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Rechtsmissbrauch ist keine Verteidigung gegen Rechtsmissbrauch: Geballte Retourkutsche durch mehrfache Abmahnungen eines Rechtsanwaltes gegenüber Massenabmahnern kann wiederum rechtsmissbräuchlich sein (OLG Hamm)

Wettbewerber, die vielfach abmahnen, ziehen oftmals -höflich gesagt- den Unmut der Abgemahnten auf sich. Dies ist oft gepaart mit dem Wunsch, dem Abmahner eins auszuwischen, indem tatsächlich oder mutmaßliche Wettbewerbsverstöße des Vielfachabmahners Gegenstand einer eignen Abmahnung werden.

Hierbei sollte man es jedoch nicht übertreiben, wie eine krude Konstellation zeigt, die Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 4 U 9/11) war: Der Antragsgegner dieses Verfahrens hatte 2010 25 Mitbewerber auf Grund der üblichen Fehler im Internet (“alte Widerrufsbelehrung”) abgemahnt, so auch den Antragsteller in diesem Verfahren.

Der Abgemahnte geriet an Rechtsanwalt G., der im Internet für seine Tätigkeit geworben hatte und dort über den “Rechtsmissbrauch des Herrn … ” berichtet hatte. Rechtsanwalt G. mahnte dann für sechs (!)  Mandanten den Antragsgegner wegen im wesentlichen identischer Verstöße ab und zwar über einen Zeitraum von ca. 14 Tagen. Es schlossen sich daraufhin mehrere Verfahren vor dem Landgericht Bochum, wie auch zum Teil vor dem OLG Hamm, an. Es ging um Abmahnkosten und offensichtlich um Vertragsstrafenforderungen. Im oben genannten Verfahren des OLG Hamm ging es um eine einstweilige Verfügung, gegen die der Abgemahnte in der zweiten Instanz vorging.

Das OLG Hamm ist dafür bekannt, relativ großzügig einen Rechtsmissbrauch zu zuerkennen, wenn entsprechende Indizien vorhanden sind (vergl. auch die 11 Indizien für Rechtsmissbrauch des OLG Hamm).

So geht´s nicht

Den Umstand, dass ein Rechtsanwalt sechs unterschiedliche Mandanten vertrat und fast identische Punkte innerhalb eines kurzen Zeitraums abmahnte, sah das OLG als eindeutig rechtsmissbräuchlich an. Es heißt insofern in der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall spricht alles für ein solches vorherrschendes Kostenbelastungsinteresse des Antragstellers im Bezug auf den Antragsgegner als ihn zuvor abmahnenden Wettbewerber. Die Abmahnung des Antragstellers steht nämlich nicht für sich. Es gab insgesamt sechs Abmahnungen von gleichfalls zuvor abgemahnten Mitbewerbern des Antragsgegners, denen überwiegend identische Verstöße zu Grunde lagen. Nachdem sich der Antragsgegner nach den gleichlautenden Abmahnungen gegenüber dem Antragsteller ebenso wie gegenüber den Mitbewerbern … unterworfen hatte, haben alle drei einen einheitlichen Verstoß gegen die ihnen gegenübereingegangenen Unterlassungsverpflichtung zum Anlass genommen, den Antragsgegner am selben Tag erneut abzumahnen und von ihm das Versprechen einer höheren Vertragsstrafe zu verlangen. Diese Art der Mehrfachfolgung des Antragsgegners mit ihren ganz erheblichen Kostenrisiken für diesen war nicht erforderlich, um das legitime Ziel des Antragstellers zu erreichen, die wettbewerbswidrige Präsentation seiner Internetangebote verbieten zu lassen. Vielmehr hätte ein einziger Titel ausgereicht. Solch eine nicht erforderliche Mehrfachverfolgung lässt aus objektiver Sicht nur den Schluss zu, dass vielfache Kostenerstattungsansprüche und möglich vielfache Vertragsstrafenansprüche produziert und dann auch verfolgt werden sollten.

Egal: Abmahner wusste nicht, was sein Anwalt sonst noch so treibt

Der Abmahner selbst hatte sich in diesem Verfahren damit verteidigt, dass er gar nicht gewusst habe, dass noch andere Personen abmahnen. Hiermit wurde er vor dem OLG jedoch nicht gehört.  Nach Ansicht des OLG Hamm musste sich der Abmahner die Kenntnis seines Rechsanwalts, der ja noch weitere Mandanten gegen den Vielfachabmahner vertreten hatte, zurechnen lassen. Hierbei fiel dem Abmahner die Internetdarstellung des Kollegen auf die Füße:

Problematischer wird es allerdings schon, wenn im Rahmen einer solchen Retourkutsche über den Aufruf eines Anwalts im Internet Abmahnungen gesammelt werden und die als Antwort auf die Abmahnung gedachte Rechtsverfolgung durch verschiedene zuvor Abgemahnte zugleich erfolgt und dadurch massiert wird. Die Retourkutsche ist hier aber nicht allein vom Antragsteller “gefahren” worden, sondern gleichzeitig von anderen mitabgemahnten Mitbewerbern, die auch von Rechtsanwalt G. vertreten wurde … Die teils gleichen Zeitpunkte und der jedenfalls enge zeitliche Zusammenhang der Abmahnungen, setzen eine Koordinierung voraus … Dafür spricht auch entscheidend, das Rechtsanwalt G. im Internet gerade die vom Antragsgegner abgemahnten Mitbewerber gesucht und gesammelt hat. Er hatte dabei auch alle Verfahren im Auge. Die gemeinsame Rechtsverfolgung im Sinne einer konzertierten Aktion diente erkennbar dazu, vielfache Gebührenansprüche und eine Vielzahl von Vertragsstrafenansprüchen zu generieren und somit die Gegenabmahnungen zu einer viel schärferen Waffe zu machen.

Das OLG sah Rechtsanwalt G. dann als sogenannten “Wissensvertreter” des Abmahners an. Nach Ansicht des Gerichtes war der Anwalt im Rahmen seiner Schadenverhütungspflicht sogar verpflichtet, die jeweiligen Abmahner darüber zu informieren, dass es zu einer Mehrfachverfolgung kommen sollte.

Insgesamt, ganz erschließt sich der Sachverhalt aus dem Urteil des OLG Hamm leider nicht, ist es uns ohnehin unklar, weshalb identische Verstöße mehrfach abgemahnt wurden:

Wenn auf Grund eines identischen Verstoßes mehrfach abgemahnt wird, reicht es aus, wenn der Abgemahnte zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung abgibt und die anderen Abgemahnten darüber informiert. Weitergehende Unterlassungsansprüche bestehen -immer unter der Voraussetzung, dass es sich um identische abgemahnte Verstöße handelt- dann nicht.

Der Umstand, dass der hier Abgemahnte gegebenenfalls selbst rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, ändert an der Beurteilung des Gerichtes nicht. Es heißt insofern in der Entscheidung “das würde den Antragsteller sowenig wie andere betroffenen Mitbewerber dazu berechtigen, den Antragsgegner mit einer solchen Abmahnsalve zur Räson zu bringen”.

Wie unangenehm: Rechtsmissbrauch bei Verteidigung gegen möglicherweise rechtsmissbräuchlichem Abmahner

Das Thema Rechtsmissbrauch sollte auf keinen Fall unterschätzt werden, ist jedoch, sobald Mehrfachabmahnungen ausgesprochen werden, schnell in aller Munde. Die Entscheidung des OLG Hamm macht deutlich, dass man Gleiches nicht mit Gleichem vergelten darf, wobei die einzelne Retourkutsche für sich genommen normalerweise keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Nur übertreiben sollte man es nicht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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