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Markenrechtsverletzung: Verwendung von Logos von Zeitungen und Zeitschriften im eigenen Pressespiegel

Wenn über ein Unternehmen in der Presse berichtet wird, besteht meist der Bedarf, dies der ganzen Welt mitzuteilen. Gern wird im sogenannten “Pressespiegel” nicht nur der Beitrag erwähnt, der über das Unternehmen erschienen ist. Gleichzeitig wird auch das Logo der Zeitung, der Zeitschrift oder des TV-Senders verwendet.

Vielen ist nicht bewusst, dass die Verwendung eines Logos eines TV-Senders oder einer Zeitung eine Markenrechtsverletzung darstellen kann.

So gut wie alle Logos von Zeitungen oder auch TV-Sendern sind markenrechtlich geschützt. Die Darstellung des Markenlogos eines TV-Senders oder einer Zeitung auf einer Internetseite im Rahmen eines Pressespiegels kann daher eine Markenrechtsverletzung darstellen mit der Folge einer Abmahnung.

Hintergrund ist, dass derjenige, der über einen Pressebeitrag über sein eigenes Unternehmen oder seine Person berichten möchte, dies selbstverständlich tun kann. Dies natürlich auch unter Nennung des TV-Senders oder der Zeitschrift. Die Darstellung des Logos des Senders oder der Zeitung oder der Zeitschrift ist jedoch rechtlich gesehen nicht notwendig und damit unzulässig (entschieden für Fahrezeugteile durch den BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 33/10).

Für die Information über einen Pressebericht ist die Verwendung einer Bildmarke im Rechtssinne nicht nötig. Die Darstellung des Worbestandteils, wie bspw. “FAZ” oder “Bild” reicht vollkommen aus – so jedenfalls die rechtliche Argumentation – um auf den Pressebeitrag hinzuweisen.

Eine Abmahnung von einem Verlag  aufgrund der Verwendung der Logos einer Zeitung oder Zeitschrift ist uns aus unserer Beratungspraxis nicht ganz unbekannt. Manchmal stellt sich jedoch schon die Frage, wann genau abgemahnt wird. Zum Teil scheint dies auch damit zusammenzuhängen, wer in welcher Form im Internet erwähnt, was die Presse über ihn berichtet.

Wir beraten Sie.

Stand: 24.03.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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