleichen Fall das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 6 U 111/16). Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt, dass verschiedene Hersteller häufig die gleichen Modellbezeichnungen verwenden. Dagegen spreche schon die Vielfalt möglicher Vornamen. Die Bezeichnung “Sam” sei kein reines Bestellzeichen. Zudem würde der Verbraucher von einer Zweitmarke ausgehen, die das konkrete Hosenmodell kennzeichnet.

Gleicher Sachverhalt, unterschiedliche Urteile: Der BGH muss ein Machtwort sprechen

Das OLG Frankfurt hatte die Revision zugelassen und zwar mit folgender Begründung:

“Es ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Verwendung eines Modellnamens als bloße Artikelbezeichnung auffasst und nicht zugleich als zeichenmäßige Benutzung ansieht. Insoweit stellt sich auch die Frage, ob die alte Bestellzeichenrechtssprechung, die auf den analogen Versandhandel zugeschnitten war und den Online-Handel noch nicht im Blick hatte, weiterhin anzuwenden ist. Die Instanzgerichte beurteilen die Frage, ob im Bekleidungssektor als Modellbezeichnung verwendete Vornamen die Herkunftsfunktion einer entsprechenden Marke beeinträchtigen, nicht einheitlich. Das Landgericht München I hat hinsichtlich der gleichen Verletzungsform abweichend entschieden…”

Die Revision ist jedenfalls beim BGH unter Az.: I ZR 195/17 anhängig. Es wäre zu wünschen, dass der BGH die Modellkennzeichnung insbesondere mit Vornamen nicht als Markenrechtsverletzung ansieht. Da nach unserer Erfahrung Hersteller bei der Modellbezeichnung häufig vorher keine Markenrechtsrecherche vornehmen und die Händler das Problem dann ausbaden müssen, indem sie eine Abmahnung erhalten, würde eine entsprechende BGH Rechtsprechung Internethändler erheblich entlasten.

Wir werden Sie an dieser Stelle über das Ergebnis informieren.

Stand: 13.08.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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