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BGH entscheidet: Ab wann ist der Verkauf bei eBay
gewerblich?
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Die
Frage, ab wann ein Verkäufer bei eBay gewerblich handelt, wird in der
sehr unübersichtlichen und mittlerweile zahlreichen Rechtsprechung im Einzelfall
sehr unterschiedlich beantwortet. Die Frage, ob ein Verkäufer privat oder im
Rechtssinne gewerblich handelt, hat erhebliche Folgen sowohl für den Verkäufer
wie auch für seine Kunden:
Der
gewerbliche Verkäufer muss eine Anbieterkennzeichnung haben sowie eine
Widerrufsbelehrung und benötigt eigentlich auch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Der private Verkäufer darf die Gewährleistung bei Gebrauchtware ausschließen,
der gewerbliche Verkäufer nur verkürzen. Der gewerbliche Verkäufer kann
markenrechtlich abgemahnt werden - auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind
möglich - während dem privaten Verkäufer eigentlich nur bei
Urheberrechtsverletzungen rechtliches Ungemach droht.
Der
Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06, wieder
einmal mit der Frage privat/gewerblich bei eBay beschäftigt.
Es
gibt einen eigenen offiziellen Leitsatz des BGH zu dieser Frage:
"Ob
ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr
oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten
Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf.
auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine
ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedback´s und
Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen."
Der
Leitsatz des BGH macht deutlich, dass es eine Vielzahl von Indizien gibt, die
für eine Gewerblichkeit sprechen. Wir gehen somit davon aus, dass die Frage der
Gewerblichkeit im Rechtssinne bei eBay-Händlern zukünftig sehr viel großzügiger
beurteilt werden wird. Im vorliegenden Fall hatte der eBay-Verkäufer 91
gleichartige Waren innerhalb von fünf Wochen angeboten. Der Bundesgerichtshof
hatte die Frage zu entscheiden, ob markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht
werden können - etwas, was nur im sogenannten geschäftlichen Verkehr geht.
Der
offizielle Leitsatz des Bundesgerichtshofes verdient jedoch eine nähere
Betrachtung. Der Bundesgerichtshof hat eine Vielzahl von Indizien
herausgearbeitet, die für ein gewerbliches Handeln sprechen.
Hierzu
gehören wiederholte und gleichartige Angebote. Wer somit immer wieder gleiche
oder ähnliche Produkte anbietet, setzt sich dem Vorwurf der Gewerblichkeit aus.
Verschärfend
hinzukommt das Angebot von neuen Gegenständen. Erst recht, und auch dies ist in
der Vergangenheit bereits entschieden worden, ist eine Gewerblichkeit beim
Angebot von kurz zuvor erworbenen Waren ein wichtiges Indiz, wenn diese quasi
zum Zwecke des Verkaufs bei eBay angekauft wurden.
Wer
auch ansonsten gewerblich handelt, tut dies mutmaßlich auch bei eBay.
Auch
wer für Dritte verkauft, setzt sich dem Vorwurf der Gewerblichkeit aus.
Wichtig
ist in diesem Zusammenhang, dass die Bewertungen bei eBay, beim BGH Feedback´s
genannt, ebenfalls ein Beurteilungsfaktor sein kann. Es heißt insofern in der
Entscheidung:
"Eine
Vielzahl von Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters legt ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe. Mehr als 25 derartiger Feedback´s lassen
Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu."
Mit
anderen Worten:
Ab
25 Käuferbewertungen wird es für den privaten eBay-Verkäufer eng. Eine zeitliche
Eingrenzung hat der BGH nicht vorgenommen. Im vorliegenden Fall hatte der
Verkäufer innerhalb von neun Monaten 74 Bewertungen erhalten, in 66 Fällen als
Verkäufer.
Der
"Flohmarkt"-Gedanke von eBay, der nach den wechselnden Geschäftsmodellen von
eBay eine Zeit lang hervorgehoben wurde, hat somit aus rechtlicher Sicht einen
erheblichen Dämpfer erhalten.
Die
sehr strengen Maßstäbe des Bundesgerichtshofes lassen auch zukünftig vermehrt
Abmahnungen privater Verkäufer befürchten, die so umfangreich handeln, dass sie
im Rechtssinne gewerblich tätig sind.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
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