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Unternehmen mit Rechtsabteilung dürfen für Abmahnungen Rechtsanwälte einschalten (BGH)

 

Die Frage, ob auch größere Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung für eine Abmahnung ein Rechtsanwaltsbüro einschalten dürfen oder die Rechtsabteilung die Abmahnung selbst erstellen muss, war bislang relativ ungeklärt. Die Frage ergab sich immer wieder im Zusammenhang mit der Erstattung von Anwaltskosten.

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2008, Az.: I ZR 83/06 nunmehr zugunsten der Unternehmen entschieden. Auch Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung sind nicht verpflichtet, eigene Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitwettbewerber einzusetzen und ggf. Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, so der BGH, gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist auch nicht zu beanstanden, wenn selbst solche großen Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Anwälte bedienen, mit der die Firma auch in sonstigen Angelegenheiten zusammenarbeitet. Folge ist, dass entsprechende Abmahnkosten zu erstatten sind.

 

Eine andere Frage in diesem Zusammenhang ist es im Übrigen, wenn ein eher kleines Unternehmen vielfach abmahnt und Abmahnungen u. a. auch deswegen selbst ausspricht, um sich nicht dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgesetzt zu sehen. Wenn ein Unternehmen, wie bspw. in der Vergangenheit E-Tail, Vielfachabmahnungen ausspricht mit immer wieder dem gleichen Inhalt, wird die Frage erlaubt sein, ob hier die Beauftragung eines Anwalts tatsächlich notwendig war. Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof im vorgenannten Fall jedoch nicht zu entscheiden.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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