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Doch kein Milchgetränk: Verkauf von Einweg-Getränkeverpackungen ohne Pfand ist wettbewerbswidrig (LG Düsseldorf)

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Gemäß § 9 Abs. 1 Verpackungsverordnung ist bei Einweg-Getränkeverpackungen ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Wenn die Verpackung ein Volumen von 0,1 l bis 3 l hat.

Für den Fall, dass eine entsprechende Pfandpflicht besteht, dürfte es wohl selbstverständlich sein, dass eine fehlende Forderung des Pfands für Getränkeverpackungen wettbewerbswidrig ist. Gleiches gilt auch für den Umstand, ein derartiges Getränk als “nicht pfandpflichtig” zu kennzeichnen.

Wenn somit ein Getränkehersteller einen Weg findet, Erfrischungsgetränke insbesondere mit Kohlensäure anzubieten, die nicht unter die Pfandpflicht fallen, stellt dies einen unschlagbaren Preis- und Wettbewerbsvorteil dar. § 9 Abs. 2 Nr. 3 Verpackungsverordnung enthält Ausnahmen, wann kein Erfrischungsgetränk im Sinne der Verpackungsverordnung gegeben ist, nämlich bei Fruchtsäften, Fruchtnektaren, Gemüsesäften und Nektaren. Eine weitere Ausnahme sind Getränke mit einem Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden.

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, Az.: 38 O 26/10) hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein Getränkehersteller ein Erfrischungsgetränk auf den Markt gebracht hatte, das nach seinen Angaben zu einem Anteil von 51 % aus einem “Molkeerzeugnis” bestand. Hierfür war weder Pfand verlangt worden. Im Gegenteil war das Getränk als “nicht pfandpflichtig” gekennzeichnet worden.

Die Klägerseite, ein Verein zur Förderung der gewerblichen Interessen von Getränke-Einzelhändlern hatte offensichtlich ein Sachverständigengutachten vorgelegt, das nur eine geringe Menge an Kalzium und Kalium in dem Getränk feststellen konnte, was nach deren Ansicht gegen die Annahme eines Molkeerzeugnisses sprach.

Ohne dass wir dieses Getränk je probiert hätten, dürfte ein echtes “Milcherfrischungsgetränk”, insbesondere mit Kohlensäure, wohl nur eher schwer genießbar sein. Wir vermuten, dass nicht unbedingt das “Beste der Milch” verwendet wurde sondern nur irgendein Nebenprodukt, das mit Milch zusammenhängt. Molke jedenfalls ist eine wässrig grün-gelbe Restflüssigkeit, die bei der Käseherstellung entsteht. Sie besteht lt. Wikipedia zu 94 % aus Wasser, zu 4 % aus Milchzucker und ist nahezu fettfrei. Ohne die Qualität von Molke abwerten zu wollen, dürfen wir Wikipedia zitieren: “Molke wird heute hauptsächlich in der Schweinezucht verwendet.”

Nach Ansicht des Landgerichtes entsprach das Produkt jedenfalls nicht den Bestimmungen der Milcherzeugnisverordnung. Nach Ansicht des Gerichtes “bleibt damit ein wasserartiger Zusatz, der lediglich im Laufe des Herstellungsprozesses einmal ein Molkeerzeugnis gewesen sein mag, nicht aber noch in fertigen Getränken als enthalten nachweisbar ist.”

Somit ist der zugegebenermaßen clevere Versuch des Getränkeherstellers gescheitert, ein pfandfreies Milchprodukt auf den Markt zu bringen.

Die Idee an sich jedenfalls hat unseren Respekt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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