|
So geht’s nicht: Abmahnung
an achtjähriges Kind:
Abmahner müssen
Rechtsverteidigungskosten erstatten
Der
Abmahnwahn macht mittlerweile auch nicht mehr vor Äußerungen von Kindern in der
Schule Halt. Einen interessanten Rechtsfall hatte das Landgericht
Bonn als Berufungsinstanz zu entscheiden und hat sich in seiner Entscheidung vom
26.05.2008, Az.: 6 S 278/07 eindeutig auf die Seite des Kindes und der
Eltern geschlagen. Hintergrund des Rechtsstreits war der Ersatz von
Rechtsverteidigungskosten. Ein achtjähriges Kind war abgemahnt worden, weil es
in der Schule geäußert hatte "Das will ich sagen. Mein Papa hat für S gearbeitet
und wie es ans Bezahlen ging, nichts war. Dann hat E das hier bei uns
abgearbeitet."
Weil
diese Äußerung angeblich unwahr sein sollte, wurde dem Kind unterstellt, dass
diese Äußerung sowohl strafrechtliche als auch eine zivilrechtliche "Bewandtnis"
habe. Das Kind wurde aufgefordert, eine beigefügte Widerrufs- und
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und diese von den Eltern, zwecks
Genehmigung gegengezeichnet, an die Anwälte zurückzusenden. Des Weiteren wurden
für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreichen würde, gerichtliche Schritte
eingeleitet. Der Abmahnung war eine Kostennote unter Zugrundelegung eines
Streitwertes von 5.000,00 Euro beigefügt.
Die
Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Vielmehr klagten die Eltern auf
Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihnen durch eine entsprechende
Rechtsverteidigung entstanden waren. Diese Kosten wurden ihnen vom Landgericht
Bonn auch zugestanden. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei der
Abmahnung, gerichtet an einen Achtjährigen, um einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Kindes. "Geschützt ist insoweit das Recht des Einzelnen
auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung seiner
individuellen Persönlichkeit, wobei bei Kindern zusätzlich das Recht auf
ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit hinzu tritt." Nach Ansicht des
Gerichtes war die Abmahnung durchaus geeignet, die persönliche Entwicklung des
Achtjährigen nachhaltig negativ zu beeinflussen. Dies ergab sich insbesondere
daraus, dass eine strafrechtliche Bewandtnis im Abmahnschreiben behauptet wurde,
wobei ein achtjähriges Kind noch gar nicht strafmündig ist. Zudem heißt es "Es
ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz von Minderjährigen auch
dann, wenn die Abmahnung nicht als Willenserklärung sondern als
rechtsgeschäftliche Handlung angesehen wird, diese an den gesetzlichen Vertreter
als Adressaten gerichtet werden muss."
Der
Kostenerstattungsanspruch ist nach Ansicht des Gerichtes unter anderem auch
schon deshalb begründet, weil es sich bei dem Kind unter Berücksichtigung auf
sein Lebensalter um eine schutzwürdige Person handelt.
Die
Entscheidung macht mehreres deutlich:
Zum
einen ist es erschreckend, wenn jetzt schon Kinder wegen ihrer kindlichen
Aussagen in der Schule mit Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen konfrontiert
werden, die auch noch über einen Rechtsanwalt durchgesetzt werden. Eine
entsprechende Unterlassungs- und Widerrufserklärung, wie offensichtlich vom
Abmahner gefordert, ist durch Kinder in diesem Alter nicht ansatzweise
umsetzbar.
Übertrabbar
auf Filesharing ?
Des
Weiteren ist der Rechtsstreit auch interessant für Urheberrechtsverletzungen von
Minderjährigen im Internet. Aus unserer Praxis sind uns durchaus Fälle bekannt,
in denen Minderjährige, die beispielsweise Tauschbörsen genutzt haben, auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dieser Bereich ist
in vielen Punkten noch ungeklärt. In erster Linie wird es darauf ankommen,
inwieweit eine Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen überhaupt gegeben ist.
Gerade bei komplexen Fragen des Urheberrechts halten wir diese Frage in großen
Teilen noch für ungeklärt.
Tatsache
ist, dass Minderjährige ohne Genehmigung ihrer Eltern eine
Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen dürfen. Interessant ist insofern der
Hinweis des Gerichtes, dass derartige Abmahnungen grundsätzlich an die Eltern
als Vertretungsberechtigte zu richten sind. Ob die Eltern die
Unterlassungserklärung genehmigen müssen oder ob sogar eine Genehmigung des
Vormundschaftsgerichtes notwendig ist, ist ebenfalls noch nicht geklärt.
Während
im Internet der Minderjährigenschutz langsam leerläuft, ist die Entscheidung des
Landgerichtes Bonn zu begrüßen. Es ist durchaus positiv, dass der
Minderjährigenschutz in Deutschland noch eine gewisse Rolle spielt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|