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Abmahnung wegen Verwendung des Begriffes
"Netbook"
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Es
mutet an wie ein schlechter Scherz, ist aber keiner: Die Verwendung der
Bezeichnung "Netbook" kann zu einer markenrechtlichen Auseinandersetzung führen.
Nach
Berichten im Internet verschickt die im Patent- und Markenrecht spezialisierte
Londoner Anwaltskanzlei Origin Intellectual Property Abmahnung an
Webseitenbetreiber, die den Begriff "Netbook" verwenden. Die Abmahnschreiben
erfolgen im Auftrage der Firma Psion Plc. Die Abgemahnten werden in den
Schreiben darauf hingewiesen, dass der Firma Psion Plc. Markenrechte an der
Bezeichnung "Netbook" für den Warenbereich Laptop, Computer zustehen. Die
allgemein gebräuchliche Verwendung des Begriffes Netbook zur Bezeichnung
einfacher Subnotebooks birgt demnach ein Abmahnrisiko.
Markenrechte an dem Begriff "Netbook"
In
der Tat ist die Firma Psion Plc Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "NETBOOK" mit
der Anmeldenummer 000428250. Eingetragen ist die Marke unter anderem für die
Warenklasse 9 und anderem für Computer, elektronische Apparate und Instrumente
zur Verarbeitung, Speicherung, Bewegung oder Anzeige von Daten. Angemeldet wurde
die Marke bereits im Jahre 1996.
Nach
Artikel 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung stehen dem Inhaber einer
Gemeinschaftsmarke weitreichende Unterlassungsansprüche zu. Artikel 9 der
Gemeinschaftsmarkenverordnung lautet wie folgt:
"Artikel 9 Recht aus der
Gemeinschaftsmarke
(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem
Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber,
Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a)
ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen
ist;
b)
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des
Zeichens mit
der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen
für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht;
dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das
Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht
wird;
c)
ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder mit ihr ähnliches Zeichen
für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich
sind,
für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der
Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:
a)
Das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
b)
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen
anzubieten oder zu erbringen;
c)
Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
d)
Das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu
benutzen.“
Obgleich
die Gemeinschaftsmarkenverordnung dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke eine
starke Rechtsposition gibt, ist diese Rechtsposition nicht unangreifbar. So
sieht bspw. Artikel 50 der Gemeinschaftsmarkenverordnung einen Verfall der
Gemeinschaftsmarke in bestimmten Fällen vor. Artikel 50 der
Gemeinschaftsmarkenverordnung lautet wie folgt:
Artikel 50
Verfallgründe
(1) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag
beim Amt oder auf Wiederklage im Verletzungsverfahren für Verfallen
erklären:
a) wenn die Marke innerhalb eines
ununterbrochenen Zeitraumes von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt
worden ist und keine berechtigten Gründen für die Nichtbenutzung vorliegen; der
Verfall der Rechte des Inhabers kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
nach Ende dieses Zeitraumes und vor Antragstellung oder vor Erhebung der
Widerklage die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen
worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des
ununterbrochenen Zeitraumes von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden
Zeitraumes von drei Monaten vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage
begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die
Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden
haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erlangt hat, dass der Antrag gestellt
oder die Widerklage erhoben werden könnte;
b) wenn die Marke infolge des Verhaltens
oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen
Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die Sie eingetragen ist,
geworden ist;
(...........)
(2) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen
Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Gemeinschaftsmarke
eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für
verfallen erklärt.
Gegen
die Geltendmachung der Markenrechte durch die Firma Psion Plc bestehen daher aus
mehreren Gründen Bedenken.
In
jedem Fall wäre zu diskutieren, ob die Marke "Netbook" nicht in Folge der
Untätigkeit der Markeninhaberin zur gebräuchlichen Bezeichnung einfacher
Subnotebooks geworden ist. In der Tat stellt sich ein wenig die Frage, warum die
Firma Psion Plc gerade jetzt gegen die Verwendung der Bezeichnung "Netbook"
vorgeht.
Weitere Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil
"Netbook"
Über
die Risiken einer juristischen Auseinandersetzung um die Markenrechte der Firma
Psion Plc mag man streiten. Die Firma Psion Plc ist jedoch nicht das einzige
Unternehmen, von dem Ungemach droht. Neben der Gemeinschaftsmarke "Netbook"
existieren nämlich weitere Marken mit dem Bestandteil "Netbook", die für die
Warenklasse 9 angemeldet worden sind, etwa die Gemeinschaftsmarken
"Wind-Netbook" der Firma Micro-Star-International Co. Ltd oder die
Gemeinschaftsmarke "Amilo Netbook" der Fujitsu Siemens Computers GmbH.
Ob
die angemeldeten Gemeinschaftsmarken jedoch tatsächlich in das
Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen werden, unterliegt Zweifeln. Nach
Artikel 7 der Gemeinschaftsmarkenverordnung bestehen auf Grund der bereits
dargestellten Gesichtspunkte Anhaltspunkte dafür, dass ein absolutes
Eintragungshindernis anzunehmen ist.
Artikel 7 Abs. 1 d lautet wie
folgt:
Artikel 7Absolute
Eintragungshindernisse
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen
sind
(..............)
(d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im
allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind.
Fazit
Die
Abmahnschreiben der Rechtsanwälte der Firma Psion Plc haben für einige Aufruhr
gesorgt. Ob die geltend gemachten Markenrechte jedoch tatsächlich gerichtlich
durchgesetzt werden können, unterliegt Zweifeln. Auch die Eintragungsfähigkeit
weiterer angemeldeter Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil "Netbook"
unterliegt Zweifeln. Händler sollten sich über die aktuellen Entwicklungen auf
dem Laufenden halten.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke, Rostock
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