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Neue Infopflichten für Shop-Betreiber seit dem 13.06.2014: Damit auch viele neue Abmahnthemen

Aufgrund der Änderungen zum 13.06.2014 gab es nicht nur eine neue Widerrufsbelehrung sowie die Verpflichtung, ein Muster-Widerrufsformular bereitzustellen, sondern auch einige neue Informationspflichten.

Rechtsänderungen gehen – in der Regel mit einer gewissen Karenzzeit – auch immer mit neuen Abmahnthemen einher.

Wir möchten an dieser Stelle nicht auf sämtliche Punkte eingehen, mit denen man insbesondere Shop-Betreiber abmahnen könnte, wenn diese nicht alle Informationspflichten seit dem 13.06.2014 umgesetzt haben. An dieser Stelle geht es vielmehr um ganz konkrete Abmahnungen, die zu dieser Thematik ausgesprochen wurden und zu denen wir bereits Mandanten beraten haben.

Neue Widerrufsbelehrung / veraltete Widerrufsbelehrung

Bei jedem Wechsel der Widerrufsbelehrung durch den Gesetzgeber ist es immer wieder das gleiche Spiel: Die meisten Internethändler aktualisieren ihre Widerrufsbelehrung. Ein nicht unerheblicher Prozentsatz hat das Thema schlichtweg verschlafen oder ignoriert es. Nach einer gewissen Karenzzeit gibt es dann mehr oder minder ernstzunehmende Abmahnungen zu diesem Thema. Dieses Mal hat es nicht lange gedauert. Die ersten Abmahnungen lagen uns bereits unmittelbar nach dem 13.06.2014 vor. Mittlerweile gibt es auch ernstzunehmende Abmahnungen zu diesem Thema. Der Abgemahnte kommt aus dieser Nummer nur schwer heraus, da die alte Widerrufsbelehrung in der Fassung vor dem 13.06.2014 nicht mehr zutreffend und damit wettbewerbswidrig ist.

Zu dieser Thematik liegen uns bereits einige Abmahnungen vor.

Telefonnummer und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung

Im Rahmen des neuen Widerrufsrechtes seit dem 13.06.2014 kann der Verbraucher den Vertrag auch telefonisch widerrufen. Diese Möglichkeit wird allgemein im Gesetz beschrieben. Im amtlichen Belehrungsmuster heißt es unter Gestaltungshinweis 2:

“Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.”

Nach Ansicht des LG Bochum (LG Bochum Urteil vom 06.08.2014, Az.: I-13 O 102/14) ist in der Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer und soweit vorhanden auch eine Faxnummer anzugeben. Es gibt mittlerweile eine weitere Entscheidung des LG Gießen zu diesem Thema.

Verpflichtung, ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen

Neu ist die Verpflichtung für Internethändler seit dem 13.06.2014, neben der Widerrufsbelehrung auch ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Über das Muster-Widerrufsformular muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert werden, so dass dies im Internet mit darzustellen ist.

Abmahnungen zum Thema “Fehlendes Muster-Widerrufsformular” sind uns ebenfalls bekannt. Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik noch nicht.

Neue Informationspflicht über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes

Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB regelt, dass über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zu informieren ist. In der Vergangenheit war es so, dass zum Thema “Gewährleistung” (so der alte Begriff) nach unserem Eindruck nicht zwangsläufig informiert werden musste, wenn die Gewährleistungsregelungen nicht von den gesetzlichen Regelungen abwichen.

Inwieweit eine Information in diesen Fällen zwingend ist, halten wir nicht für abschließend geklärt. Es spricht einiges dafür. Ein Abmahnverein hat dieses Thema bereits für sich entdeckt.

Lieferzeitangabe

Uns liegt eine Abmahnung vor, in der die Lieferzeitangabe bei Dawanda gerügt wird.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München (OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14) ist die Information  “ca. 2 – 4 Werktage” ausreichend.

Die Rechtsprechung

Bis es gerade bei sehr neuen und bisher unbekannten Informationspflichten im Internet zur Rechtsprechung kommt, kann nach unserer Erfahrung eine Weile dauern. So gibt es erst jetzt eine erste obergerichtliche Entscheidung zur Frage der wesentlichen Merkmale der Ware im Checkout eines Internetshops.

Zu interessanten Fragen der neuen Rechtslage seit dem 13.06.2014 gibt es noch keine Rechtsprechung, bspw. Lieferzeitangabe oder zu Kombinationsmöglichkeiten hinsichtlich der Kostentragung im Rahmen der Widerrufsbelehrung.

Sobald uns entsprechende Rechtsprechung bekannt wird, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.

Wie Abmahnungen vermeiden?

Ganz einfach. Bringen Sie ihren Internetshop, Verkauf bei eBay oder über Amazon einfach auf den neusten Stand.

Fordern Sie einfach ein Angebot an.

Stand: 04.12.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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