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Fehlende Information über Pfand ist nicht wettbewerbswidrig (KG Berlin)

Gem. § 1 Abs. 4 Preisangabenverordnung ist ein Pfand gesondert auszuweisen. Es heißt insofern in der PAngV:

“Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.”

Ein Pfand ist bspw. denkbar bei Flaschen wie aber auch Autobatterien. Bei Internetangeboten mit pfandpflichtigen Produkten ist die korrekte Darstellung zum Teil gar nicht leicht umsetzbar.

KG Berlin: Verstoß gegen die Information über das Pfand ist nicht wettbewerbswidrig

Das KG Berlin (Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.06.2017, Az: 5 U 185/16) hatte bei dem Angebot von Lebensmitteln in Pfandflaschen angenommen, dass eine fehlende Information zum Flaschenpfand nicht wettbewerbswidrig ist.

Nach Ansicht des Gerichtes stellt § 1 Abs. 4 PAngV keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG dar. Hintergrund ist, dass eine entsprechende rechtliche Grundlage im EU-Recht fehlt. Weder die UGP-Richtlinie noch die Preisangabenrichtlinie kennen eine entsprechende Bestimmung zum Pfandausweis:

“Die rückerstattbare Sicherheit stellt vielmehr einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises dar, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist. Das Pfand ist daher Teil des Endpreises und somit des Gesamtpreises und in diesen einzubeziehen…”

In der Praxis hat dies zur Folge, dass § 1 Abs. 4 PAngV auf der einen Seite einen gesonderten Ausweis eines Pfandes vorschreibt. Obwohl diese Norm noch existent ist, “gilt sie nicht mehr”, da es eine entsprechende Regelung im Unionsrecht (EU-Recht) nicht gibt. Diesen Fall gibt es häufiger, was zur Folge hat, dass man sich nicht immer auf das verlassen kann, was in deutschen Gesetzen oder Verordnungen geregelt ist. Wenn es zum Teil keine entsprechende Regelung im EU-Recht gibt, existiert zwar eine deutsche Norm, diese ist jedoch quasi nicht mehr anzuwenden.

Dies erleichtert jedenfalls den Verkauf von pfandpflichtigen Produkten über das Internet.

Wir dürfen an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof nach unserer Kenntnis zu dieser Frage noch nicht entschieden hat.

Ein gutes Argument ist die oben besprochene Entscheidung des Kammergerichtes Berlin jedoch allemal.

Stand: 05.10.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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