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Wieder bestätigt: Angebot von Kennzeichenbeleuchtung für Kfz ohne E-Nummer ist wettbewerbswidrig

Der Vertrieb von Fahrzeugteilen, die nur in einer vom Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) zugelassenen Bauart vertrieben werden dürfen, die jedoch nicht über eine entsprechende Prüfung verfügen, ist grundsätzlich unzulässig. In der Regel erkennt man diese Prüfung an der sog. E-Nummer. In diesem Zusammenhang nützt es dem Anbieter auch nichts, wenn er angibt, dass das Fahrzeugteil im Bereich der StVO nicht zugelassen ist.

Dies hat aktuell wieder einmal das OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2014, Az: 4 U 127/13) bestätigt. Der Abgemahnte hatte ein “Kennzeichen- & Leselicht” angeboten und zwar verwendbar als Innenraumbeleuchtung, Kofferraumbeleuchtung oder Leseleuchte, Kennzeichenbeleuchtung. In der Artikelbeschreibung bei eBay hatte er angegeben “Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen”.

In dem Berufungsverfahren hatte der Abgemahnte damit argumentiert, dass die Straßenverkehrszulassungsordnung nur auf öffentlichen Verkehrsflächen gelte und nur für bestimmte Verwendungen eines Bauteils eine Bauartgenehmigung vorsehe. Soweit Bauteile nur zur Verwendung im privaten Bereich oder für nicht bauartgenehmigungspflichtige Verwendungen angeboten würde, würde das Verbot des Anbietens nach § 22 a Abs. 2 Satz 1 StVO nicht gelten.  Die Lampe sei vielseitig einsetzbar, z. B. für Innenraum, Handschuhfach oder Kofferraumbeleuchtung.

Hierauf kam es jedoch nach Ansicht des OLG nicht an, da das Leuchtmittel auch als Leuchtmittel für die Kennzeichenbeleuchtung geeignet sei. Oftmals, so unsere Kenntnis, handelt es sich um sog. 5 W Birnen. Ein Prüfzeichen hatte das Leuchtmittel nicht.

Dass die Lampe möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des KfZ-Bereiches und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke einsetzbar ist, ist nach Ansicht des OLG ohne Bedeutung. Es kommt allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an. “Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbotes des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise sollen im Dienst der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden. Mit dem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feil bietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nichtgenehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.”

Hierauf kam es jedoch gar nicht an (und wäre es auch nicht darauf angekommen), da die Lampe als “Kennzeichenlicht” angeboten wurde.

Es bleibt somit dabei, das Angebot von nichtgenehmigten Fahrzeugteilen ist ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig. Ein entsprechender Hinweis in der Artikelbeschreibung nützt nichts.

Stand: 03.07.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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