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Lieferzeitangaben im Internethandel: Präzise Angaben
notwendig
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Lieferzeitangaben bei dem Verkauf von
Produkten über das Internet sind ein heißes Thema. Fehler werden schnell abgemahnt.
Der Bundesgerichtshof: Alles sofort
lieferbar, ausser…
Der Bundesgerichtshof
hat mit Urteil vom 07.05.2005, Az.: I ZR 314/02, zunächst einmal angenommen,
dass Verbraucher im Internethandel davon ausgehen, dass die beworbene Ware
unverzüglich versandt wird. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass
alles, was über das Internet verkauft wird, sofort lieferbar sein muss.
Vielmehr, so der BGH, muss auf eine abweichende Lieferfrist unmissverständlich
hingewiesen werden. Mit anderen Worten: Wenn nicht unverzüglich geliefert werden
kann, muss die Lieferzeit konkret angegeben werden. Umgekehrt bedeutet dies,
dass, wenn Produkte sofort lieferbar sind, somit nicht auf Lieferzeiten
hingewiesen werden muss.
Abmahnfalle
unkonkrete Lieferzeitangaben

Ein weiteres Problem sind unkonkrete
Lieferzeitangaben. So hat das
Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07) die Klausel
"Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage
nach Zahlungseingang..." als wettbewerbswidrige AGB-Klausel angesehen. Begründet wurde dies damit,
dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Shopinhabers
gestellt wird, etwas, das AGB-rechtlich nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre.
Im
Folgenden hat die Rechtsprechung auch im Weiteren undeutliche Lieferzeitangaben
als unwirksam und abmahnwürdig erachtet. Dies gilt sowohl für die Angabe von
Fristen, die mit "ca." bezeichnet werden, wie nach einer Entscheidung des LG
Frankfurt (Urteil vom 03.07.2008, Az.: 2-31 O 128/07), als auch für die Angabe
einer "voraussichtlichen Lieferzeit". Unter dem Strich ist alles
wettbewerbswidrig, was den Kunden nicht in die Lage versetzt, das Fristende
selbst zu erkennen oder zu errechnen. Dies ist bei "ca."- oder "in der
Regel"-Angaben oftmals der Fall, da der Kunde hier nicht genau weiß, woran er
eigentlich ist.
Unklare
Lieferzeitangaben sollten somit auf jeden Fall vermieden werden. Geben Sie
Lieferzeiten so konkret wie möglich an, im Zweifel lieber zu lang als zu
kurz.
Lieferzeit
auf Anfrage
Eine
weitere Variante der Lieferzeit-Rechtsprechung ist die Formulierung "Lieferzeit
auf Anfrage". Ähnlich wie der problematische Satz "Auslandsversandkosten auf
Anfrage" ist diese Formulierung problematisch, da sie vom Verbraucher so
verstanden wird, dass es Lieferfristen gibt - die jedoch ebenso unklar bleiben.
Das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2009, Az.: 4 U 167/08) hatte jedoch zusätzlich
eine wettbewerbswidrige Irreführung angenommen, da das Produkt, das mit dem Satz
"Lieferzeit auf Anfrage" offensichtlich gar nicht lieferbar war. Zunächst einmal
führt das OLG Hamm grundsätzlich aus:
"Denn
der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im
Internetversandhandel unverzüglich liefern kann. Kann er das nicht, muss der
Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden
aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann
er mit der beworbenen Ware rechnen kann."
Aus
dem Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage" jedenfalls entnimmt der Verbraucher - so
das OLG Hamm -, dass es zwar Lieferzeiten gibt, die Ware jedoch überhaupt
verfügbar ist. Wer Ware bewirbt, die jedoch gar nicht verfügbar ist, handelt
ebenfalls irreführend. Hieraus folgt: Wenn Ware nicht lieferbar ist, sollte dies
auch im Internetangebot deutlich gesagt werden.
Praktische
Umsetzung in Internetshops
Soweit
eine Lieferzeit denkbar ist, sollte in einem Internetshop konkret über
Lieferzeiten informiert werden. Oftmals gibt es sogenannte "Ampel-Modelle", mit
denen über die Lieferzeiten eines Produktes informiert wird. Dies geschieht
durch eine grüne, gelbe oder rote Ampel mit einer entsprechenden Erläuterung.
Ein praktisches Problem, dies liegt zum Teil auch an den Voreinstellungen
vorkonfigurierter Internetshops, ist, dass bei einer gelben oder roten Ampel
oftmals sehr unkonkret über Lieferzeiten informiert wird, wie bspw. mit
Begriffen wie "kurzfristig" oder "im Zulauf". Hierunter kann sich der
Verbraucher, was die konkrete Lieferzeit angeht, nichts vorstellen. Bei einer
roten Ampel ein eigentlich nicht lieferbares Produkt mit "auf Nachfrage" zu
bewerben, führt ebenfalls zu wettbewerbsrechtlichen Problemen.
In
diesem Zusammenhang muss noch einmal ganz klar darauf hingewiesen werden, dass
der Bundesgerichtshof auf Grund der technischen Möglichkeiten von Internetshops
fordert, dass die Lieferzeitangabe unverzüglich im Internetshop aktualisiert
wird. Dass dies in der Praxis, gerade wenn viele Produkte angeboten werden, kaum
möglich ist, interessiert den BGH jedenfalls nicht.
Aus
unserer Beratungspraxis wissen wir, dass insbesondere Markenhersteller gern
einmal die Lieferbarkeit von nur schwer auf dem Markt erhältlichen Produkten
überprüfen und abmahnen, wenn bekannt ist, dass ein Produkt eigentlich in einer
nennenswerten Menge gar nicht auf dem Markt verfügbar ist.
Internethändler
sollten daher darauf achten, präzise und aktuell über Lieferzeiten zu
informieren.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
Stand:06/2009
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