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Wird aktuell abgemahnt: Verkauf von PEGI-Software ohne Altersverifikation

Gerade beim Angebot von Unterhaltungssoftware, in der Regel Computerspielen, ist die Alterskennzeichnung von großer Bedeutung. Hierbei kocht Deutschland sein eigenes Süppchen. Für die Altersfreigabe von Computerspielen ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zuständig. Computerspiele, die nicht über eine USK-Kennzeichnung verfügen, gelten als USK-18 und dürfen nur an volljährige Empfänger abgegeben werden. Diese sogenannte Altersverifikation erfolgt in der Praxis dadurch, dass eine Versandform gewählt wird, die gewährleistet, dass im Versandhandel die Ware nur an einen volljährigen Empfänger übergeben wird. Genutzt wird hier bspw. das Post-Ident-Verfahren im Zusammenhang mit der Versandform “Einschreiben-eigenhändig”.  So ist gewährleistet, dass der Postzusteller die Ware nur an den volljährigen Empfänger übergibt. In der Regel erfolgt hier eine konkrete Kontrolle durch ein Ausweisdokument. eBay bspw. erlaubt den Verkauf von USK 18 Software seit Mai 2011. Insgesamt ist der Verkauf von FSK/USK 18 Datenträgern fehlerträchtig, wie eine Entscheiddung des OLG Frankfurt zeigt.

Problem: Importe aus der EU

Bei Importen aus dem Ausland, insbesondere der europäischen Union liegt eine deutsche USK-Kennzeichnung nicht vor. Es gäbe durchaus eine Alternative, nämlich PEGI (Pan European Game Information). Hierbei handelt es sich um ein europaweites Alterseinstufungssystem für Computerspiele. Würde PEGI auch in Deutschland gelten, immerhin dem größten europäischen Markt für Computerspiele, wäre alles gut.

Deutschland ist jedoch eins der wenigen Länder, welches das PEGI-System nicht übernommen hat, sondern als Alterskennzeichnung die USK-Kennzeichnung verwendet. Vor dem Hintergrund, dass in einigen Ländern, wie Österreich, Finnland, Irland, Niederlanden oder Großbritannien die PEGI-Kennzeichnung sogar vorgeschrieben ist, kann es durchaus passieren, dass ein Spiel zweifach gekennzeichnet ist, nämlich einmal mit einer PEGI-Kennzeichnung und einer USK-Kennzeichnung.

Fehlt die USK-Kennzeichnung, weil die Software aus dem EU-Ausland importiert wurde, gilt sie als USK-18 und darf an Minderjährige nicht abgegeben werden. Dies ist natürlich eine erhebliche Marktabschottung, der freie europäische Warenverkehr wird hier erheblich eingeschränkt. Dies hat letztlich zur Folge, dass ein Computerspiel mit der Altersempfehlung “empfohlen ab 3 Jahren” in Deutschland nur mit einer Altersverifikation mit einer entsprechende Versandform an Erwachsene versendet werden darf. Dieser Versand ist ungleich teurer, als ein Standardversand, so dass selbst bei einem günstigen Preis für das Spiel an sich entsprechende Anbieter in Deutschland aufgrund der erhöhten Versandkosten nicht wettbewerbsfähig sind.

Abmahnung wegen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz

Vielen Internetanbietern ist diese Problematik gar nicht klar. Der Import von Unterhaltungssoftware und Computerspielen aus dem EU-Ausland ist zunächst unproblematisch möglich. Häufig werden derartige Spiele jedoch ohne Altersverifikation versandt. Gemäß § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz dürfen Computerspiele ohne Kennzeichnung Minderjährigen jedoch nicht überlassen werden.

Ein entsprechender Versand ohne eine Altersverifikation ist nicht nur ordnungswidrig gemäß § 28 Jugendschutzgesetz unter Androhung einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro, sondern auch wettbewerbswidrig. In der Regel wird der Verstoß durch einen Testkauf festgestellt, da nicht das Anbieten für sich genommen das Problem darstellt, sondern die Übersendung nach Kauf ohne Altersverifikation.

Eine derartige Abmahnung ist regelmäßig sehr weitreichend, da in diesen Fällen die Altersverifikation ohne Wenn und Aber eingehalten werden muss. In welchen Fällen dies tatsächlich zwangsläufig notwendig ist, ist für Internetanbieter oftmals gar nicht so leicht zu erkennen.

Wir beraten Sie.

Stand: 14.07.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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