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Rechtsmissbrauch bei einer Massenabmahnung: Anzahl der Abmahnungen, Kostenrisiko und wirtschaftliche Verhältnisse entscheidend (OLG Hamm)

Eine Zeit lang galt das OLG Hamm als Gericht, das mit einem Rechtsmissbrauch schnell dabei war. Nachdem Abmahner dann den OLG-Bezirk Hamm offensichtlich mieden, wurde die Rechtsprechung wieder etwas strenger. Bei eindeutigen Fällen ist das OLG Hamm jedoch auch weiterhin konsequent:

OLG Hamm: Verhältnis zwischen Abmahntätigkeit und gewerblicher Tätigkeit des Abmahnenden muss vernünftig sein

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Urteil vom 15.09.2015, Az.: 4 U 105/15) hatte sich mit einem Extremfall zu befassen. Es ging um beanstandete Kennzeichnung von Briefkästen mit Werbeaussagen “umweltfreundlich produziert” und “geprüfte Qualität”. Derartige Abmahnungen sind uns aus unserer Beratungspraxis ebenfalls bekannt.

Der Sachverhalt liest sich schon spannend, wie ein Krimi:

Der Abmahner beauftragte den Rechtsanwalt “gegen sämtliche Händler vorzugehen, die ebenfalls mit beiden Verstößen auffallen”. Der Anwalt übersandte daraufhin eine Vorschussrechnung über 35.700,00 Euro brutto, die auch kurzfristig durch den Abmahner gezahlt wurde. Konkrete Abmahngegner waren in der Rechnung nicht benannt. Es wurden nicht nur die Aussagen zusammen mit den Briefkästen abgemahnt, sondern auch “durchschnittlich 3 – 7” wettbewerbsrechtliche Beanstandungen. Die Gegenstandswerte in den Abmahnungen lagen dabei in der Regel zwischen 20.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro.

Die Anzahl der Abmahnungen auf stieg 43 und später auf “deutlich mehr als 200 Abmahnungen.

Ist es Rechtsmissbrauch? Kostenrisiko entscheidend

Für das OLG Hamm war es nicht nachvollziehbar, dass innerhalb einer Woche 43 Abmahnungen ausgesprochen wurden. “Jedenfalls bestand das Bestreben, möglichst rasch die (mindestens) 50 Abmahnungen zu erstellen und zu versenden, die sich aus dem E-Mail-Schriftwechsel vom … ergaben (darunter auch die hier zu beurteilenden Abmahnungen an die Verfügungsbeklagte), und zwar ohne Rücksicht auf etwaige Rückäußerungen der Abgemahnten. Dies ließe es gerechtfertigt erscheinen, der folgenden Vergleichsbetrachtung nur über das Kostenrisiko für (mindestens) 50 Abmahnungen zugrunde zu legen.”.

Das OLG geht dann zugunsten des Abmahners von der eher moderaten Annahme aus, dass ein Drittel der eingeleiteten Abmahnvorgänge im Hauptsacheverfahren über eine Instanz ausgefochten wird und ein weiteres Drittel über zwei Instanzen ausgefochten wird. Hierfür kommt einen Betrag von mindestens 66.990,00 Euro pro Verfahren in Betracht. Der Senat errechnet letztlich Kosten von über 250.000,00 Euro.

Aufwand und Nutzen: Wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abmahners?

Im vorliegenden Fall ging es um Briefkästen, entscheidend nach Ansicht des Senates war der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit bei Verkauf von Briefkästen, nur dies betrifft das Wettbewerbsverhältnis. Der Umsatz sei nicht entscheidend, dieser betrug immerhin ca. 500.000,00 Euro netto im Jahr 2015 nur mit Briefkästen.

2012 und 2013 hatte die Abmahnerin nur einen Jahresüberschuss von etwas mehr als 5.000,00 Euro erwirtschaftet “unterstellt, dass jeweils der gesamte Gewinn und das gesamte Eigenkapital mit dem Vertrieb von Briefkästen erwirtschaftet wurden, bestand zwischen diesem Geschäft und der hier zu beurteilenden Abmahntätigkeit kein auch nur ansatzweise kaufmännisches vernünftiges Verhältnis mehr. Das Kostenrisiko aus der Abmahntätigkeit beträgt jeweils ca. das 50-fache des erzielten Jahresgewinns, die zu prognostizierten Kosten würden das im Betrieb vorhandene Eigenkapital (nahezu) vollständig aufzehren. Ein derart hohes Kostenrisiko würde ein vernünftig handelnder Kaufmann grundsätzlich nicht eingehen. Eine Ausnahmesituation, in der ein derartiges Kostenrisiko gerechtfertigt sein könnte, liegt nicht vor.”.

Nachrangige Gesellschafterdarlehen zur Finanzierung der Abmahntätigkeit nützen ebenfalls nichts

Offensichtlich bestand die Bereitschaft des “sehr solventen” Geschäftsführers und Gesellschafters der Gesellschaft selbst in Form nachrangiger Gesellschaftsdarlehen weiteres Eigenkapital zuzuführen, um ggf. die Finanzierung der Abmahnserie sicherzustellen. Dies beeindruckte den Senat des OLG Hamm jedoch nicht:

“Zum einen würde es sich bei einem solchen Mittelzufluss nicht um Einnahmen aus dem Briefkastengeschäft handeln und nur diese sind entscheidend, zum anderen hat ein vernünftiger Kaufmann in einer Marktsituation, in der sich sein Absatz deutlich erhöht, keine Veranlassung seinen Betrieb nur für die Finanzierung einer umfangreichen Abmahntätigkeit neues Eigenkapital zur Verfügung zu stellen.”

Unter dem Strich hatte das OLG angenommen, dass der Abmahner in erster Linie das Interesse hatte, möglichst viele Vertreiber der Briefkästen abzumahnen, bevor die beanstandeten Kennzeichnungsverstöße von dem Hersteller, Unternehmen und den Vertreibern gestellt werden.

Fazit

Derartige Massenabmahnungen sind mittlerweile wirklich selten geworden. Wir beobachten auf der anderen Seite jedoch schon, dass in diesen Fällen sehr viel planmäßiger als früher vorgegangen wird. Offensichtlich hatte man sich in diesem Fall auf der Abmahnseite Gedanken gemacht. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Abmahnungen nutzte dies jedoch nichts.

Wie umfangreich eine Massenabmahnung tatsächlich ist, lässt sich gerade beim Beginn einer derartigen Abmahnwelle kaum feststellen. Erst wenn viel Zeit ins Land gegangen ist und letztlich bekannt ist, wie oft abgemahnt wurde, macht das Argument des Rechtsmissbrauchs Sinn.

Dies ist uns aus vielen Verfahren, die wir in diesem Thema geführt haben, bekannt.

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

Stand:23.11.2015

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