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Abmahnung Alaaf: Vorsicht bei der Bewerbung von Kostümen mit
Markenbezeichnungen
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir
beraten Sie sofort!
Ob
man nunmehr im Rahmen des Karnevals (bei uns in Norddeutschland nennt man dies
Fasching) sich ein freundliches Allaf oder Helau zuruft - zurzeit ist
Karnevalszeit. „Ja, verreck!“ heißt es in Günzburg, wenn der Stadtbutz kommt (so wikipedia). Zugegebener
Maßen ist uns die holde Narretei in
Norddeutschland etwas fremd…
Bevor
am Aschermittwoch alles vorbei ist, werden viele Jecken ihre Kostüme bei
Internethändlern gekauft haben.
Doch
Vorsicht: Internethändler müssen aufpassen, wie sie entsprechende Kostüme
bewerben. Die Verwendung von Figuren aus Filmen oder Büchern ist nicht so
unproblematisch, wie es auf ersten Blick scheint. Dies gilt insbesondere bei
Perücken mit roten Haaren und zwei
Zöpfen nebst Zubehör. Derartige Kombinationen sollten im Internetangebot auf
keinen Fall mit dem Begriff "Pippi Langstrumpf"
(voller Name „Pippilotta Viktualia
Rollgardina Pfefferminza Efraimstochter Langstrumpf“) bezeichnet
werden. Die Erbengemeinschaft um Astrid Lindgren, die Saltkrakan AB, verfolgt
intensiv das Angebot von nicht lizenzierten Pippi Langstrumpf - Produkten.
Ähnliches
gilt im Übrigen auch für weitere Verkleidungen, bei denen sich ein Bezug auf
aktuelle Filme anbietet, wie bspw. "Batman", "Superman", "Spiderman", "Herr der
Ringe" etc. Sämtliche Begriffe sind markenrechtlich geschützt und dürfen nur bei
Vorhandensein einer entsprechenden Lizenz auch im Zusammenhang mit dem Angebot
von Verkleidungen verwendet werden.
Soweit
Händler abschließend noch beim Angebot von Kostümen das Textilkennzeichnungsgesetz
beachten, steht einer erfolgreichen Karnevalsparty nichts mehr im Wege.
Stand:02.02.2009
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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