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Unterschiedliche Urteile: Ist ein fehlender Link auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig?

Seit dem 09.01.2016 müssen u. a. Internethändler auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU verlinken.

Wir haben es früh kommen sehen: Eine neue Informationspflicht wird nicht von allen Händlern eingehalten mit der Folge, dass unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung bereits von ersten Abmahnungen berichtet wurde. Mittlerweile ist das Thema “fehlender Link auf die OS-Plattform” insbesondere bei eBay ein regelmäßiges Abmahnthema. Nach unserer Erfahrung mahnt insbesondere der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e. V. – regelmäßig eBay-Händler ab, die keinen Link auf die OS-Plattform haben.

Wettbewerbswidrig – Ja oder Nein?

Bereits am 09.02.2016 gab es zu dieser Thematik eine erste einstweilige Verfügung des Landgerichtes Bochum (LG Bochum, Az: 14 O 21/16). Die einstweilige Verfügung wurde durch das Landgericht Bochum mit Urteil vom 31.03.2016 bestätigt. Insbesondere ging es wohl um das Argument, dass aktuell keine Streitbeilegung möglich ist. Dies ist in Deutschland tatsächlich so, da die alternativen Streitbeilegungsstellen (AS-Stellen genannt) erst im Februar 2017 ihre Arbeit aufnehmen werden.

Die Begründung des Landgerichtes Bochum war insofern salomonisch, als dass darauf hingewiesen wurde, dass eine Streitigkeit aus einem Fernabsatzvertrag nicht unmittelbar nach Kauf, sondern auch später auftreten kann. Vor dem Hintergrund, dass bspw. die Gewährleistung 2 Jahre beträgt, ist somit auch später natürlich noch ein Streit möglich.

LG Traunstein: Fehlender Link auf die OS-Plattform ist nicht wettbewerbswidrig

Im Netz wird berichtet über eine einstweilige Verfügung des LG Traunstein (Az: 1 HKO 1019/16). Dort wurde eine entsprechende einstweilige Verfügung (übrigens des IDO) nicht erlassen, wohl mit der Begründung, dass der fehlende Link zur OS-Plattform nicht geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Entscheidungsgründe aus dem Urteil des Gerichtes sind uns nicht bekannt. Wir halten die Argumentation jedoch für wenig überzeugend und gehen nicht davon aus, sollte gegen das Urteil Berufung eingelegt werden, dass dies auch durch die nächste Instanz gehalten wird.

Muss somit sein: Link auf OS-Plattform

Es gibt immer noch erstaunlich viele Internethändler, gerade bei eBay, bei denen das Thema Link auf OS-Plattform noch nicht angekommen ist. Internethändlern, insbesondere eBay-Händlern, denen die Thematik unbekannt ist, empfehlen wir, sich umgehend mit dieser Informationspflicht zu befassen, um Abmahnern keine Steilvorlage zu geben.

Wir beraten Sie.

Stand: 11.05.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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