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Mein Neffe ist Anwalt: Familienbande als Indiz für
Rechtsmissbräuchlichkeit bei Abmahnungen
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Aktuell: OLG Hamm bestätigt
Rechtsmissbräuchlichkeit
Das
Oberlandesgericht
Hamm hat mit Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08 die
Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahntätigkeit von Rechtsanwalt W. und seinem
Mandanten bestätigt.
Tatsächlich
war der Rechtsanwalt der Neffe des Abmahners. Das Oberlandesgericht hat im
vorliegenden Fall für eine Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 4 UWG
deutliche Worte gefunden:
"Vor
allem steht der eigene Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser
umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit. Unwidersprochen hat die
Beklagte dargelegt, dass die Klägerin einen monatlichen Umsatz von maximal
200,00 Euro erzielt. Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des
Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit
der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer
eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern
dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben
will."
Der
Fall zeigt im Übrigen, dass in erster Linie die Anzahl der Abmahnungen im
Verhältnis zum Umsatz ein ganz wichtiger Faktor ist, um eine
rechtsmissbräuchliche Abmahnung nachzuweisen. Das Oberlandesgericht geht von
wohl insgesamt 12 Abmahnungen aus, diese im Vergleich zu anderen
Massenabmahnungen relativ geringe Zahl war für das Gericht vor dem Hintergrund
des äußerst geringen monatlichen Umsatzes Indiz genug, um eine
Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen.
Ein
besonderer Aspekt von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ist es, wenn bereits
auf den ersten oder zweiten Blick eine Verbindung zwischen dem abmahnenden
Rechtsanwalt und dem Abmahner augenscheinlich ist, bspw. dadurch, dass beide den
gleichen Nachnamen tragen. Derartige "Familienhilfe" kann einen schalen
Beigeschmack haben, derart, dass der zum Abmahner gleichnamige Anwalt wohl kaum
seiner eigenen Verwandtschaft die Kosten für die Abmahnung voll und ganz in
Rechnung stellen wird. Hierbei kann es sich um ein Indiz (mehr jedoch nicht) für
eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG handeln.
Denkbare Konstellationen sind u.a., dass Abmahner und Rechtsanwalt verheiratet
sind oder bspw. Geschwister sind.
Einen derartigen Fall hat jetzt aktuell
das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 05.11.2008, Az.: 13 O 34/08 (noch
nicht rechtskräftig) entschieden. Bei diesen Abmahnungen von Herrn W.,
ausgesprochen durch Rechtsanwalt W. , die uns aus unserer Beratungspraxis bekannt sind,
war schon augenfällig, dass offensichtlich mit allen Mitteln versucht wurde,
die Namensidentität zwischen Abmahner und Rechtsanwalt zu verschleiern, indem
nur die Bevollmächtigung für eine Einzelfirma angezeigt wurde, ohne dass
deren Inhaber genannt worden ist. Hier musste man schon genau nachrecherchieren,
um dann festzustellen, dass Abmahner und Anwalt den gleichen Nachnamen haben.
In der Entscheidung des Landgerichtes Bielefeld, das Gericht
hatte Unterlassungsansprüche u. a. wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt,
waren Abmahner und Anwalt verwandt. Dies war jedoch nicht der Hauptgrund
für die Annahme des Gerichtes, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.
Hauptgrund war vielmehr, dass bei einer größeren Anzahl von bekannten
Abmahnungen diese in keinem Verhältnis zum geringen Umsatz standen, der sich für
einen Monat im Jahre 2008 auf unter 200,00 Euro belief. Es heißt insofern in der
Entscheidung:
"Selbst
wenn man keinen Bagatellverstoß annehmen wollte, wäre die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruches jedenfalls rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4
UWG. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn mit der Geltendmachung des
Anspruchs überwiegend sachfremde Ziele wie etwa das Interesse, Gebühren zu
erzielen, das die Verfahrenseinleitung beherrschende Motiv bilden;
möglicherweise daneben vorhandene wettbewerbsrechtliche Absichten schaden nicht,
wenn nur die sachfremden Erwägungen vorherrschen (BGH NJW-RR 2000 1644, 1645).
Indizien für einen Rechtsmissbrauch können insbesondere ein systematisches,
massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem
Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte
Abmahngebühr und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen Eigeninteresses
sein (OLG Naumburg NJW-RR 2008, 776, 777). Der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin, der die Abmahnung verfasst hat, ist zugleich der Bruder des Betreibers
des Shops. Die Klägerin hat einen
hohen Gegenstandswert von 10.000,00 Euro zugrunde gelegt; die geltend gemachten
Abmahngebühren sind mehr als dreimal so hoch wie die Umsätze der Klägerin im
August 2008, die sich nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten lediglich
auf 184,88 Euro beliefen. Auch wenn die Umsätze in einem klassischen Ferienmonat
wie August sicherlich geringer ausfallen als zu anderen Zeiten, fällt auf, dass
die Klägerin keine näheren Angaben dazu gemacht hat, in welchen Größenordnungen
sich ihre üblichen Umsätze bewegen. Gleichwohl hat die Klägerin zumindest 8 weitere
Mitbewerber abgemahnt. Gegen ein nennenswertes wirtschaftliches Interesse der
Klägerin spricht darüber hinaus, dass ihr Angebot sich nur in Randbereichen mit
dem Angebot der Beklagten deckt. Wirtschaftliche Nachteile durch die von der
Beklagten früher verwendete Belehrung waren nicht ernsthaft zu befürchten. Diese
Umstände sprechen bereits dafür, dass die Klägerin in erster Linie bestrebt war,
Abmahngebühren zu kassieren."
Es
liegt der Verdacht nahe, dass der Abmahner hier nur vorgeschoben wurde, um ein
Wettbewerbsverhältnis zu konstruieren. Auch unter Verwandten oder bei näheren
Familienbanden muss sich der Abmahner so behandeln lassen, als würde er seinen
Rechtsanwalt tatsächlich aus seinen Umsätzen bezahlen können.
Es
lohnt daher, bei Abmahnungen, bei denen der Nachname des Anwaltes und des
Abmahners identisch ist, genauer hinzuschauen.
Stand:
05/2009
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,
Rostock
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