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Abmahnung: Warum eine modifizierte Unterlassungserklärung wichtig ist

In einer Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Dies bedeutet, dass der Abgemahnte auf der einen Seite etwas unterlassen soll. Wenn er auf der anderen Seite gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstößt, muss er eine Vertragsstrafe zahlen. Und zwar an den Abmahner.

Ohne Vertragsstrafe geht es somit nicht. Hintergrund ist, dass die sogenannte Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn es zukünftig auch richtig weh tut. Deshalb hat die Rechtsprechung das Institut der Vertragsstrafe eingeführt.

Unterlassungserklärung ist der Abmahnung häufig beigefügt

Viele Abmahner wollen es dem Abgemahnten möglichst einfach machen und fügen der Abmahnung eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung bei.

Nach unserer langjährigen Praxiserfahrung sind über 95% von Unterlassungserklärungen, die einer Abmahnung beigefügt sind, jedoch zu weitgehend.

Da rechtlich keine Verpflichtung besteht, einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung beizufügen, sollten Sie sich fragen, warum dies dennoch häufig der Fall ist.

Meist eine “vergiftete Beigabe”

Die Antwort ist ganz einfach: Eine Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung beigefügt ist, soll es dem Abgemahnten einfach machen, möglichst schnell und unkompliziert eine Erklärung abzugeben.

Es gibt jedoch noch einen weiteren Grund, über den nicht so offen geredet wird:

Häufig ist es so, dass die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, viel zu weitgehend ist. Eine Unterlassungserklärung ist mehr als 30 Jahre wirksam und enthält immer in irgendeiner Form eine Vertragsstrafe. Es bietet sich somit an, auf der Abmahnerseite dem Abgemahnten in der Unterlassungserklärung etwas unterzuschieben, auf was der Abmahner eigentlich keinen Anspruch hat.

Hierzu gehören unter anderem folgende Punkte:

1. Das, was zu unterlassen ist, wird viel zu weit formuliert; von der Unterlassungserklärung sind plötzlich Punkte umfasst, die gar nicht mit abgemahnt wurden.

2. die vorformulierte Vertragsstrafe ist viel zu weitgehend

Punkt 2. ist im Übrigen einer der häufigsten Fälle einer zu weitgehenden Unterlassungserklärung. Hier kann es um richtig viel Geld gehen. Wenn z.B. in der Unterlassungserklärung eine feste Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung eingeräumt wird, gibt es kaum etwas zu verhandeln, wenn später gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Dies kann man sehr viel günstiger formulieren.

Regelmäßig hören wir im Rahmen der Beratung den Einwand, dass es darauf doch gar nicht ankommen würde, da der Abgemahnte es ja gar nicht vorhat, gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen.

Dies mag sein. Das Leben sieht jedoch leider anders aus: Ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist gar nicht so selten. Häufig sind davon Konstellationen betroffen, an die der Abgemahnte auf dem ersten Blick gar nicht gedacht hat, bspw. wird ein Angebot bei eBay abgemahnt und dann aufgrund eines Angebotes im Internetshop eine Vertragsstrafe geltend gemacht. Eine “beliebte” Konstellation ist auch, dass Mitarbeiter des Abgemahnten Fehler machen, weil sie nicht ordnungsgemäß instruiert und kontrolliert wurden.

Wir achten daher bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung darauf, diese so zu formulieren, dass für den Fall, dass eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird (was sich nie 100%ig ausschließen lässt) eine möglichst gute Verhandlungsmasse vorhanden ist.

Anerkenntnis zur Kostenerstattung

Viele Unterlassungserklärungen enthalten als letzten Punkt die Verpflichtung, die Kosten der Abmahnung zu übernehmen. Auch dieser Punkt hat in einer Unterlassungserklärung nichts zu suchen, zumindest gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, eine Kostenübernahmeerklärung im Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung abzugeben.

Muss der Abmahner eine modifizierte Unterlassungserklärung akzeptieren?

Es gibt zunächst überhaupt keine Verpflichtung des Abgemahnten, exakt die Unterlassungserklärung abzugeben, die der Abmahner fordert. Um es genauer zu sagen: Es gibt auch keine Verpflichtung, überhaupt eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Folge kann dann jedoch ein gerichtliches Verfahren sein. Es gibt Konstellationen, in denen dies durchaus eine Alternative sein kann, wie man am besten auf eine Abmahnung reagiert.

Letztlich muss eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung zu dem Vorwurf in der Abmahnung passen. Da jede Abmahnung anders ist, macht somit ein allgemeines “Muster für eine modifizierte Unterlassungserklärung” keinen Sinn.

Die Vertragsstrafenregelung sollte ferner so günstig, wie möglich auf der einen Seite gefasst sein, auf der anderen Seite muss die Formulierung zur Vertragsstrafe natürlich auch ausreichend sein, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Einfach die Vertragsstrafenregelung aus der Unterlassungserklärung zu streichen, ist somit keinesfalls eine Alternative, sondern führt nur zu einem unnötigen gerichtlichen Verfahren.

Ja, wenn man es richtig macht

In den Fällen, in denen sich unsere Mandanten nach einer Beratung entscheiden, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wird die Unterlassungserklärung durch uns modifiziert, d.h. abgeändert.

Sie können sich darauf verlassen, dass wir die Abänderung so vornehmen, dass der Abmahner diese Unterlassungserklärung auch akzeptieren muss.

Wir als Fachanwälte wissen, was wir tun. Darauf können Sie sich verlassen.

Nicht umsonst können wir nur in den allerwenigsten Fällen unseren Mandanten empfehlen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unverändert abzugeben.

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke 

Stand: 20.11.2015

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