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Unternehmen mit Rechtsabteilung dürfen für Abmahnungen
Rechtsanwälte einschalten (BGH)
Die
Frage, ob auch größere Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung für eine
Abmahnung ein Rechtsanwaltsbüro einschalten dürfen oder die Rechtsabteilung die
Abmahnung selbst erstellen muss, war bislang relativ ungeklärt. Die Frage ergab
sich immer wieder im Zusammenhang mit der Erstattung von Anwaltskosten.
Der
Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2008, Az.: I ZR 83/06
nunmehr zugunsten der Unternehmen entschieden. Auch Unternehmen mit einer
eigenen Rechtsabteilung sind nicht verpflichtet, eigene Juristen zur Überprüfung
von Wettbewerbshandlungen der Mitwettbewerber einzusetzen und ggf. Abmahnungen
auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, so der BGH, gehört nicht
zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist auch
nicht zu beanstanden, wenn selbst solche großen Unternehmen wie die Deutsche
Telekom AG sich für die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Anwälte bedienen,
mit der die Firma auch in sonstigen Angelegenheiten zusammenarbeitet. Folge ist,
dass entsprechende Abmahnkosten zu erstatten sind.
Eine
andere Frage in diesem Zusammenhang ist es im Übrigen, wenn ein eher kleines
Unternehmen vielfach abmahnt und Abmahnungen u. a. auch deswegen selbst
ausspricht, um sich nicht dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgesetzt zu
sehen. Wenn ein Unternehmen, wie bspw. in der Vergangenheit E-Tail,
Vielfachabmahnungen ausspricht mit immer wieder dem gleichen Inhalt, wird die
Frage erlaubt sein, ob hier die Beauftragung eines Anwalts tatsächlich notwendig
war. Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof im vorgenannten Fall jedoch nicht
zu entscheiden.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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