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Abmahnung Alaaf: Vorsicht bei der Bewerbung von Kostümen mit Markenbezeichnungen

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Ob man nunmehr im Rahmen des Karnevals (bei uns in Norddeutschland nennt man dies Fasching) sich ein freundliches Allaf oder Helau zuruft – zurzeit ist Karnevalszeit. “Ja, verreck!” heißt es in Günzburg, wenn der Stadtbutz kommt (so wikipedia). Zugegebener Maßen  ist uns die holde Narretei in Norddeutschland etwas fremd…

Bevor am Aschermittwoch alles vorbei ist, werden viele Jecken ihre Kostüme bei Internethändlern gekauft haben.

Doch Vorsicht: Internethändler müssen aufpassen, wie sie entsprechende Kostüme bewerben. Die Verwendung von Figuren aus Filmen oder Büchern ist nicht so unproblematisch, wie es auf ersten Blick scheint. Dies gilt insbesondere bei Perücken mit roten Haaren und  zwei Zöpfen nebst Zubehör. Derartige Kombinationen sollten im Internetangebot auf keinen Fall mit dem Begriff “Pippi Langstrumpf” (voller Name “Pippilotta Viktualia Rollgardina Pfefferminza Efraimstochter Langstrumpf”) bezeichnet werden. Die Erbengemeinschaft um Astrid Lindgren, die Saltkrakan AB, verfolgt intensiv das Angebot von nicht lizenzierten Pippi Langstrumpf – Produkten.

Ähnliches gilt im Übrigen auch für weitere Verkleidungen, bei denen sich ein Bezug auf aktuelle Filme anbietet, wie bspw. “Batman”, “Superman”, “Spiderman”, “Herr der Ringe” etc. Sämtliche Begriffe sind markenrechtlich geschützt und dürfen nur bei Vorhandensein einer entsprechenden Lizenz auch im Zusammenhang mit dem Angebot von Verkleidungen verwendet werden.

Soweit Händler abschließend noch beim Angebot von Kostümen das Textilkennzeichnungsgesetz beachten, steht einer erfolgreichen Karnevalsparty nichts mehr im Wege.

Stand:02.02.2009

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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