|
Abmahnung im Markenrecht
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Abmahnungen
im Markenrecht sind für die Abgemahnten besonders
ärgerlich. Die
Ansprüche bei markenrechtlichen Abmahnungen sind sehr weitreichend und
umfassen neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auch weitergehende Ansprüche, wie einen Auskunftsanspruch
, einen Vernichtungsanspruch
und im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht regelmäßig auch einen
Schadensersatzanspruch.
Des Weiteren sind die Streitwerte, aus denen sich die
Kosten für eine Abmahnung errechnen, im Markenrecht im Gegensatz zum
Wettbewerbsrecht relativ hoch. Streitwerte von 50.000,00 Euro aufwärts sind
keine Seltenheit. Hinzu kommt, dass in Abmahnungen oftmals Patentanwälte
zusätzlich beteiligt werden, deren Kosten nach § 140 Abs. 3 Markengesetz
angeblich ebenfalls zu erstatten sind
. Somit können für
eine markenrechtliche Abmahnung gerne einmal ein paar Tausend Euro allein nur an
Anwaltsgebühren zu Stande kommen.
Markenrechtsverletzungen kommen schneller,
als man denkt.
Im Internet gibt es immer wieder klärende Bereiche, in
denen Markenverletzungen abgemahnt werden. Im Internethandel gibt es zum einen
den beliebten Bereich des Angebotes von gefälschten
Markenprodukten
, häufig beispielsweise im
Internetauktionshaus eBay. Ein Problem ist auch die Bewerbung einer
Internetseite mit Markennamen, wenn diese Markenprodukte gar nicht angeboten
werden.
Eine häufige Falle, da dies auf erstem Blick widersinnig
ist, sind ferner sogenannte Parallelimporte
. In diesem Fall ist das Angebot von echten Markenprodukten
markenrechtsverletzend, wenn diese von außerhalb der europäischen Union
importiert wurden. Es ist somit unzulässig, echte Markenkleidung beispielsweise
aus Asien oder den USA zu importieren und hier in Deutschland, auch gebraucht,
zu verkaufen.
Ein
weitere Gefahr ist die Werbung im
Internet, insbesondere Google Adowords oder Adsene.
Voraussetzung für die Geltendmachung von markenrechtlichen
Ansprüchen ist ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr
. Dies ist gerade bei kleinen eBay-Anbietern zum Teil
fraglich.
Rechtsmissbräuchliche
markenrechtliche Abmahnungen
sind zwar denkbar, im Gegensatz zu relativ häufig
auftretenden rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen jedoch
selten.
Unabhängig
davon gilt auch bei markenrechtlichen Abmahnungen unser Credo:
Eine
derartige Abmahnung sollte man weder unbesehen unterschreiben, noch einfach in
den Papierkorb werfen. Selbst bei einer berechtigten Abmahnung muss sorgfältig
entschieden werden, wie reagiert wird. Von einer modifizierten
Unterlassungserklärung bis hin zu einer Zurückweisung der Abmahnung sind
verschiedene Handlungsalternativen denkbar.
Wichtig!
Im
Gegensatz zum Wettbewerbsrecht können bei Sie einer unberechtigten
markenrechtlichen Abmahnung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Lassen
Sie sich beraten!
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock, Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
|