abmahnung-ohne-unterlassungserklaerung

Tückisch: Wenn der Abmahnung keine Unterlassungserklärung beigefügt ist

irrvideo-4dk9d2as_lw Im Rahmen einer Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht, wird immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Eine derartige Unterlassungserklärung besteht aus zwei Teilen:

Zum einen soll sich der Abgemahnte verpflichten, zukünftig etwas zu unterlassen.

Damit die sogenannte Wiederholungsgefahr entfällt, muss es wehtun (so die Rechtsprechung). Für den Fall, dass der Abgemahnte gegen die Unterlassungserklärung verstößt, muss der dem Abmahner eine Vertragsstrafe versprechen. Aus diesem Grund heißt es auch Unterlassungs- (was man nicht mehr tun darf) und Verpflichtungserklärung (die Verpflichtung, eine Vertragsstrafe zu zahlen).

In den allermeisten Fällen ist es so, dass der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt ist. Dies hat den großen Vorteil, dass der Abgemahnte erkennt, was der Abmahner eigentlich konkret meint und will. In diesem Zusammenhang dürfen wir aufgrund langjähriger Beratungspraxis darauf hinweisen, dass die allermeisten Unterlassungserklärungen, die einer Abmahnung beigefügt sind, zu weitreichend sind. Sei es, dass, was zu unterlassen ist, nicht präzise genug formuliert wird, sei es, dass dem Abgemahnten im Rahmen der Unterlassungserklärung auch gleichzeitig noch die Erstattung der Abmahnkosten untergeschoben wird. In den allermeisten Fällen ist es jedoch so, dass die Regelung zur Vertragsstrafe zu weitgehend formuliert ist. Gerade hier muss man besonders vorsichtig sein, da eine Unterlassungserklärung mehr als 30 Jahre wirksam ist und in diesen Fällen immer darauf zu achten ist, ob man als Abgemahnte die Unterlassungserklärung überhaupt einhalten kann.

Auch wenn es in einigen Abmahnungen etwas anders klingt: Es gibt keinen Grund, exakt die Unterlassungserklärung abzugeben, die der Abmahner fordert. Wichtig ist vielmehr eine ausreichende Unterlassungserklärung, die im Sinne des Abgemahnten so zurückhaltend wie möglich formuliert ist. Bei der Modifizierung einer Unterlassungserklärung muss natürlich darauf geachtet werden, dass dem Abmahner kein Anlass gegeben wird, dann doch noch zu Gericht zu gehen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Wenn der Abmahnung keine Unterlassungserklärung beigefügt ist

Zu den Formalien einer Abmahnung gehören die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Hinweis, dass für den Fall einer nicht fristgerechten Abgabe der Unterlassungserklärung die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.

Nicht Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung ist jedoch der Umstand, dass überhaupt eine Unterlassungserklärung beigefügt wird. So gibt es durchaus Fälle, in denen zwar formvollendet abgemahnt wird und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird, diese jedoch nicht der Abmahnung beigefügt ist.

Die Wirksamkeit der Abmahnung ist dadurch nicht beeinträchtigt.

Problem: Was will der Abmahner genau?

In diesen Fällen kann es zum Teil schwierig sein, eine Unterlassungserklärung aufgrund der Abmahnung zu formulieren. Diese Schwierigkeit ergibt sich – so unsere Praxiserfahrung – daraus, dass aus der Abmahnung nicht immer deutlich wird, um was es dem Abmahner konkret geht. Zum Teil werden in der Abmahnung Aspekte erwähnt, die nicht mit abgemahnt wurden.

Zum Teil ist auch unklar, wie weitreichend Verstöße eigentlich sind bzw. welche Einschränkung einer Unterlassungserklärung der Abmahner und sein Rechtsanwalt eigentlich akzeptieren würden.

Was soll das?

Es stellt sich natürlich schon die Frage, weshalb bei einer Abmahnung manchmal keine Unterlassungserklärung beigefügt ist. Wir können hier aufgrund unserer langjährigen Beratungserfahrung nur mutmaßen.

Eine Vermutung ist, dass der abmahnende Anwalt gar nicht in der Lage ist, eine entsprechende Unterlassungserklärung vorformuliert der Abmahnung beizufügen, weil er nicht genau weiß, wie die geht. Diese Fälle sind eher selten.

Ein anderer Grund kann sein, dass sich der Abmahner aus irgendwelchen Gründen gar nicht die Mühe machen möchte, mehr Zeit als nötig in die Abmahnung zu investieren.

Ein dritter Grund ist auch nur eine Vermutung: Der Abmahner will gar nicht, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Dies klingt auf dem ersten Blick widersinnig. Wenn man jedoch bedenkt, dass es bei vielen Abmahnungen nur darum geht, möglichst hohe Kosten zu produzieren, rundet sich das Bild ab:

Wer eine Abmahnung erhält, der keine Unterlassungserklärung beigefügt ist, muss sich anwaltlich beraten lassen. Obwohl dies in der Praxis unproblematisch ist, scheuen einige Abgemahnte diesen Weg oder sie gehen davon aus, dass aufgrund des Umstandes, dass keine Unterlassungserklärung beigefügt ist, auch nichts passiert, wenn keine abgegeben wird.

Wir können nur vermuten, dass die Quote der Abgemahnten, die nicht reagieren, in diesen Fällen relativ hoch ist. Da die Abmahnung die formalen Voraussetzungen erfüllt, kann der Abmahner nach Ablauf der gesetzten Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung zu Gericht gehen und eine einstweilige Verfügung beantragen. Folge sind höhere Einnahmen für den abmahnenden Rechtsanwalt und höhere Kosten für den Abgemahnten.

Wir jedenfalls kennen die Problematik und sind auch in der Lage, ohne eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung auf Grundlage der Abmahnung eine Unterlassungserklärung für Sie auszuarbeiten, die zur Abmahnung passt.

Wir beraten Sie.

Stand: 22.06.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b162889ac9f04dd1bdd8ddc9db5c96a0