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So geht’s nicht: Abmahnung an achtjähriges Kind:

Abmahner müssen Rechtsverteidigungskosten erstatten

 

Der Abmahnwahn macht mittlerweile auch nicht mehr vor Äußerungen von Kindern in der Schule Halt. Einen interessanten Rechtsfall hatte das Landgericht Bonn als Berufungsinstanz zu entscheiden und hat sich in seiner Entscheidung vom 26.05.2008, Az.: 6 S 278/07 eindeutig auf die Seite des Kindes und der Eltern geschlagen. Hintergrund des Rechtsstreits war der Ersatz von Rechtsverteidigungskosten. Ein achtjähriges Kind war abgemahnt worden, weil es in der Schule geäußert hatte "Das will ich sagen. Mein Papa hat für S gearbeitet und wie es ans Bezahlen ging, nichts war. Dann hat E das hier bei uns abgearbeitet."

 

Weil diese Äußerung angeblich unwahr sein sollte, wurde dem Kind unterstellt, dass diese Äußerung sowohl strafrechtliche als auch eine zivilrechtliche "Bewandtnis" habe. Das Kind wurde aufgefordert, eine beigefügte Widerrufs- und Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und diese von den Eltern, zwecks Genehmigung gegengezeichnet, an die Anwälte zurückzusenden. Des Weiteren wurden für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreichen würde, gerichtliche Schritte eingeleitet. Der Abmahnung war eine Kostennote unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 5.000,00 Euro beigefügt.

 

Die Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Vielmehr klagten die Eltern auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihnen durch eine entsprechende Rechtsverteidigung entstanden waren. Diese Kosten wurden ihnen vom Landgericht Bonn auch zugestanden. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei der Abmahnung, gerichtet an einen Achtjährigen, um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes. "Geschützt ist insoweit das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit, wobei bei Kindern zusätzlich das Recht auf ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit hinzu tritt." Nach Ansicht des Gerichtes war die Abmahnung durchaus geeignet, die persönliche Entwicklung des Achtjährigen nachhaltig negativ zu beeinflussen. Dies ergab sich insbesondere daraus, dass eine strafrechtliche Bewandtnis im Abmahnschreiben behauptet wurde, wobei ein achtjähriges Kind noch gar nicht strafmündig ist. Zudem heißt es "Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz von Minderjährigen auch dann, wenn die Abmahnung nicht als Willenserklärung sondern als rechtsgeschäftliche Handlung angesehen wird, diese an den gesetzlichen Vertreter als Adressaten gerichtet werden muss."

 

Der Kostenerstattungsanspruch ist nach Ansicht des Gerichtes unter anderem auch schon deshalb begründet, weil es sich bei dem Kind unter Berücksichtigung auf sein Lebensalter um eine schutzwürdige Person handelt.

 

Die Entscheidung macht mehreres deutlich:

 

Zum einen ist es erschreckend, wenn jetzt schon Kinder wegen ihrer kindlichen Aussagen in der Schule mit Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen konfrontiert werden, die auch noch über einen Rechtsanwalt durchgesetzt werden. Eine entsprechende Unterlassungs- und Widerrufserklärung, wie offensichtlich vom Abmahner gefordert, ist durch Kinder in diesem Alter nicht ansatzweise umsetzbar.

 

Übertrabbar auf Filesharing ?

Des Weiteren ist der Rechtsstreit auch interessant für Urheberrechtsverletzungen von Minderjährigen im Internet. Aus unserer Praxis sind uns durchaus Fälle bekannt, in denen Minderjährige, die beispielsweise Tauschbörsen genutzt haben, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dieser Bereich ist in vielen Punkten noch ungeklärt. In erster Linie wird es darauf ankommen, inwieweit eine Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen überhaupt gegeben ist. Gerade bei komplexen Fragen des Urheberrechts halten wir diese Frage in großen Teilen noch für ungeklärt.

 

Tatsache ist, dass Minderjährige ohne Genehmigung ihrer Eltern eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen dürfen. Interessant ist insofern der Hinweis des Gerichtes, dass derartige Abmahnungen grundsätzlich an die Eltern als Vertretungsberechtigte zu richten sind. Ob die Eltern die Unterlassungserklärung genehmigen müssen oder ob sogar eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes notwendig ist, ist ebenfalls noch nicht geklärt.

 

Während im Internet der Minderjährigenschutz langsam leerläuft, ist die Entscheidung des Landgerichtes Bonn zu begrüßen. Es ist durchaus positiv, dass der Minderjährigenschutz in Deutschland noch eine gewisse Rolle spielt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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