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Minderjährige haften für
Urheberrechtsverletzungen und Tauschbörsennutzung
(OLG
Hamburg)
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Die
Frage, inwieweit
Kinder und Jugendliche für Urheberrechtsverletzungen im Internet haften, ist
nicht abschließend geklärt. Aspekte des Minderjährigenschutzes und der
Einsichts- und Deliktsfähigkeit von Minderjährigen wurden bisher eher auf
herkömmliche Fälle bezogen, d.h. bspw. Sachbeschädigungen durch Minderjährige.
Inwieweit Kinder und Jugendliche eine Einsichtsfähigkeit in die komplizierte
Materie des Urheberrechts haben, ist nicht ganz eindeutig. Das
Unrechtsbewusstsein geht jedenfalls nach unserer Beratungserfahrung oftmals
gegen Null. Das OLG Hamburg (Hanseatisches
Oberlandesgerichtes Hamburg, Beschluss vom 13.09.2006, Az.: 5 U 161/05) hat sich nach unserer Kenntnis als eines der
ersten Oberlandesgerichtes zur Haftung von Kinder- und Jugendlichen bei einer
Urheberrechtsverletzung im Internet geäußert.
Hintergrund
war, dass ein 15-jähriger Jugendlicher aus einer Tauschbörse ein Foto einer
Künstlerin herunter geladen hatte, um dies wohl, dies wird aus dem Sachverhalt
nicht ganz deutlich, bei eBay anzubieten. Gerichtlich war der Minderjährige
selbst, vertreten durch seine Eltern, auf Unterlassung in Anspruch genommen
worden. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die Unterlassungsansprüche auch
gegenüber Minderjährigen geltend gemacht werden können. Der
Unterlassungsanspruch ist, so das OLG Hamburg, berechtigt, da dieser kein
Verschulden voraussetzt, nicht einmal eine Verschuldensfähigkeit. Auf die Frage,
ob der Jugendliche in dem Bewusstsein gehandelt hat, seine Tätigkeit sei
verboten, kommt es nicht an. Die Ausführungen des Senates zur Einsichtsfähigkeit
von 15-Jährigen bei Urheberrechtsverletzungen sind durchaus problematisch, wie
wir aus unserer Beratungspraxis wissen. Wir teilen diese Ansichten nicht. Es
heißt in der Entscheidung:
"Es entspricht im Übrigen allgemeiner
Kenntnis - auch eines 15-Jährigen, dass über fremde Rechtsgüter nur dann verfügt
werden darf, wenn einem hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist. Es mag sein,
dass insbesondere im Internet vielfältige-geistige-Leistungen zur Nutzung
bereitstehen, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
verlangt wird. Dies mag in manchen
Fällen - ohne dass der Senat dies aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreites zu
entscheiden hat - als konkludentes Einverständnis in eine kostenfreie Nutzung
interpretiert werden, die im privaten Bereich hingenommen wird. Eine solche
Situation lag hier jedoch nicht vor, denn es wird der Antragsgegnerin nicht
vorgeworfen, die Lichtbilder nur für eigene, private Nutzungszwecke verwendet zu
haben. Das urheberrechtsverletzende Verhalten der Antragsgegnerin bestand
vielmehr darin, dass Sie geschützte geistige Eigentum eines Dritten
unrecht............ unrechtmäßig dazu benutzt hat, für sich selbst daraus einen
Gewinn zu erzielen.
Auch minderjährigen Internetteilnehmern ist
bewusst, dass dieses Medium bzw. der Internetmarktplatz eBay - nicht dazu
berechtigt, sich unerlaubt und gegen Willen des Berechtigten fremde Güter
anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Dies gilt selbst dann, wenn
Sie Lichtbilder aus einer "anonymen Tauschbörse" herunter geladen
hat....
Es erschließt sich jedoch auch jedem (auch
jugendlichem) Nutzer ohne große
Mühe, dass mit den dort erhaltenen Gütern ohne Zustimmung des Eigentümers bzw.
des Urhebers keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen. Darüber, ob
der Urheber in diesem Zusammenhang sein "Copyright" ausdrücklich beansprucht
hat, kommt es maßgeblich nicht an"
Ferner
setzt der Senat die Kenntnis voraus, dies ist auch für die
Tauschbörsenabmahnungen der Musikindustrie oder der Softwareindustrie relevant,
dass Jugendliche wissen, dass die Nutzung von Internettauschbörsen illegal ist.
Auch diese Ansicht teilen wir aus unserer Beratungspraxis nicht. Es heißt
insofern in der Entscheidung "Auch
unabhängig von den Besonderheiten des vorliegenden Falls entspricht es
allgemeiner Erkenntnis, dass gerade und insbesondere der "Tausch"
urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet unzulässig ist. Hierfür ist
die von praktisch allen relevanten Nutzerkreisen - insbesondere auch
Jugendlichen - zur Kenntnis genommene Diskussion über die Frage der rechtlichen
Zulässigkeit der Musiktauschbörse "Napster" nur ein Beispiel.
Die Tatsache, dass sich die interessierten
Kreise in erheblichem Umfang gleichwohl nicht an ein derartiges Verbot halten,
sondern sie in der Hoffnung schlicht ignorieren, mit ihrem rechtswidrigen
Verhalten nicht aufzufallen, ändert nichts daran, dass derartige Verbote
bestehen. Durch kollektive Verstöße wird ein unrechtmäßiges Verhalten nicht
rechtmäßig"
Auch
diese Ansicht verkennt die praktischen Umstände. Minderjährigen
Tauschbörsennutzern wird nicht die gewerbliche Weiterverwertung von Musikdateien
bspw. vorgeworfen, sondern die Tatsache, dass Tauschbörsenprogramme
heruntergeladene Dateien gleichzeitig wieder zum Hochladen anbieten. Genau
dieser Umstand stellt den urheberrechtlich relevanten Vorwurf darf. Vielen
jugendlichen Tauschbörsennutzern ist diese Tatsache überhaupt nicht bekannt.
Einen
kleinen Hoffnungsschimmer gibt es, da der Streitwert für das Verfahren
angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner minderjährig war, auf "nur"
10.000,00 Euro festgesetzt worden ist.
Durch
diese Entscheidung des OLG Hamburg ist das letzte Wort in Sachen
Minderjährigenhaftung bei Urheberrechtsverletzungen, insbesondere bei
Tauschbörsenutzungen noch nicht gesprochen. Letztlich stellt die Entscheidung
des OLG Hamburg eine konsequente Weiterführung der sehr weitreichenden
Rechtsprechung des Landgerichtes Hamburg zur Tauschbörsennutzung dar. Wie die
Entscheidung des Landgerichtes Mannheim, bei der der Urheber durch Rücknahme
einer Berufung eine Berufungsentscheidung verhinderte, beweist, kann diese
Ansicht nicht als eindeutige und gefestigte bundesweite Rechtsprechung
bezeichnet werden.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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