abmahnung-kostenfreie-lieferung

Werbung mit “Lieferung frei Haus” ist wettbewerbswidrig, wenn es tatsächlich Kosten gibt

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Kaum ein Bereich im Internethandel ist so abmahnträchtig, wie die Information und Darstellung der Versandkosten. Nicht nur, dass die Preisangabenverordnung gegenüber Verbrauchern vorschreibt, dass Versandkosten konkret anzugeben sind oder so, dass der Verbraucher sich diese selbst errechnen kann. Allein dieser Umstand wird für Internethändler immer wieder zur Stolperfalle. Beliebt in diesem Zusammenhang ist der Hinweis, dass für bestimmte Länder Versandkosten angefragt werden müssen oder nicht für sämtliche Lieferländer die Versandkosten hinterlegt worden sind.

Stimmt die Werbung?

Auch sonst muss der Händler darauf achten, gerade bei einer Werbung mit seinen Versandkosten, die Werbeaussage transparent zu halten. Gibt es keine weiteren Hinweise im Rahmen einer Werbeaussage, bspw. durch den berühmt berüchtigten Sternchenhinweis, muss der Leser der Werbeaussage davon ausgehen, dass es auch tatsächlich keine Einschränkungen gibt.

Wie schnell dies Probleme geben kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm vom 04.05.2010, Az.: 4 U 32/10:

Der Abgemahnte hatte auf seiner Internetseite geworben mit: “Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert.”

Diese Aussage war jedoch in dieser Absolutheit leider nicht ganz richtig. Zum Verhängnis wurde dem Internethändler ein Newsletter, in dem er ein paar mehr Bedingungen erläutert hatte, die zu einer Frei-Haus-Lieferung führten als in der Darstellung im Internetshop. Tatsächlich war es wohl so, dass bei bestimmten Waren unter einem bestimmten Netto-Warenwert ein Mindermengenzuschlag berechnet wird. Zudem waren bei bestimmten Zustellungsformen, wie Samstags-Zustellungen, in den AGB gewichts- und lieferzeittabhängige Versandkosten versteckt.

Hierauf hatte der Händler nicht hingewiesen und war daraufhin wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden. Sowohl das Landgericht als erste Instanz wie auch das OLG haben den Händler wegen Irreführung wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass die Kunden in nicht unerheblicher Anzahl den Eindruck haben könnten, dass sie im Fall eines Standard-Versandes keine weiteren Kosten haben. Die Aussage “frei Haus” beinhaltet jedenfalls, dass keine zusätzlichen Kosten mehr anfallen. Spitzfindig hatte der Abgemahnte offensichtlich versucht, zwischen Versandkosten und Verpackungskosten zu unterscheiden, wurde vor dem OLG mit dem Argument jedoch nicht gehört. Verpackungskosten, so das OLG, seien bei Internetangeboten als selbständige Zusatzkosten jedenfalls nicht so bekannt, dass auch gewerbliche Abnehmer hiermit rechnen könnten.

Praxistipp

Wer als Internethändler etwas besonderes anbietet, wie bspw. eine Frei-Haus-Lieferung oder eine kostenlose Lieferung, kann damit selbstverständlich werben. Wichtig ist, dass die Werbung nicht irreführend ist. Mit anderen Worten: Sollte es irgendwelche Einschränkungen geben, muss transparent und deutlich darauf hingewiesen werden. Eine beliebte Falle in diesem Zusammenhang ist es, dass die kostenlose Lieferung oftmals nur bei bestimmten Zahlungsarten gilt, jedoch nicht bspw. bei Nachnahme. Der Umstand an sich ist kein Problem, es muss jedoch darauf hingewiesen werden, bspw. durch die Formulierung: “kostenlose Lieferung (außer Nachnahme)”.

Auch wenn bestimmte Lieferländer oder bestimmte Produktgruppen von einer kostenfreien Lieferung nicht umfasst sind, muss in ähnlicher Form darauf hingewiesen werden. Dies ist durchaus durch einen Sternchenhinweis möglich, der jedoch gerade bei einer Bewerbung im Internet mit einem entsprechenden Link versehen werden sollte, so dass nach Anklicken des nicht zu kleinen Sternchens der Kunde weitere Informationen erfährt.

Was natürlich – wie im vorliegenden Fall – nicht passieren darf, ist, dass in unterschiedlichen Kanälen auch unterschiedlich geworben wird. Im vorliegenden Fall war es dem Abgemahnten zum Verhängnis geworden, dass die Information auf seiner Internetseite nicht der Information in seinem Newsletter entsprach.

Auch hier sollte es keine Abweichungen geben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b35e48f7e52e4dc4bfbf20115a3abd4c