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Internetauftritt des Immobilienmakler:
Zwei Oberlandesgerichte entscheiden: fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde im
Impressum nicht wettbewerbswidrig
Vorab ein Hinweis: Abmahnung
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Eine beliebte Abmahnfalle bei einem Internetauftritt eines Immobilienmaklers ist
eine fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde. Immobilienmakler benötigen ebenso
wie Makler, Bauträger und Baubetreuer eine Genehmigung gemäß § 34 c
Gewerbeordnung (GewO). Über diese Genehmigung ist, da es sich um eine behördliche
Zulassung handelt, im Impressum gemäß § 5 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) zu informieren.
Eine beliebte Abmahnfalle ist es, dass Mitbewerber die fehlende Angabe der
Genehmigungsbehörde im Impressum wettbewerbsrechtlich abmahnen.
Die
fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde ist jedoch nicht automatisch
wettbewerbswidrig. Erstmalig wurde dies durch das Oberlandesgericht Koblenz (OLG
Koblenz, Urteil vom 25.04.2006, Az.: 4 U 1587/04) entschieden.
Diese
Entscheidung ist nunmehr durch eine aktuelle Entscheidung des Hanseatischen OLG
(OLG
Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 3 W 64/07) bestätigt worden. Die
fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde wie auch eine Handelsregisternummer bei
einem ansonsten vollständigen Impressum ist zwar Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG. §
3 UWG regelt jedoch, dass Unterlassungsansprüche nur bei Überschreitung der
sogenannten Erheblichkeitsschwelle geltend gemacht werden können. Sowohl für die
fehlende Aufsichtsbehörde gemäß § 34 c GewO wie auch für die Registernummer hat
das Gericht jedoch eine Bagatelle angenommen. Unterlassungsansprüche konnten
somit nicht geltend gemacht werden. In der Entscheidung heißt es insofern:
"Allerdings
hat das LG zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG
hier nicht überschritten ist. Der Gesetzgeber hat, wenn er auf die Stellung des
Verbrauchers im Wettbewerbsrecht neu gefasst und damit gestärkt hat, mittels des
Kriteriums der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung nach § 3 UWG zu erkennen
gegeben, dass nicht jeder Gesetzesverstoß im Wettbewerbsrecht berücksichtigt
werden soll, auch wenn die Verletzung eines den Verbraucher schützenden
Gesetztes vorliegt. Entscheidend ist vielmehr die wettbewerbsrechtliche Relevanz
des Verstoßes. Diese ist zweifellos gegeben, wenn sich der Anbieter gezielt in
die Anonymität des Internets flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung der
Marktteilnehmer zu entziehen. Diese Situation ist indessen nicht bereits
deshalb gegeben, weil der Anbieter die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde
unterlässt. Durch die ansonsten nahezu vollständigen Impressum-Angaben besteht
für die Nutzer des Teledienstes der Antragsgegnerin ohne Weiteres die
Möglichkeit, sich über ihren Vertragspartner ausreichend zu informieren und bei
Verstößen gegen Rechtspflichten, den Vertragspartner in Anspruch zu
nehmen."
Nachdem
Immobilienmakler jahrelang von einschlägigen Abmahnern wegen unvollständiger
Impressum-Angaben geschröpft wurden, dürfte nunmehr wohl in diesem Bereich
eintreten.
An
dieser Stelle muss jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nicht
jede fehlende Angabe im Impressum eine Bagatelle darstellt. Die oben zitierte
Entscheidung des OLG Koblenz nimmt bspw. an, dass eine fehlende Umsatzsteuer-ID
sehr wohl wettbewerbswidrig sein kann.
Es
ist zu hoffen, dass die Gerichte die Bagatellregelung auch bei anderen Verstößen
im Internet zukünftig häufiger anwenden werden.
Stand:
09.04.2008
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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