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Manipulation von Suchergebnissen in einer Internetsuchmaschine ist wettbewerbswidrig (OLG Hamburg)

Die einen nennen es Suchmaschinenoptimierung, die anderen Manipulation:

Viele Anbieter von Waren oder Dienstleistungen haben ein großes Interesse daran, bei entsprechenden Suchmaschinen gut gelistet zu sein. Diese Suchmaschinenoptimierung wird oftmals mit allen Mitteln durchgeführt. Folge kann sein, dass man bei Eingabe eines Markennamens auf Suchergebnisse stößt, die damit gar nichts zu tun haben.

Dies hat wohlgemerkt nichts mit der Frage der Anzeige von Adwords bei Google zu tun, bei denen es durchaus zulässig sein kann, bei Eingabe eines Suchbegriffes eine bezahlte Anzeige anzeigen zu lassen, bei der das, insbesondere markenrechtlich geschützte Produkt, gar nicht angeboten wird. Es geht schlichtweg um eine Suchmaschinenmanipulation, bei der ein Ergebnis angezeigt wird, welches mit dem Suchbegriff, insbesondere einer Marke nichts zu tun hat.

OLG Hamburg: Manipulation von Suchergebnissen in  Suchmaschinen kann wettbewerbswidrig sein

Das OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.06.2013, Az.: 5 W 31/13) hatte sich mit einer Manipulation von Suchergebnissen im App-Store von Apple zu befassen. Bei Eingabe eines Begriffes wurde vorrangig ein anderes Produkt (App) angezeigt, das mit dem markenrechtlich geschützten Begriff des Abmahners nichts zu tun hatte.

Nachdem das OLG markenrechtliche Ansprüche verneint hatte, wurden jedoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bejahrt. Es handelt sich nach Ansicht des OLG Hamburg um einen Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Nr. 10 UWG.

“Soweit es der Antragsgegnerin verlässlich gelingt, das Suchergebnis im Rahmen des IPhone-App-Store in einer Weise zu beeinflussen, dass bei Eingabe der Begriffe … ihre App stets in der Rangfolge vor der …App der Antragstellerin angezeigt wird, so liegt darin eine gezielte Behinderung der Antragstellerin, die es ihr unmöglich macht, sich mit den ihr zur Verfügung stehenden lauteren Mitteln im Wettbewerb gegenüber Ihren Kunden bzw. Interessenten an ihren Dienstleistungen angemessen zu entfalten.

Jedenfalls sind Fälle in der hier vorliegenden Art, bei der – anders als z.B. bei der Google-Suche – nicht deutlich räumlich zwischen einem natürlichen Suchergebnis einerseits und bezahlten Adwords-Anzeigen unterschieden wird, haben die angesprochenen Verkehrskreise keine hinreichende Veranlassung zu der Annahme, die Reihenfolge des Suchergebnisses sei zumindest ganz wesentlich durch andere als sachlich begründete Umstände beeinflusst. Dabei mögen die Umstände, die für die Relevanz der Darstellung entscheidend sind, durchaus unterschiedlich sein. Es mag hierbei nicht allein die Bezeichnung des Angebotes / der Seite, sondern zum Beispiel auch die Häufigkeit der Seitenaufrufe, das Maß einer Verlinkung auf die Seite u.s.w. mit eine entscheidende Rolle spielen.”

Soweit so gut.

Aber:

“Die angesprochenen Verkehrskreise rechnen indes nicht damit, dass sich Mitbewerber wettbewerbswidrig eine Manipulation des als inhaltliches Suchergebnis ausgegebenen Vorgangs erkaufen, um auf diese Weise den gesuchten Anbieter gezielt vom ersten Listenplatz zu verdrängen und sich an diese Stelle zu setzen…, denn eine Verrohung der Wettbewerbssitten, die sich gezielter Manipulation und Täuschungen bedient, ist selbst dann nicht schutzwürdig, wenn Teile der Verkehrskreise ein derartiges Verhalten als Ergebnis ihrer bisherigen – negativen – Erfahrungen in Betracht ziehen müssen.”

Mit anderen Worten:

Selbst wenn alle wissen, dass die Suchergebnisse einer Suchmaschine manipuliert sind, ist dies dennoch nicht hinnehmbar.

“Selbst wenn auch in natürlichen Suchergebnissen, z.B. der Google-Suche der eigene Seitenauftritt des Markeninhabers häufig nicht stets an erster Stelle steht, sondern diese Stelle von Drittseiten belegt werden, weil diese häufiger frequentiert werden und deshalb in der Relevanz höher eingestuft werden, stellt es sich unverändert als wettbewerbsrechtlich unlauter dar, wenn ein Mitbewerber sich unter Eingabe einer fremden Marke als Schlüsselwort in dem Suchergebnis gezielt vor dem Markeninhaber zu positionieren versucht. Die Antragsgegnerin drängt sich damit gewissermaßen zwischen die Mitbewerberin und ihre potentiellen Kunden, die gezielt nach dem Angebot der Antragstellerin sucht.”

Der Senat unterscheidet somit feinsinnig zwischen natürlichen Suchergebnissen und bezahlten Anzeigen. Ferner ist dem Senat auch durchaus bewusst, dass es noch andere Faktoren, wie beliebte Seiten geben kann, die auf das Suchergebnis Einfluss nehmen. Irgendwann ist jedoch die Grenze überschritten. Wenn die Manipulation dazu führt, dass als erstes eine Seite angezeigt wird, die insbesondere nichts mit einem markenrechtlich geschützten Begriff zu tun hat, wird eine Suchmaschinenoptimierung zum wettbewerbswidrigen Verhalten.

Stand: 20.06.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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