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Den letzten beißen die Hunde...
Wann die Geltendmachung eines Regressanspruches nach einer
markenrechtlichen Abmahnung Sinn macht
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Wenn
ein Markeninhaber durch das Angebot von Produkten am Markt die Rechte an seiner
Marke verletzt sieht, geht er im Wege der Abmahnung zunächst gegen den Anbieter
vor. In dem Abmahnschreiben wird der Anbieter nicht nur zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung sondern auch zur Auskunftserteilung und zur Erstattung
von Abmahnkosten aufgefordert. Da für die Erfüllung der entsprechenden Ansprüche
üblicher Weise eine sehr kurze Frist gesetzt wird, verbleibt dem Abgemahnten in
aller Regel nur sehr wenig Zeit, den Sachverhalt zu prüfen. Insbesondere in
Fällen des Weitervertriebes importierter Waren empfiehlt sich daher eine
schnelle Kontaktaufnahme mit dem Vorlieferanten bzw. Importeur der Waren.
Sofern
sich der Vorwurf der Markenrechtsverletzung bewahrheitet, sollte der Abgemahnte
mit dem Markeninhaber über eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreites
verhandeln, um seinen Schaden zu begrenzen. Im Hinblick auf den Schaden des
Abgemahnten stellt sich jedoch auch stets die Frage nach möglichen Regressansprüchen gegen den
Vorlieferanten bzw. Importeur.
Wer hat den Fehler gemacht?
Sofern
hinsichtlich des Vertriebes von Waren der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung
erhoben wird, stellt sich häufig zunächst die Frage, auf wessen Fehler die
vermeintliche Markenrechtsverletzung zurück zu führen ist. Werden Waren unter
einer markenrechtswidrigen Kennzeichnung importiert und vertrieben, so vertrauen
die Vertriebspartner in aller Regel darauf, dass die Ware frei von Rechten
Dritter verkauft werden kann. Mag die Kennzeichnung der fraglichen Ware im
Ausland aufgrund des Territorialitätsprinzip im Markenrecht auch unproblematisch
sein, so kann sich die Kennzeichnung der Ware aufgrund der Eintragung
identischer oder ähnlicher Kennzeichen für die gleichen oder ähnliche Waren in
Deutschland als Markenrechtsverletzung darstellen. Der einzelne Vertriebspartner
kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Er haftet vielmehr
selbst für sein eigenes markenrechtsverletzendes Verhalten gegenüber dem
Markeninhaber. Allerdings stellt sich in derartigen Fallkonstellationen durchaus
die Frage nach Regressansprüchen gegen den Vorlieferanten. Dieser wiederum wird
versuchen bei dem Importeur Regress zu nehmen. Auf dem selben Wege, auf dem
zunächst die Ware geliefert worden ist, werden somit Regressansprüche
zurückgereicht.
Verkauft
ein Vertriebspartner dagegen Importware aus eigenem Antrieb unter einer
selbstgewählten Bezeichnung, die aufgrund der Ähnlichkeit zu einer eingetragenen
Marke die Gefahr von Verwechslungen birgt, so haftet auch dieser
Vertriebspartner gegenüber dem Markeninhaber. Er kann sich im Hinblick auf den
Vertrieb der importierten Waren unter der von ihm gewählten Bezeichnung jedoch
im Innenverhältnis zu seinem Vorlieferanten nicht schadlos halten. Im Gegensatz
zu der oben dargestellten Konstellation resultierte die Markenrechtsverletzung
nämlich nicht aus einem Fehler des Vorlieferanten oder Importeurs sondern aus
der Entscheidung des Vertriebspartners, die importierten Waren unter der von ihm
gewählten Kennzeichnung zu vertreiben.
Das Wichtigste zuerst: die Rechtslage klären
Unabhängig
von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles sollte unverzüglich nach Erhalt
einer markenrechtlichen Abmahnung eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen
werden, um die Rechtslage zu klären. Aufgrund der kurzen Fristen sollte insoweit
keine Zeit versäumt werden. Ist die Rechtslage geklärt, kann überlegt werden,
wie auf das Abmahnschreiben reagiert werden soll. Sofern die fragliche Ware
unter der angegriffenen Kennzeichnung erworben und weiter vertrieben worden ist,
sollte in jedem Fall der Lieferant oder Importeur über die Abmahnung informiert
werden. Ggf. tritt der Lieferant oder Importeur von sich aus an den Abmahner
heran und zieht die Verhandlungen für sämtliche Abmahnverfahren an sich. In
diesem Fall sollte sich der Abgemahnte Händler von dem Rechtsanwalt des
Abmahners jedoch bestätigen lassen, dass die mir der Abmahnung geltend gemachten
Ansprüche zunächst nicht weiter verfolgt werden.
Verhandlungen zwischen abgemahntem Händler und
Markeninhaber
Sofern
der Lieferant oder Importeur die Verhandlungen nicht an sich zieht, muss der
abgemahnte Händler in seinem Abmahnverfahren selbst mit dem Markeninhaber
verhandeln. Die Verhandlungsstrategie hat sich insoweit an den Verfolgten Zielen
zu orientieren.
Gerne
stehen wir Ihnen mit unserem fachlichen Know How und unserer
Verhandlungserfahrung für eine entsprechende Vertretung zur Verfügung.
Damit Sie nicht auf dem entstandenen Schaden sitzen
bleiben
Sofern
Sie als Händler erworbene Ware unter der ursprünglichen Kennzeichnung veräußern
und wegen einer daraus resultierenden Markenrechtsverletzung in Anspruch
genommen werden, so kommt die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Ihren
Lieferanten in Betracht. Auch insoweit ist Eile geboten, da davon auszugehen
ist, dass entsprechende Regressansprüche nicht nur von Ihnen sondern
höchstwahrscheinlich auch von weiteren belieferten Händlern geltend gemacht
werden. In Betracht kommen insbesondere Mängelgewährleistungsansprüche wegen
Rechtsmängeln der gelieferten Waren, da die Waren nicht frei von Rechten Dritter
waren. Als problematisch stellen sich insoweit insbesondere solche
Konstellationen dar, in denen das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung
streitbar ist. Üblicher Weise erfolgt in derartigen Konstellationen zur
Vermeidung einer kostspieligen markenrechtlichen Auseinandersetzung vor Gericht
die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Unter Umständen lässt sich der
Markeninhaber in derartigen Fällen auch auf eine Reduzierung der geltend
gemachten Abmahnkosten ein. Ihr Lieferant könnte sich jedoch gleichwohl auf den
Standpunkt stellen, die ausgesprochene markenrechtliche Abmahnung sei
unberechtigt gewesen, da keine Markenrechtsverletzung vorgelegen habe. Aus
diesem Grunde bestünden auch keine Regressansprüche. In diesem Fall müsste ggf.
gegen den Lieferanten geklagt werden. Die frühzeitige Information des
Lieferanten über den Erhalt einer Abmahnung ist daher gleich in zweierlei
Hinsicht empfehlenswert: Wird der Lieferant nicht informiert, könnte diese unter
Umständen wegen weiterer entstehender Kosten eine Verletzung der
sogenannten
Schadensminderungspflicht geltend machen. Wird das Vorgehen im eigenen
Abmahnverfahren dagegen frühzeitig mit dem Lieferanten abgestimmt, wird der
Lieferant das entsprechende Vorgehen im Nachhinein kaum als fehlerhaftes
Vorgehen ablehnen können.
So
ärgerlich entsprechende Abmahnverfahren auch sein mögen, letzten Endes geht es
für abgemahnte Händler stets darum, den eigenen Schaden gering zu halten.
Gerne
eröffnen wir Ihnen durch eine Beratung oder Vertretung Handlungsoptionen und
unterstützen Sie bei Ihren Verhandlungen.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke
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